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Recht

VOB/A 2009 - was ist neu?

ep9/2009, 1 Seite

Am 24.04.2009 trat das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts in Kraft. Damit wurden der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung geändert. Im Zuge der Reform des Vergaberechts verabschiedete der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses am 9. Juli 2009 nun auch die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB/A.


Zweite Stufe der Vergaberechtsreform Im Jahr 2006 wurde die lediglich zur Umsetzung zwingender EU-Vorgaben dienende so genannte erste Stufe der Vergaberechtsreform abgeschlossen. Nun folgt die zweite Stufe. Am 24.04.2009 trat das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts in Kraft, womit der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung geändert wurden. Auch die Vergabeordnungen werden jetzt im Zuge der Reform des Vergaberechts neu gefasst. Der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) hat nun am 9. Juli 2009 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) verabschiedet. Im Ergebnis dessen sind wichtige Änderungen in der - allerdings bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch nicht anzuwendenden - VOB/A 2009 vorgesehen. Redaktionelle Änderungen Die Vorabfassung der VOB/A 2009 zeigt bereits umfassende redaktionelle Änderungen: · Statt der bisher 32 gibt es nur noch 22 Basisparagraphen. · Einzelne Regelungen, die bisher über die VOB/A verstreut waren, wurden in jeweils einem Paragraphen zusammengeführt. So wird § 2 VOB/A 2009 künftig die Grundsätze der Vergabe enthalten. · Die Teilnahmebedingungen werden in § 6 VOB/A 2009, die Leistungsbeschreibung in § 7 VOB/A 2009 geregelt. · Ebenfalls zusammengefasst werden die von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Regeln für die Aufstellung von Vertragsbedingungen - § 9 VOB/A 2009. Inhaltliche Änderungen Diese Änderungen betreffen: Wertgrenzen. So gibt es künftig Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und die freihändige Vergabe. · Bei einem Netto-Auftragswert von bis zu 50000 Euro können gemäß § 3 Abs. 3 VOB/A 2009 Leistungen der Ausbaugewerke, des Landschaftsbaus und der Straßenausgestaltung beschränkt ausgeschrieben werden. · Für den Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau liegt die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen bei 150000 Euro und für die übrigen Gewerke bei 100000 Euro. · Bei einem Netto-Auftragswert von bis zu 10000 Euro ist gemäß § 3 Abs. 5 VOB/A eine freihändige Vergabe möglich. Sicherheitsleistung. Geändert werden auch die Regelungen zur Sicherheitsleistung. Bisher war diese außerhalb der beschränkten Ausschreibung oder der freihändigen Vergabe nur dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt war und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bot - so § 14 Abs. 1 VOB/A 2006. Zukünftig soll bei Netto-Auftragssummen von bis zu 250000 Euro eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche nur noch im Ausnahmefall gefordert werden können. Eignungsprüfung. Gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A 2009 ist künftig eine Eignungsprüfung der Bewerber zwingend vorgesehen. Es muss also eine Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfolgen. Doch anders als bisher ist nun auch die Zulassung von Eigenerklärungen zum Eignungsnachweis möglich. Von den Bietern im engeren Kreis sind diese Eigenerklärungen aber durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Für den Nachweis kann auf die Eintragungen im Präqualifikationsverzeichnis zurückgegriffen werden. Aber eine Präqualifikation ist für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren keine zwingende Voraussetzung. Fehlende Angaben. Eine wichtige Änderung zugunsten der Bieter beinhaltet auch § 16 Abs. 1 VOB/A 2009. Während bisher vergessene Preise oder Erklärungen zwingend zum Ausschluss des Bieters führten, werden Angebote künftig nicht mehr ausgeschlossen, wenn lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Preisangabe fehlt und durch das Außerachtlassen dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden. Nicht rechtzeitig beigebrachte und daher fehlende Erklärungen oder Nachweise können zudem spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachgereicht werden. Eventualpositionen. Durften Bedarfspositionen - Eventualpositionen - bisher nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung kommen, sieht § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2009 nun vor, dass diese künftig grundsätzlich gar nicht mehr aufzunehmen sind. Ausschluss. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten, ähnliche Einrichtungen, Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sowie jetzt auch gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen sind als Bieter im Vergabeverfahren der VOB/A in Zukunft ausgeschlossen - § 6, Abs. 1, Nr. 3. Voraussichtlich wird die neue VOB/A 2009 noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erst ab diesem Zeitpunkt ist sie für Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber dann anzuwenden. A. Süß Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 9 690 BETRIEBSFÜHRUNG VOB/A 2009 - was ist neu? Am 24.04.2009 trat das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts in Kraft. Damit wurden der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung geändert. Im Zuge der Reform des Vergaberechts verabschiedete der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses am 9. Juli 2009 nun auch die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB/A. monatliches Entgelt zwischen 400 Euro und 800 Euro) werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlichen, sondern aus einem verminderten Entgelt berechnet. Das verminderte Entgelt wird mit Hilfe des so genannten Faktor „F“ festgestellt. Der so ermittelte Wert ist auch für die Insolvenzgeldumlage maßgebend. Ausnahme. Hat der Beschäftigte für die Rentenversicherung auf die Beitragsberechnung aus dem verringerten Entgelt verzichtet und werden diese Beiträge deshalb ausnahmsweise aus dem tatsächlich erzielten Entgelt errechnet, gilt das auch für die Insolvenzgeldumlage. · Mehrfachbeschäftigte. Bei Mitarbeitern, die gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausüben, sind die Beiträge insgesamt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Diese Grenze bezieht sich auf das Entgelt des einzelnen Arbeitnehmers und nicht auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch für die Insolvenzgeldumlage. Überschreiten die Entgelte der Beschäftigungen insgesamt den Grenzwert der Rentenversicherung, wird das beitragspflichtige Entgelt zwischen den Arbeitgebern anteilig aufgeteilt (Beispiel). J. Heidenreich Beispiel für Mehrfachbeschäftigung Höhe der Entgelte Arbeitgeber A 3500 Euro Arbeitgeber B 2500 Euro Gesamtentgelt 6000 Euro Beitragsbemessungsgrenze 5400 Euro (Wert 2009, West) Verteilung des umlagepflichtigen Entgelts Arbeitgeber A 5400 Euro x 3500 Euro 6000 Euro = 3150 Euro Arbeitgeber B 5400 Euro x 2500 Euro 6000 Euro = 2250 Euro

Autor
  • A. Süß
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