Betriebsführung
Neues Vergaberecht bringt viele Änderungen mit sich
ep1/2007, 3 Seiten
Novelliertes Vergaberecht in Kraft Seit dem 1. November 2006 gilt in Deutschland die Neufassung der VgV, die für öffentliche Auftraggeber ebenso wie die anbietenden Unternehmen bei Ausschreibungen von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bindend ist. Damit wurden gleichzeitig die Ausgaben 2006 von VOB/A, VOL/A sowie VOF für europaweite Ausschreibungen in Kraft gesetzt. Für nationale Ausschreibungen gilt die mittels Einführungserlass von Bund und Ländern parallel dazu in Kraft gesetzte VOB/A. Für die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den einschlägigen Schwellenwert des § 2 der Vergabeverordnung nicht erreicht, haben Bund und teilweise auch die Länder den ersten Abschnitt der VOL/A („Basisparagraphen“) bereits seit ihrem Erscheinen im Bundesanzeiger am 30. Mai 2006 sukzessive eingeführt. Die inhaltlichen Änderungen des Vergaberechts resultieren im Wesentlichen aus den Vorgaben der europäischen Vergaberichtlinien 2004/18/EG betreffend öffentliche Auftraggeber und 2004/17/EG betreffend Auftraggeber in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung. Diese waren am 30. April 2004 veröffentlicht worden und hätten bereits bis Ende Januar 2006 in nationales Recht umgesetzt werden müssen (vgl. auch Beitrag „Vergaberecht: Neue EU-Vorgaben für die Beschaffung“ im ep 12/2005, S. 966-967). Wichtige Neuregelungen Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen in der Vergabeverordnung und in den Verdingungsordnungen VOL/A (für Leistungen), VOB/A und VOF (für freiberufliche Leistungen) betreffen insbesondere: 1. Schwellenwerte Erhöht wurden die Schwellenwerte, ab denen öffentliche Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Für Bauaufträge gilt jetzt ein geschätztes Volumen von 5278000 Euro. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich steigt der Wert von 130000 Euro (für oberste und obere Bundesbehörden), von 200000 Euro (für sonstige öffentliche Auftraggeber wie z. B. Gemeinden) und von 400000 Euro für Sektorenauftraggeber neu auf jeweils 137000/ 211000/422000 Euro. Nach den europäischen Vergaberichtlinien werden die Schwellenwerte alle zwei Jahre aktualisiert. Will man in Deutschland diesen Rhythmus übernehmen - was nur dann zwingend ist, wenn die Schwellenwerte zukünftig wieder sinken sollten - so müsste in Zukunft nur noch die Vergabeverordnung geändert werden. In der Neufassung der VOB/A wurde nunmehr auf die Wiederholung der einschlägigen Wertgrenzen verzichtet und - wie bisher schon in VOL/A und VOF - auf die entsprechenden Angaben in § 2 der Vergabeverordnung verwiesen. 2. Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens Zeichnete sich das Verhandlungsverfahren bislang durch eine weitgehend freizügige Ausgestaltung des Prozesses aus, wurden in VOB/A, VOL/A und VOF jetzt gewisse „Leitplanken“ zum Schutz der Bieter eingezogen, die der Auftraggeber zwingend beachten muss. So wird in § 3a Nr. 7 Absatz 1 VOB/A ausdrücklich festgehalten, dass die diskriminierende Weitergabe von Unterlagen an andere Bieter verboten ist. In VOL/A und VOF wird dies zwar nicht gesondert geregelt. Gleiches ergibt sich aber dort aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. In allen drei Verdingungsordnungen nahm man die Möglichkeit der phasenweisen Gestaltung des Verhandlungsverfahrens auf. Es wurde zugleich klargestellt, dass in der Schlussphase noch Angebote in ausreichender Anzahl vorliegen müssen, um einen echten Wettbewerb sicherzustellen. Zudem muss bei jeder Reduzierung von Bewerbern oder Bietern im Verlauf eines Vergabeverfahrens der Wettbewerb ausdrücklich gewährleistet bleiben. Schließlich hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen anzugeben, wie viele Verhandlungsrunden er durchführt. 3. Eignungsnachweis durch Online-Präqualifikation Mit einer weiteren Neuerung in § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A ist es beabsichtigt, den Aufwand für bietende Bauunternehmen zu verringern. Danach können bei öffentlichen Bauausschreibungen fortan auftragsunabhängige Eignungsnachweise der Bieter jetzt auch mittels Eintragung in die Liste präqualifizierter Bauunternehmen des Vereins für die Präqualifikation vorgenommen werden (siehe auch Beitrag „Weniger Bürokratie mit Präqualifikation?“ im ep 9/2006, S. 722). Mit einer Eintragung in der vom Verein geführten Liste unter www.pq-verein.de wird das Vorliegen der Eignung hinsichtlich wichtiger Aspekte dokumentiert. Das betrifft z. B.: · den Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister · den Nachweis, dass keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung (Gew O) vorliegen, die z. B. einen Ausschluss nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEnt G) rechtfertigen · Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde, bezogen auf die präqualifizierten Bereiche usw. Bisher waren diese Nachweise jeweils individuell durch Originaldokumente zu erbringen. Dies bedurfte eines erheblichen Zeit- und Kostenaufwands. Davon unbenommen bleibt jedoch die Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse der Vergabestellen zu dem betreffenden Unternehmen und von auf den konkreten Auftrag bezogenen zusätzlichen Nachweisen. Das Präqualifizierungsverfahren ist freiwillig. Den Unternehmen können auch weiterhin wie bisher die Einzelnachweise erbringen. Für den Liefer-und Dienstleistungsbereich fehlt bislang ein entsprechendes Verfahren. Weitere Informationen zu den Konditionen für die Präqualifizierung findet man im Internet ebenfalls unter www.pq-verein.de. 4. Zwingender Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen rechtskräftiger Verurteilung Genannt werden in den Verdingungsordnungen in Umsetzung von EU-Recht jetzt eine Reihe von Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen, bei deren Vorliegen der jeweilige Bewerber vom weiteren Wettbewerb zwingend ausgeschlossen werden muss. Entscheidend ist dabei die Beweislastverteilung: Während der Auftraggeber zunächst positive Kenntnis vom Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung nachweisen muss, kann der betroffene Bewerber durch Vorlage geeigneter Unterlagen die Angaben des Auftraggebers widerlegen. 5. Beschränkung des Teilnehmerkreises Um zukünftig die häufig aufkommende Flut von Bietern in den Griff zu bekommen und das Nichtoffene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren auch im Anschluss an einen Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchführen zu können, darf die Höchstzahl der zur Abgabe eines Angebots aufzufordernden Bewerber jetzt ausdrücklich beschränkt werden. Allerdings ist diese Beschränkung an objektive, nicht diskriminierende und auftragsbezogene Kriterien gebunden, die in der Bekanntmachung samt Mindest- und Höchstzahl der Bewerber anzugeben sind. 6. Nachweis der Eignung durch alternative Dokumente Gerade bei europaweiten Ausschreibungen darf im Sinne der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ausländischen Bietern nicht die Teilnahme am Wettbewerb verweigert werden, wenn sie inländische Eignungsnachweise nicht beibringen können. In den Verdingungsordnungen ist jetzt klargestellt, dass der Auftraggeber auch andere von ihm als geeignet erachtete Eignungsnachweise anerkennen muss, wenn das Unter-Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 1 BETRIEBSFÜHRUNG Neues Vergaberecht bringt viele Änderungen mit sich Mit der seit 1. November 2006 geltenden neuen Vergabeverordnung (VgV) traten gleichzeitig die Ausgaben 2006 von VOB/A, VOL/A sowie VOF für europaweite Ausschreibungen in Kraft. Für nationale Ausschreibungen wird die VOB/A mittels Einführungserlass zeitgleich von Bund und Ländern in Kraft gesetzt. EP0107-30-37 14.12.2006 8:16 Uhr Seite 30 nehmen aus berechtigten Gründen die geforderten Nachweise nicht vorlegen kann. Die Beweisführung der Gleichwertigkeit des ausländischen Dokuments obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. 7. Integration von Umweltmanagement- und Qualitätssicherungsverfahren Nach den europäischen Vorgaben kann der Auftraggeber jetzt Nachweise über die Einhaltung von Umweltmanagement- und Qualitätssicherungsverfahren (in Umweltbelangen z. B. EMAS) verlangen. Die Vorschriften wurden redaktionell angepasst und in die Verdingungsordnungen übernommen. 8. Neuregelung der technischen Spezifikationen Die bisherigen Regelungen über die Verwendung der technischen Spezifikationen - vornehmlich relevant für die Bauvergaben - waren aufgrund der neuen europäischen Vorgaben grundlegend zu überarbeiten. Um einen umfassenden Wettbewerb zu ermöglichen und eine Vielzahl technischer Lösungsmöglichkeiten darstellen zu können, wurden in VOB, VOL und VOF die technischen Anforderungen an den Auftragsgegenstand geöffnet. Bei der Verwendung der Technischen Spezifikationen gemäß Anhang TS wird verstärkt auch auf internationale Normen abgestellt. Falls diese fehlen, kann auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen Bezug genommen werden. Die ursprüngliche Ausnahmeregelung von der Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikationen ist entfallen. Neu aufgenommen wurde zudem die Option, technische Spezifikationen als Leistungs- und Funktionsanforderungen zu formulieren. Weiterhin wurden Vorgaben an die Auftraggeber festgelegt, um Bietern zu ermöglichen, die Gleichwertigkeit ihrer Leistung mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen. Für Auftraggeber, die in die technischen Spezifikationen für die zu beschreibende Leistung Umweltanforderungen aufnehmen möchten, erhalten die Option, Umwelteigenschaften in Form von Umweltgütezeichen festzulegen. Diese müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 9. Modifikation der Anforderungen an die Vergabeunterlagen Ein wesentliches Merkmal der neuen europäischen Richtlinien ist die Verbesserung der Transparenz für die Bewerber und Bieter. Daher müssen zukünftig die Vergabeunterlagen eine Reihe zusätzlicher Informationen enthalten: · Wichtigste Neuerung ist die Pflicht des Auftraggebers, neben den Zuschlagskriterien auch deren Gewichtung zu nennen. Nur wenn er aus begründetem Anlass hierzu nicht in der Lage ist, kann er davon abweichen, muss dann aber zumindest die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts angeben. · Sodann müssen die Vergabeunterlagen die Angabe enthalten, ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren in verschiedenen Phasen durchzuführen. Ebenfalls bedingt durch die Strukturierung von Vergabeverfahren in verschiedene Phasen müssen die Bewerber dann beim Nichtoffenen Verfahren schriftlich zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zu verhandeln oder am Wettbewerblichen Dialog teilzunehmen. · Sofern Nebenangebote bei europaweiten Ausschreibungen zugelassen werden, müssen die Vergabeunterlagen zukünftig die Mindestanforderungen an das Nebenangebot enthalten. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist in den Verdingungsordnungen jetzt einheitlich nur noch von Nebenangeboten und nicht mehr zusätzlich von Änderungsvorschlägen die Rede. · Im Fall des Wettbewerblichen Dialogs (vgl. Ziffer 15) ist in den Vergabeunterlagen Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase zu nennen. 10. Elektronische Vergabe Eines der zentralen Anliegen auf europäischer wie auf nationaler Ebene ist die verstärkte Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe. In VOL/A, VOB/A und VOF wurde daher die ausdrückliche Gleichstellung der Anwendung elektronischer und klassischer Kommunikationsmittel zum Informationsaustausch verankert. Zugleich formulierte man detaillierte Anforderungen an die Kommunikationsmittel und Technologien hinsichtlich Verfügbarkeit, Transparenz und Kompatibilität, die vom Auftraggeber zu erfüllen sind. Angebot für nationale Ausschreibungen auch in Schriftform. Jedoch wird dieses Prinzip bei der elektronischen Angebotsabgabe nicht in dieser Konsequenz umgesetzt. Für Bauvergaben wurde in der VOB/A diese europarechtliche Vorgabe, dass der Auftraggeber sich für eine ausschließliche elektronische Angebotseinreichung entscheiden kann, auf europaweite Ausschreibungen begrenzt (vgl. § 21a VOB/A). Bei nationalen Bauausschreibungen muss der öffentliche Auftraggeber daher auch weiterhin zwingend schriftliche Angebote zulassen, wenn der Bieter dies wünscht. Diese „Vorsichtsmaßnahme“ wurde vor allem damit begründet, dass die Möglichkeit der elektronischen Angebotsabgabe gegenwärtig erst in sehr geringem Umfang wahrgenommen werde und Rücksicht auf kleinere und mittlere Unternehmen genommen werden müsse. Viele dieser Unternehmen sind bereits bestens mit modernen Kommunikationsmitteln ausgestattet. Deshalb hätte man durchaus eine progressivere Regelung zur Durchsetzung eines durchgängigen digitalen Ausschreibungsprozesses einschließlich der elektronischen Angebotsabgabe verfolgen können, ohne diese Bieter zu benachteiligen. Immerhin wurde in der VOL/A die Möglichkeit der exklusiven elektronischen Angebotsabgabe für alle Ausschreibungen eingeführt. Es bleibt zu hoffen, dass im Rahmen der zweiten Stufe der Vergaberechtsreform auch die VOB/A den Unterschwellenbereich mit einbezieht. Elektronische Signatur. Eine wesentliche Erleichterung versprechen sich alle Akteure von der - europarechtlich nicht erforderlichen - Modifikation der Voraussetzungen für die elektronische Signatur, mit der elektronische Angebote „unterschrieben“ werden. Die bisher ausschließlich zulässige „qualifizierte elektronische Signatur“ wurde als zu umständlich und für die Bieter zu unattraktiv angesehen. Jetzt kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die elektronische Unterzeichnung des Angebots auch mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, ggf. ergänzt um weitere Anforderungen des Auftraggebers, zulassen. Hierfür benötigt man - im Gegensatz zur qualifizierten Signatur - grundsätzlich kein gesondertes Kartenlesegerät mehr. Die Ausgabe der Signatur kann durch den jeweiligen Auftraggeber erfolgen und nicht - wie bei der qualifizierten Signatur - aus-Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 1 31 BETRIEBSFÜHRUNG EP0107-30-37 14.12.2006 8:16 Uhr Seite 31 Gute Gründe Auf der Suche nach neuen Geschäftsfeldern wird der Blitzschutzbau gegenwärtig kaum diskutiert. Dabei gibt es gerade derzeit gute Gründe bei Neubauten von vornherein eine Blitzschutzanlage mit vorzusehen. Auch im Bestand ist die Nachrüstung vielfach zu empfehlen. Mit dem sich unübersehbar vollziehenden Klimawandeln hat die Häufigkeit von Blitzeinschlägen eindeutig zugenommen. Dazu kommt, dass der durch den einzelnen Blitzeinschlag entstehende Schaden insbesondere mit Blick auf die installierte Informations-, Kommunikations- und Gebäudetechnik heute ungleich höher ist als noch vor einigen Jahren. Dabei geht es nicht nur um den Verlust wertvoller Technik, sondern viel mehr um die aus der Betriebsunterbrechung resultierenden Verluste. Wer sich entschlossen hat, dieses Geschäftsfeld künftig stärker in den Mittelpunkt seiner Arbeit zu stellen, braucht auch geeignete Planungshilfsmittel. Nicht zuletzt deshalb, weil es gilt, gegenüber dem potentiellen Kunden als kompetenter Partner aufzutreten. Das von der Fa. Ziemer Elektrotechnik & EDV-Systeme (www.ziemer.de) entwickelte Programm SCC-CAD Studio Blitzschutz bietet hierfür eine Lösung. Das Produkt ist als Einzelplatz-und Netzwerkversion verfügbar. Die Installation der Einzelplatzversion ist unkompliziert und erfordert die für anspruchsvolle CAD-Programme üblichen Systemvoraussetzungen (Tafel ). Die Software wird auf CD-ROM mit einem rund 250 Seiten umfassenden Handbuch ausgeliefert. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 1 BETRIEBSFÜHRUNG Planungssoftware für Blitzschutzanlagen Bei Planungshilfen für Blitzschutzanlagen ist das Angebot noch recht übersichtlich. Nachfolgend wird ein Produkt vorgestellt, dass die Planung und Dokumentation einer Blitzschutzanlage in erheblichem Umfang erleichtert. Hauptmenü mit geöffnetem Beispielprojekt Tafel Systemanforderungen CPU ab Pentium III/800 RAM ab 256 MByte (512 MByte und mehr empfohlen) Betriebssystem Windows 2000/XP Festplattenplatz min. 300 MByte Monitor 19" oder besser 21" Auflösung 1024 x 768 (1280 x 1024 wird empfohlen) Grafikkarte min. 256 Farben (6500 Farben empfohlen) Sonstiges CD-ROM-Laufwerk, Drucker und ggf. auch Plotter, Scanner mit Twain-Schnittstelle schließlich durch Zertifizierungsstellen. Beschafferprofil. Schließlich sehen die Verdingungsordnungen jetzt vor, dass sich die Auftraggeber im Internet ein so genanntes „Beschafferprofil“ einrichten können. Dies ist nichts anderes als eine spezielle Internetseite oder eine „Informationsrubrik“ im Rahmen einer bestehenden Internetpräsentation, in der der öffentliche Auftraggeber neben allgemeinen Informationen über seine Erreichbarkeit (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail) auch Angaben über Ausschreibungen, geplante und vergebene Aufträge oder aufgehobene Verfahren veröffentlicht. Informiert er auf diesem Weg über Ausschreibungen per Beschafferprofil, so gelten in gewissen Bereichen erleichterte Bekanntmachungsvorschriften. Damit soll ebenfalls ein weiterer Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz und Service für den Bieter gemacht werden. 11. Bekanntmachungsmuster Parallel zu den neuen EU-Richtlinien wurden auch neue Bekanntmachungsmuster veröffentlicht. Dies erfolgte mit der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005. Da die Verordnung direkt gilt, bedarf es hier keiner Umsetzung in nationales Recht. VOB/A, VOL/A und VOF nehmen bei europaweiten Ausschreibungen auf diese Formulare Bezug. Auf einen ausdrücklichen Abdruck in den Verdingungsordnungen wurde verzichtet - nicht zuletzt, um auf diesem Weg die Online-Nutzung der Bekanntmachungsmuster zu fördern: www.simap.europa.eu. 12. Verkürzung von Bewerbungs-und Angebotsfristen Nutzt der Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen und/oder macht er die Vergabeunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Bewerbungs-oder die Angebotsfristen um einige Tage verkürzen. 13. Wertungskriterien Ausdrücklich ergänzt wurden die beispielhaften Nennungen der Wertungskriterien, die der Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Vorfeld festlegen kann. Durch das hinzugefügte Kriterium „Umwelteigenschaften“ wird klargestellt, dass der Auftraggeber auch auftragsbezogene Umweltaspekte bei der Auftragsvergabe berücksichtigen kann, wie etwa umweltfreundliche Lacke und Farben oder den Verzicht auf Tropenholz bei Fensterrahmen oder Türen. 14. Staatliche Beihilfe, Mindestanforderungen für Nebenangebote In § 25a VOB/A und § 25 a VOL/A wurden zwei weitere Neuerungen der Vergaberichtlinien umgesetzt. Zum einen dürfen ungewöhnlich niedrige Angebote jetzt nicht mehr ausgeschlossen werden, wenn sie aufgrund einer rechtmäßigen staatlichen Beihilfe so niedrig sind. Zum anderen wird im Sinne der Transparenz und Vergleichbarkeit festgelegt, dass nur solche Nebenangebote gewertet werden dürfen, die die verlangten und zuvor bekannt gegebenen Mindestanforderungen erfüllen. 15. Änderungen infolge ÖPP-Beschleunigungsgesetz Bereits vor der jetzigen Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien wurden im Rahmen des ÖPP (Öffentlich-Private Partnerschaften)-Beschleunigungsgesetzes im September 2005 einige Modifikationen in das Vergaberecht aufgenommen. Die wichtigsten sind die Einführung des wettbewerblichen Dialogs als neues Vergabeverfahren, eine Regelung zum Umgang mit dem Informationsvorsprung vorbefasster Bewerber/Bieter (so genannten Projektanten) sowie die Möglichkeit für die Bewerber, im Rahmen der Eignungsprüfung auf Fähigkeiten Dritter Bezug zu nehmen, soweit diese für die Auftragsausführung zur Verfügung stehen („Generalübernehmerregelung“). Die Festlegungen des ÖPP-Gesetzes wurden in GWB und Vergabeverordnung umgesetzt und ausdrücklich in der VOB/A geregelt. Fazit Mit dem „neuen“ Vergaberecht ist das Ausschreibungsverfahren erneut ein Stück anspruchvoller geworden. Anbietenden Unternehmen gewährt es in vielen Bereichen mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz. Aus Zeitmangel (Ablauf der Umsetzungsfrist) konnten die europarechtlichen Vorgaben nur integriert, d.h. „draufgesattelt“ werden. Deshalb bleibt die eigentliche „Herkulesaufgabe“, das deutsche Vergaberecht zu vereinfachen und zu entbürokratisieren, wie das seit Jahren angestrebt wird, weiterhin auf der Agenda. Hierzu soll ab Ende dieses Jahres eine zweite Reformstufe angestrebt werden. Bundesregierung und Bundesrat haben bereits eine Reihe von Eckpunkten und Vorgaben festgelegt. Wann die Reform endgültig abgeschlossen wird, und wie das deutsche Vergaberecht hiernach im Detail aussehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. S. Rechten EP0107-30-37 15.12.2006 11:17 Uhr Seite 32
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- S. Rechten
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