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Betriebsführung

Insolvenzgeldumlage

ep9/2009, 3 Seiten

Die Insolvenzgeldumlage ist zwar seit 1. Januar 2009 neu geregelt, aber längst noch nicht alle Unternehmen haben auf das neue Verfahren umgestellt. So zeigen es die Ergebnisse von Betriebsprüfungen. Hintergründe der Umlage und konkrete Umsetzung des Verfahrens werden daher näher erläutert.


Schutz der Mitarbeiter bei Insolvenz So manches Unternehmen hat in diesen Zeiten Zahlungsschwierigkeiten. Neben der schlechten Zahlungsmoral der Kunden bringt auch die sehr zurückhaltende Kreditgewährung der Banken manchen Betrieb an den Rand der Zahlungsunfähigkeit. Um die Beschäftigten vor größeren finanziellen Ausfällen zu schützen, gibt es das Insolvenzgeld. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Löhne und Gehälter für maximal drei Monate. Außerdem bekommen die Sozialversicherungsträger die darauf entfallenden - und sonst meist verlorenen - Beiträge überwiesen. Dass gerade die Bundesagentur diese Aufgabe übernahm, hat einen ganz praktischen Hintergrund: Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich ja ohnehin dort arbeitslos melden und die letzten zustehenden oder ausgezahlten Gehälter müssen ermittelt werden. Unternehmen Ist das Unternehmen damit von diesen Zahlungen befreit - keineswegs. Die Forderungen gegen den Betrieb bleiben bestehen. Sie werden von den Krankenkassen als zuständigen Einzugsstellen weiter verfolgt - solange, bis klar ist, dass tatsächlich nichts mehr zu holen ist. Da das aber der Regelfall ist, müssen die ausgezahlten Gelder woandersher kommen. Das sind in diesem Fall grundsätzlich alle Unternehmen. Sie zahlen zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern eine Insolvenzgeldumlage. Die Höhe der Umlage richtet sich nach den erforderlichen Ausschüttungen, wird also in den nächsten Jahren aufgrund der wirtschaftlichen Situation eher steigen. Für das Kalenderjahr 2009 wird ein Umlagesatz von 0,1 v. H. des umlagepflichtigen Entgelts erhoben. Welcher Satz für 2010 gelten wird, soll voraussichtlich bis Ende September bekannt gegeben werden. Rückblick Ganz neu ist die Umlage nicht, sie wurde aber bis Ende 2008 von den Berufsgenossenschaften zusammen mit den Unfallversicherungsbeiträgen eingefordert. Im Zuge der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung ist diese Aufgabe auf die gesetzlichen Krankenkassen übergegangen, die ja ohnehin als Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge fungieren. Neben den Krankenversiche-Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 9 688 BETRIEBSFÜHRUNG Insolvenzgeldumlage Die Insolvenzgeldumlage ist zwar seit 1. Januar 2009 neu geregelt, aber längst noch nicht alle Unternehmen haben auf das neue Verfahren umgestellt. So zeigen es die Ergebnisse von Betriebsprüfungen. Hintergründe der Umlage und konkrete Umsetzung des Verfahrens werden daher näher erläutert. Berechnung der Insolvenzgeldumlage Sie funktioniert grundsätzlich analog den anderen Sozialversicherungsbeiträgen. Maßgebend sind das umlagepflichtige Arbeitsentgelt und der Umlagesatz. Der gesetzlich festgelegte Umlagesatz für 2009 beträgt 0,1 v.H. des umlagepflichtigen Entgelts. Die Umlage ist allein vom Arbeitgeber zu zahlen und darf nicht auf den Beschäftigten abgewälzt werden. Umlagepflichtig ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, dass auch für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Das bedeutet, dass für die Umlage auch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - Werte 2009: 5400 Euro/West; 4550 Euro/Ost maßgebend ist. Aufrechterhaltung der Lüftung des Anzuges eingesetzt wurde, entzünden und einen Sekundärbrand erzeugen. Als Ursache des negativen Testergebnisses wurde eindeutig die Steifheit des Materials festgestellt. Beim Auftreffen der Lichtbogenflamme konnte sich das Material durch die Steifheit nicht anlegen, sodass die Lichtbogenflamme das Fliesmaterial entzündete (Bild ). Schlussfolgerungen Aus diesen Ergebnissen ist abzuleiten, dass die PSA, die über die Jahre ihre Elastizität verloren haben, nicht mehr für das Arbeiten an den ISA-Anlagen verwendet werden dürfen. Um die Mitarbeiter künftig ausreichend zu schützen, ist eine adäquate Schutzkleidung bereitzustellen. Dies Problematik betrifft prinzipiell alle Unternehmen aus Handwerk und Industrie, deren Mitarbeiter den Gefahren eines Störlichtbogens ausgesetzt sind. Grundsätzlich ist der Unternehmer in der gesetzlichen Pflicht, in seiner Gefährdungsbeurteilung diese am Arbeitsplatz vorhandenen Risiken zu analysieren. Im Ergebnis dieser Analyse hat die Auswahl eines geeigneten Lieferanten oder Herstellers von Schutzbekleidung zu erfolgen. Die Bekleidungsindustrie, der Fachhandel und Mietdienstleister bieten ein umfangreiches Sortiment an PSA an. Bei der Beschaffung sind die entsprechenden Anforderungen, z. B. des genormten Box-Tests, Klasse 2, anzugeben, aber auch der Tragekomfort zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Beitrag: „Schutzkleidung - die richtige Wahl treffen“, ep 6/2009, S. 460-462). Für Anlagenbetreiber, die eine PSA-Ausrüstung für Lichtbogengefährdungen benötigen, die über die Lichtbogenenergie der Klasse 2 des Box-Tests hinausgehen, kann der bereits von vielen Unternehmen praktizierte Weg einer Doppelprüfung hilfreich sein: Es wird PSA ausgewählt, die sowohl die Prüfung nach VDE 0682-306-1-2 Klasse 2 als auch eine dreipolige Prüfung mit 10 kA und einer Einwirkzeit von 1 s (1400 bis 5800 kJ) mit der Eurotest- oder IPH-Prüfanordnung bestanden haben. Aus diesem Sortiment ist eine Ausrüstung zusammenzustellen und möglichst einer ganzheitlichen Prüfung mit den zu beachtenden Grenzwerten der Anlagen zu unterziehen, um den Nachweis der Eignung der PSA gemäß Gefährdungsanalyse zu bekommen. Darüber hinaus sind im Gebrauch der PSA entsprechende Hinweise von Herstellern und Mietdienstleistern zur Pflege und Wartung der Kleidung zu beachten, um die erforderliche Schutzwirkung langfristig zu erhalten. Objektive Grenzen der PSA Für den Schutz mit PSA sind jedoch physikalische Grenzen gegenüber den direkten Störlichtbogeneinwirkungen vorhanden. Neben den thermischen Gefahren gibt es zudem Druckbeanspruchungen und Schallemission, die von dem frei brennenden Lichtbogen ausgehen und partielle Werte von 200 bis 500 kPa und >130 dB erreichen können. Daher ist im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, inwieweit zuallererst mit konstruktiven Maßnahmen die Lichtbogenrisiken reduziert werden können. Sind derartige Maßnahmen nicht umsetzbar, aber die zu erwartenden Lichtbögen zu energiereich für den Einsatz von PSA, ist die Anlage freizuschalten. J. Vogler Gelbe AuS-Jacke mit versteiftem Material Im Test nicht bestanden Fotos: IPH rungsbeiträgen werden auch die Zahlungen für die Pflege-, die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Entgeltfortzahlungsversicherung von den Kassen eingezogen - und seit Anfang diesen Jahres ebenfalls die Insolvenzgeldumlage. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er diese Beträge jetzt selbst berechnen und mit dem monatlichen Beitragsnachweis der Krankenkasse mitteilen und auch zahlen muss (Kasten). Regelungen Durch die Einbeziehung der Insolvenzgeldumlage in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gelten hierfür auch die allgemeinen Regelungen über die Beitragszahlung, also · zur Fälligkeit (drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats), · zu Säumniszuschlägen, 1 v. H. des rückständigen Beitrags für jeden angefangenen Monat, · zur Stundung und · zum Erlass von Forderungen. Für die Insolvenzgeldumlage ist im Datensatz für den Beitragsnachweis die Beitragsgruppe „0050“ vorgesehen. Zuständigkeit Zuständig ist immer die Krankenkasse, die auch die übrigen Sozialversicherungsbeiträge erhält. Das ist normalerweise die Kasse, bei der der jeweilige Mitarbeiter versichert ist. Die Insolvenzgeldumlage kann also nicht mehr wie bis Ende 2008 in einem Pauschalbetrag entrichtet werden, sondern muss individuell für jeden Mitarbeiter berechnet und an die verschiedenen Krankenkassen abgeführt werden. Ausnahme: Die Umlagebeträge für geringfügig Beschäftigte sind an die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Besondere Meldungen im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens mit den Krankenkassen sind nicht erforderlich. Es wurde auch keine gesonderte Beitragsgruppe für die Insolvenzgeldumlage in den Meldedatensätzen eingeführt. Das ist auch nicht erforderlich, da grundsätzlich alle Unternehmen für jeden Mitarbeiter die Umlage zu zahlen haben. Für Fragen zur Insolvenzgeldumlage sind jetzt die gesetzlichen Krankenkassen zuständig, da diese die Umlage einziehen. Die Rentenversicherung überwacht im Rahmen ihrer turnusmäßigen Betriebsprüfungen auch die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung der Umlage durch die Arbeitgeber. Befreit von der Umlage Befreit von der Insolvenzgeldumlage sind Privathaushalte und bestimmte öffentliche Arbeitgeber, die aufgrund einer Garantieverpflichtung des Staates nicht insolvent werden können. Dazu gehören z. B. die Länder und Gemeinden sowie einige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Besonderheiten Für einige Sachverhalte sind allerdings eine Reihe von Besonderheiten bei der Insolvenzgeldumlage zu beachten: · Kurzarbeit. Wird in einem Betrieb Kurzarbeit geleistet, so muss der Arbeitgeber zusätzlich zu den Beiträgen aus dem tatsächlich erzielten Entgelt auch Rentenversicherungsbeiträge aus dem so genannten fiktiven Arbeitsentgelt zahlen. Abweichend vom Grundsatz, dass die Insolvenzgeldumlage aus dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt zu ermitteln ist, bleibt das fiktive Entgelt für die Berechnung der Umlage außer Ansatz. · Altersteilzeit. Wie bei der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber auch bei Mitarbeitern in Altersteilzeit neben den Beiträgen aus dem tatsächlich erzielten Entgelt noch zusätzliche Beiträge (so genannter Aufstockungsbeitrag) zahlen. Aus diesem zusätzlichen fiktiven Entgelt müssen ebenfalls keine Umlagen zur Insolvenzgeldsicherung gezahlt werden. · Gleitzone. Bei Beschäftigten in der Gleitzone (regelmäßiges BETRIEBSFÜHRUNG Zweite Stufe der Vergaberechtsreform Im Jahr 2006 wurde die lediglich zur Umsetzung zwingender EU-Vorgaben dienende so genannte erste Stufe der Vergaberechtsreform abgeschlossen. Nun folgt die zweite Stufe. Am 24.04.2009 trat das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts in Kraft, womit der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung geändert wurden. Auch die Vergabeordnungen werden jetzt im Zuge der Reform des Vergaberechts neu gefasst. Der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) hat nun am 9. Juli 2009 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) verabschiedet. Im Ergebnis dessen sind wichtige Änderungen in der - allerdings bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch nicht anzuwendenden - VOB/A 2009 vorgesehen. Redaktionelle Änderungen Die Vorabfassung der VOB/A 2009 zeigt bereits umfassende redaktionelle Änderungen: · Statt der bisher 32 gibt es nur noch 22 Basisparagraphen. · Einzelne Regelungen, die bisher über die VOB/A verstreut waren, wurden in jeweils einem Paragraphen zusammengeführt. So wird § 2 VOB/A 2009 künftig die Grundsätze der Vergabe enthalten. · Die Teilnahmebedingungen werden in § 6 VOB/A 2009, die Leistungsbeschreibung in § 7 VOB/A 2009 geregelt. · Ebenfalls zusammengefasst werden die von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Regeln für die Aufstellung von Vertragsbedingungen - § 9 VOB/A 2009. Inhaltliche Änderungen Diese Änderungen betreffen: Wertgrenzen. So gibt es künftig Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und die freihändige Vergabe. · Bei einem Netto-Auftragswert von bis zu 50000 Euro können gemäß § 3 Abs. 3 VOB/A 2009 Leistungen der Ausbaugewerke, des Landschaftsbaus und der Straßenausgestaltung beschränkt ausgeschrieben werden. · Für den Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau liegt die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen bei 150000 Euro und für die übrigen Gewerke bei 100000 Euro. · Bei einem Netto-Auftragswert von bis zu 10000 Euro ist gemäß § 3 Abs. 5 VOB/A eine freihändige Vergabe möglich. Sicherheitsleistung. Geändert werden auch die Regelungen zur Sicherheitsleistung. Bisher war diese außerhalb der beschränkten Ausschreibung oder der freihändigen Vergabe nur dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt war und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bot - so § 14 Abs. 1 VOB/A 2006. Zukünftig soll bei Netto-Auftragssummen von bis zu 250000 Euro eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche nur noch im Ausnahmefall gefordert werden können. Eignungsprüfung. Gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A 2009 ist künftig eine Eignungsprüfung der Bewerber zwingend vorgesehen. Es muss also eine Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfolgen. Doch anders als bisher ist nun auch die Zulassung von Eigenerklärungen zum Eignungsnachweis möglich. Von den Bietern im engeren Kreis sind diese Eigenerklärungen aber durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Für den Nachweis kann auf die Eintragungen im Präqualifikationsverzeichnis zurückgegriffen werden. Aber eine Präqualifikation ist für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren keine zwingende Voraussetzung. Fehlende Angaben. Eine wichtige Änderung zugunsten der Bieter beinhaltet auch § 16 Abs. 1 VOB/A 2009. Während bisher vergessene Preise oder Erklärungen zwingend zum Ausschluss des Bieters führten, werden Angebote künftig nicht mehr ausgeschlossen, wenn lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Preisangabe fehlt und durch das Außerachtlassen dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden. Nicht rechtzeitig beigebrachte und daher fehlende Erklärungen oder Nachweise können zudem spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachgereicht werden. Eventualpositionen. Durften Bedarfspositionen - Eventualpositionen - bisher nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung kommen, sieht § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2009 nun vor, dass diese künftig grundsätzlich gar nicht mehr aufzunehmen sind. Ausschluss. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten, ähnliche Einrichtungen, Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen sowie jetzt auch gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen sind als Bieter im Vergabeverfahren der VOB/A in Zukunft ausgeschlossen - § 6, Abs. 1, Nr. 3. Voraussichtlich wird die neue VOB/A 2009 noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erst ab diesem Zeitpunkt ist sie für Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber dann anzuwenden. A. Süß Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 9 690 BETRIEBSFÜHRUNG VOB/A 2009 - was ist neu? Am 24.04.2009 trat das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts in Kraft. Damit wurden der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Vergabeverordnung geändert. Im Zuge der Reform des Vergaberechts verabschiedete der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses am 9. Juli 2009 nun auch die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB/A. monatliches Entgelt zwischen 400 Euro und 800 Euro) werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus dem tatsächlichen, sondern aus einem verminderten Entgelt berechnet. Das verminderte Entgelt wird mit Hilfe des so genannten Faktor „F“ festgestellt. Der so ermittelte Wert ist auch für die Insolvenzgeldumlage maßgebend. Ausnahme. Hat der Beschäftigte für die Rentenversicherung auf die Beitragsberechnung aus dem verringerten Entgelt verzichtet und werden diese Beiträge deshalb ausnahmsweise aus dem tatsächlich erzielten Entgelt errechnet, gilt das auch für die Insolvenzgeldumlage. · Mehrfachbeschäftigte. Bei Mitarbeitern, die gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausüben, sind die Beiträge insgesamt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Diese Grenze bezieht sich auf das Entgelt des einzelnen Arbeitnehmers und nicht auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch für die Insolvenzgeldumlage. Überschreiten die Entgelte der Beschäftigungen insgesamt den Grenzwert der Rentenversicherung, wird das beitragspflichtige Entgelt zwischen den Arbeitgebern anteilig aufgeteilt (Beispiel). J. Heidenreich Beispiel für Mehrfachbeschäftigung Höhe der Entgelte Arbeitgeber A 3500 Euro Arbeitgeber B 2500 Euro Gesamtentgelt 6000 Euro Beitragsbemessungsgrenze 5400 Euro (Wert 2009, West) Verteilung des umlagepflichtigen Entgelts Arbeitgeber A 5400 Euro x 3500 Euro 6000 Euro = 3150 Euro Arbeitgeber B 5400 Euro x 2500 Euro 6000 Euro = 2250 Euro

Autor
  • J. Heidenreich
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