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Elektrotechnik | Schutzmaßnahmen

Notstromaggregat unter Last zuschalten

ep3/2006, 3 Seiten

Durch das EVU wurde ein Trafo zur Einspeisung ins Ortsnetz gewechselt. Weil diese Arbeiten länger dauerten, erfolgte der Anschluss eines Notstromaggregats. Beim „Aufschalten“ des Aggregats war ich zufällig dabei und konnte beobachten, wie der Monteur unter voller Last (alle Sicherungen in der Trafostation war eingelegt) das Aggregat einschaltete. Wegen Überlast schaltete das Aggregat sofort wieder ab. Darauf zog der Monteur alle Sicherungen, schaltete das Aggregat wieder ein und sicherte einen Stromkreis nach dem anderen. Ich stellte darauf hin fest, dass meine Telefonanlage (Auerswald ETS 4308i) nicht mehr funktionierte. Wir reklamierten dies sofort beim Monteur, der uns an die Regionalstelle des EVU verwies. Das EVU leitete den Schaden an die Allianz-Versicherung weiter. Diese wiederum lehnte eine Kostenerstattung ab, weil nur bezahlt wird, wenn Monteure vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Es entstand ein reger Briefwechsel zwischen mir und der Allianz-Versicherung, weil ich der Meinung bin, dass der Monteur von vornherein einen Stromkreis nach dem anderen hätte aufschalten müssen. Gibt es eine Vorschrift, in der geregelt wird, wie beim Zuschalten eines Notstromaggregats vorzugehen ist, bzw. gibt es bereits Gerichtsurteile über solche Streitigkeiten?


Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 3 164 LESERANFRAGEN deanlage im Sinne einer elektroakustischen Anlage (ELA) verlangt, über die auch noch während des Brandes über eine gewisse Zeit Anweisungen erteilt werden können, ist die Installation nach DIN VDE 0828 [4] sowie nach MLAR in Funktionserhalt E 30 auszuführen. Geeignet ist u. a. auch der erwähnte Leitungstyp JE-H(St)H bei zulassungsgemäßer Montage. An dieser Stelle möchte ich zu bedenken geben, dass konventionelle Hupen zur Alarmierung oft nicht ausreichen. Insbesondere in Gebäuden, in denen sich Besucher, Käufer oder Gäste, Betriebsfremde also, aufhalten, werden einfache Hupensignale oft ignoriert oder missverstanden. In solchen Fällen sind Sprachanweisungen erforderlich. Inzwischen bieten die Hersteller von Brandmeldezentralen auch Multisensormelder mit integrierter Sprachfunktion an, die in der bewährten Ringbustechnik installiert und betrieben werden. Die aufwändige ELA nach [4] ist dann entbehrlich, und der Aufwand für Funktionserhalt bleibt gering (s. Antwort 1). Einige Angaben dazu finden Sie in [5]. Leitungen für die Not- und Fluchtwegbeleuchtung. Es ist kein besonderer Leitungstyp vorzusehen. Die Leitung muss natürlich den elektrischen, thermischen und mechanischen Einsatzbedingungen genügen. Sollten Sie aber mit der Frage den Funktionserhalt im Blick haben, muss die Leitungsanlage gemäß MLAR in E30, in Hochhäusern gemäß Hochhausbaurichtlinie in E90 ausgeführt werden. Erleichterungen gibt es nur innerhalb der Brandabschnitte (hier sind „normale“ Leitungen zulässig). Die Ausführung in Funktionserhalt erfolgt nach Verwendbarkeitsnachweis, z. B. nach einer Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung ABZ, einem Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ABP oder einer Zustimmung im Einzelfall durch die Oberste Baubehörde. Literatur [1] Muster-Leitungs-Anlagen-Richtlinie in der Fassung vom März 2000. [2] DIN VDE 0833-2:2004-02 Gefahrmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Festlegung für Brandmeldeanlagen (BMA). [3] DIN 14675:2003-11 Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb. [4] DIN VDE 0828-1:1999-05 Elektroakustische Notfallwarnsysteme. [5] Bemba, M.: Notfallalarmierung - Nutzen und Einsparpotentiale von Sprachalarmierungssystemen. Elektropraktiker, Berlin 60(2006)1, S. 44-46. F. Schmidt Belastbarkeit von Leitungen ? In einer Werkstatt wurde eine Kabelpritsche (200 x 60) mittels Deckenstielen etwa 30 cm unterhalb der Decke montiert. Im Raum verteilt befinden sich diverse Kraft- und Schukosteckdosen, die alle über die Kabelpritsche angefahren werden. Bei der heutigen Abnahme wurde beanstandet, dass die Zuleitungen zu den Kraftsteckdosen 32 A mit NYM 5 x 4 mm2 falsch ausgelegt seien. Unser Verweis auf die Belastbarkeitstabelle des aktuellen Tabellenbuches, nach der drei- und vieradrige Kabel mit Nennquerschnitt 4 mm2 mit 32 A belastbar sind, wurde entgegen gehalten, wir hätten die Umrechnungsfaktoren für die Kabelhäufung u. a. Bedingungen nicht berücksichtigt. Es wird gefordert, die 32-A-Steckdosen mit NYM 5 x 10 mm2 zu verkabeln. Ist dieses tatsächlich notwendig? ! Gemäß DIN VDE 0298-4:2003-08 finden sich empfohlene Werte für die Strombelastbarkeiten von NYM-Leitungen in den Tabellen 3 und 4 dieser Norm. Beim Verlegen auf Pritschen ist nach Tabelle 9 die Verlegeart E, F oder G zu wählen, d. h. für mehradrige Leitungen kommt nur Verlegeart E in Frage. Für die Häufung von mehradrigen Leitungen auf Pritschen können die entsprechenden Reduktionsfaktoren aus Tabelle 22 herangezogen werden. Damit ergäbe sich für jeweils drei belastete Adern, einer angenommenen Lufttemperatur von 25 °C, einer Häufung mit von sechs sich berührenden Systemen folgende Belastbarkeit: · Belastbarkeit NYM 5 x 4 ohne Reduktionsfaktoren: 34 A · Korrekturfaktor wegen erhöhter Temperatur: 1,06 · Korrekturfaktor wegen Häufung: 0,79 eine resultierende Strombelastbarkeit von 28 A. Bei anderen Betriebs- und Installationsbedingungen sind aus den Tabellen die entsprechenden Korrekturfaktoren anzuwenden. Neben der Ermittelung der Strombelastbarkeit aus den vorliegenden Tabellen erlaubt die Norm auch Nachweise durch Rechnung, d. h. Berechnung der elektrischen Verluste und Wärmeflüsse nach anerkannten Rechenverfahren, z. B. IEC 60287, oder Nachweise durch Messungen. Diese alternativen Wege sind im Allgemeinen aber nur für sehr spezielle Systeme sinnvoll. H. Eckstein Notstromaggregat unter Last zuschalten ? Durch das EVU wurde ein Trafo zur Einspeisung ins Ortsnetz gewechselt. Weil diese Arbeiten länger dauerten, erfolgte der Anschluss eines Notstromaggregats. Beim „Aufschalten“ des Aggregats war ich zufällig dabei und konnte beobachten, wie der Monteur unter voller Last (alle Sicherungen in der Trafostation war eingelegt) das Aggregat einschaltete. Wegen Überlast schaltete das Aggregat sofort wieder ab. Darauf zog der Monteur alle Sicherungen, schaltete das Aggregat wieder ein und sicherte einen Stromkreis nach dem anderen. Ich stellte darauf hin fest, dass meine Telefonanlage (Auerswald ETS 4308i) nicht mehr funktionierte. Wir reklamierten dies sofort beim Monteur, der uns an die Regionalstelle des EVU verwies. Das EVU leitete den Schaden an die Allianz-Versicherung weiter. Diese wiederum lehnte eine Kostenerstattung ab, weil nur bezahlt wird, wenn Monteure vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Es entstand ein reger Briefwechsel zwischen mir und der Allianz-Versicherung, weil ich der Meinung bin, dass der Monteur von vornherein einen Stromkreis nach dem anderen hätte aufschalten müssen. Gibt es eine Vorschrift, in der geregelt wird, wie beim Zuschalten eines Notstromaggregats vorzugehen ist, bzw. gibt es bereits Gerichtsurteile über solche Streitigkeiten? ! Das von Ihnen geschilderte Problem ist in den einschlägigen Normen nicht geregelt. In DIN EN 50 110-1 (VDE 0105-1) bzw. DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100), die sich mit dem „Betreiben elektrischer Anlagen“ befassen, gibt es diesbezüglich keine Festlegungen. Auch in der VDEW-Richtlinie „Notstromaggregate“ gibt es diesbezüglich keine einschränkenden Festlegungen. Eine solche Einschränkung dürfte auch nicht sinnvoll sein, da es in vielen EVU-Netzen gar nicht möglich ist, Verbraucherabgänge einzeln zuzuschalten. Meist ist im Trafo-Bereich nur ein gemeinsamer Leistungsschalter vorhanden, mit dem die gesamte Versorgung zugeschaltet wird. Aufgrund Ihrer Schilderung kann ich daher auch eine grobe Fahrlässigkeit durch den Monteur diesbezüglich nicht erkennen. Normalerweise dürfte es - sofern der Generator eine ausreichende Leistung hat - nicht zu einer Abschaltung durch die gemeinsame „Zuschaltung“ kommen. Etwas seltsam ist allerdings die Vorgehensweise. Normalerweise wird der Generator hochgefahren und mit der normalen Versorgung synchronisiert (insbesondere, um das Drehfeld der angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten), dann erst wird der Trafo abgeschaltet. In diesem Falle hätte es keinesfalls zu einer Abschaltung kommen können, es sei NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. EP-0306-163-169-sr 17.02.2006 15:42 Uhr Seite 164 den, der Notstromgenerator wäre zu klein bemessen. Aber auch dann, wenn es - durch welchen Einfluss auch immer - zu einer Abschaltung kam, ist es etwas seltsam, dass es durch diese Abschaltung zur Beschädigung angeschlossener Verbraucher kam. Abschaltungen auf der EVU-Seite kommen häufiger vor (z. B. bei Gewitter oder bei Schäden in der Mittelspannungsanlage), ohne dass es dadurch zu Schäden durch den Abschaltvorgang direkt kommt (allenfalls treten „Sekundärschäden“ auf). Ein Schaden könnte allerdings entstehen, wenn z. B. der Neutralleiter beim Generator nicht gleichzeitig mit den Außenleitern vorhanden ist. In solchen Fällen kann es an einzelnen Verbrauchern - insbesondere an elektronischen Netzteilen, wie sie z. B. auch bei Telefonanlagen zum Einsatz kommen - zu einer Zerstörung kommen. Auch bei einer fehlenden Sternpunkterdung - z. B. weil der Sternpunkt des Generators nicht an die Erdungsanlage angeschlossen wurde - könnten Probleme auftreten. Wenn sich also kein anderer Grund für die Beschädigung der Telefonanlage ergibt, dürfte es schwierig sein, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. W. Hörmann Blitzschutz für Photovoltaikanlagen ? Beim Planen von Photovoltaikanlagen wird immer wieder die Frage nach der Notwendigkeit von Blitzschutzmaßnahmen gestellt. · Gibt es gesetzliche Regelungen, die Blitzschutzmaßnahmen fordern? · Welche Kompetenz kommt dem Auftraggeber und welche dem Planer bei der Entscheidungsfindung zu? Eigentlich sollte man meinen, es handelt sich um exponiert aufgestellte baulichen Anlagen, wo der Blitz eine große offene Angriffsfläche vorfindet und bei der im Falle des Einschlags große Verluste durch Sachschäden und Versorgungsausfälle zu beklagen sind, die solche Maßnahmen erfordern. Leider wird sehr häufig auf Blitzschutzmaßnahmen verzichtet, um Baukosten zu sparen. Dabei gibt es sowohl für den Äußeren als auch für den Inneren Blitzschutz ausgereifte technische Lösungen mit hoher wirtschaftlicher Effizienz, z. B. [1]. ! Gesetzliche Vorgaben zur Anwendung von Blitzschutzmaßnahmen Für gesetzliche Regelungen ist der Bauherr der Adressat für Anordnungen der Baubehörde. Planer, Errichter und Bauleiter als Auftragnehmer sind davon nicht unmittelbar betroffen, denn sie würden in Eigentumsrechte eingreifen [2]. In Deutschland obliegt das Baurecht den einzelnen Bundesländern. Die meisten Länderbauordnungen, s. Tafel , fordern: „Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen“. Ergänzend dazu gibt es Richtlinien und Verwaltungsvorschriften für Sonderbauvorhaben (z. B. Hochhäuser, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten) und Schulen, in denen explizierte Forderungen nach Blitzschutzmaßnahmen erhoben werden, z. B. „Hochhäuser müssen mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage versehen werden.“ Sie dienen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Das trifft für Photovoltaikanlagen im Allgemeinen nicht zu und nur im Ausnahmefall könnte die zuständige Baubehörde die Notwendigkeit des Blitzschutzes fordern. Eine weitere Recherche ergab auch, dass zutreffende sicherheitsrelevante gesetzliche Regelungen, wie · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 · Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) vom 27.09.2002 · Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 01.08.2004 · Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 30. August 1995 derzeit noch keine Blitz- und Überspannungsschutzmaßnahmen für Photovoltaikanlagen vorsehen. Vertragsrechtliche Vereinbarungen zur Anwendung von Blitzschutzmaßnahmen Privatrechtlich kann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bzw. zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart werden, dass bestimmte Richtlinien und Normen Bestandteil eines Vertrages werden. Sie dürfen gesetzliche Regelung nicht abschwächen wohl aber verstärken. So haben Auftragnehmer für Planung und Ausführung anerkannten Regeln der Technik anzuwenden (Strafandrohung bei Nichtbefolgung im StGB § 323/1) und den heutigen Stand der Technik zu berücksichtigen. Für den Blitzschutz ist es die Vornorm DIN V VDE V 0185, Teile 1-4, die diese Ansprüche erfüllt [3]. Es muss hier noch einmal betont werden, dass es sich bei VDE V 0185 um eine Vornorm handelt, die aber juristisch so abgesichert ist, dass sie den derzeit erreichten Stand der Technik widerspiegelt und die bisherige außer Kraft gesetzte Blitzschutznorm aus dem Jahr 1982 ersetzt. Für die Abschätzung der notwendigen Blitzschutzmaßnahmen kommt VDE V 0185 Teil 2: 11-2002 „Risiko-Management: Abschätzung des Schadensrisikos für bauliche Anlagen“, eine besondere Bedeutung zu. Sie bestimmt, welche Maßnahmen erforderlich werden, um Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 3 166 LESERANFRAGEN Tafel Bauordnungen und Prüfverordnungen der Bundesländer (Stand Nov. 2004) Bundesland Bauordnung § der Bauordnung Verordnung über die Prüfung tech-Fassung vom: und Richtlinien nischer Anlagen und Einrichtungen zur Bauordnung in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung Baden-Württemberg 10/03 § 15(2) + 1 Richtl. Bayern 02/03 § 15(7) + 1 Richtl. 01/02 Berlin 09/97 keine Festlegung Brandenburg 07/03 § 12(3) + 4 Richtl. Bremen 04/03 § 17(5) + Richtl. Hamburg 12/02 §17(3) + 1 Richtl. 11/94 Hessen 06/02 § 13(4) + 1 Richtl. 08/91 Mecklenburg-Vorp. 12/03 § 14(5) + 1 Richtl. Niedersachsen 12/02 § 20(3) + 3 Richtl. Nordrhein-Westfalen 07/03 § 17(4) 09/02 Rheinland-Pfalz 01/03 § 15(5) 10/99 Saarland 07/98 § 18(4) + 3 Richtl. Sachsen 09/03 § 46 + 2 Richtl. 02/00 Sachsen-Anhalt 08/02 § 17(5) + 4 Richtl. 09/02 Schleswig-Holstein 12/02 § 19(5) + 1 Richtl. Thüringen 2001 § 17(5) + 1 Richtl. 04/93 Objekt Kenndaten Blitzschutz- Prüfintervalle Überspannungsklasse schutz erforderlich Gebäude mit Brennstoffzellen III 5 Jahre x alternativen > 100 kW regenerativen Photovoltaik III 5 Jahre x Energie- > 10 kW versorgungs- Sonnen- III 5 Jahre x anlagen kollektoren > 15 m2 Industriell III 5 Jahre x genutzte Biogasanlage Tafel Auszug aus VdS 2010 EP-0306-163-169-sr 17.02.2006 15:42 Uhr Seite 166

Autor
  • W. Hörmann
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