Elektrotechnik
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Installationstechnik
Leitungstyp für den Anschluss dimmbarer EVG
ep4/2009, 1 Seite
! Wie auch immer man es persönlich empfinden mag, sein Arbeitsergebnis prüfen zu lassen, letztendlich verhilft der fachliche Meinungsstreit zu neuen Einsichten - auch beim Prüfer. Wer kann schon von sich behaupten, stets lückenlos auf dem neuesten Stand zu sein. Vielleicht hat ja das lukrative Angebot den Auftraggeber mehr überzeugt als die fachlichen Referenzen. In den Arbeitsunterlagen und Vorgaben, die der Auftraggeber als Planungsgrundlage zu liefern hat, sollte es vor einer abschließenden Prüfung jedoch keine Lücken mehr geben. Rechtliche Argumente. Rechtsgrundlage für das Prüfen überwachungsbedürftiger Anlagen, wozu auch elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gehören, ist die Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [1]. Mit dieser Verordnung verpflichtet der Staat die Arbeitgeber, ihre Beschäftigten vor arbeitsbedingten Schäden zu schützen. Gemäß § 14 Betr Sich V gehört dazu auch das Prüfen vor Inbetriebnahme. Diese Prüfung zielt grundsätzlich auf den anlagetechnischen Zustand nach beendeter Montage - nicht irgendwann davor, wenn noch irgendwelche Ergänzungen ausstehen. Als Planer muss man deshalb nicht zwangsläufig mit einer Prüfung einverstanden sein, denn auch hier begründet staatliches Recht keinen Anspruch, eine Prüfung von anlagetechnischen Planungsdokumenten durchzusetzen. Da sich die Betr Sich V [1] unmittelbar an den Betreiber wendet, bezieht sie die Belange der Planung auch gar nicht unmittelbar ein. Planer und Errichter legen das Fundament dafür, dass die Betreiber ihre Verpflichtungen aus der Betr Sich V [1] erfüllen können. Wer sich als Auftraggeber schon in der Planungsphase darüber vergewissern will, muss eine planungs- oder baubegleitende Prüfung nach privaten Vertragsrecht vereinbaren. Fachliche Argumente. Andererseits hat doch niemand ein Interesse daran, in der fertig montierten Anlage noch Planungsmängel zu entdecken und auch vermeintliche Äußerlichkeiten können das Gesamtergebnis gravierend schädigen. Es wäre fatal, wenn ein Inbetriebnahmetermin nur wegen formaler Lücken scheitern sollte. Das könnte zum Beispiel beim Umfang der Planungsunterlagen der Fall sein. Man sollte sich also vergewissern, dass diese Dokumentation die dafür geltenden Bedingungen in den Ex-Errichtungsnormen VDE 0165 [2] und [3] erfüllt. Der § 12 von [1] macht den Stand der Technik zur Grundlage allen betrieblichen Handelns. Aktuelle Normen sind dafür eine anerkannte Basis. Wenn die Planungsunterlagen dem nicht genügen, wird eine danach gebaute Anlage die Norm ebenfalls nicht erfüllen. Lautet der Auftrag auf „Rekonstruktion“, so muss Gewissheit darüber bestehen, dass der Auftraggeber tatsächlich nichts anderes meint als das, was dieses Wort besagt, nämlich den Austausch alter Betriebsmittel ohne in die ursprüngliche technologische Aufgabe der Anlage und in das bisherige Sicherheitskonzept einzugreifen. Ist dem nicht so, dann handelt es sich um eine „Änderung“, möglicherweise sogar um eine „wesentliche Veränderung“ im Sinne von § 2 der Betr Sich V [1]. Im diesem Fall muss auch das Explosionsschutzdokument der betreffenden Anlage entsprechend geändert worden sein, bevor es als Grundlage für die Auswahl und Installation der neuen elektrischen und/oder MSR-Betriebsmittel dienen kann. Das wäre die beste Gelegenheit, noch strittige Probleme im Ex-Dokument zu bereinigen. Fazit. Getreu dem „4-Augen-Prinzip“ sollte man jede Chance nutzen, Unzulänglichkeiten frühzeitig zu erkennen und zu beheben, selbst wenn es die Betr Sich V [1] nicht ausdrücklich vorschreibt. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung - Betr Sich V vom 27. September 2002. [2] DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1):2004-07 Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche - Teil 14: Elektrische Anlagen für gefährdete Bereiche (ausgenommen Grubenbaue). [3] DIN EN 61241-14 (VDE 0165-2):2005-06 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub - Teil 14: Auswahl und Errichten. J. Pester Leitungstyp für den Anschluss dimmbarer EVG ? Ich habe den Auftrag, dimmbare EVG zu installieren, auf deren Datenleitungen ein Strom von maximal 50 mA bei 1 - 10 V zu erwarten ist. Welcher Leitungstyp darf an einer Schnittstelle für 1 - 10 V der dimmbaren EVG angeschlossen werden, J-Y(St)Y oder NYM-J? Was passiert im Fehlerfall am EVG mit der dort anliegenden Spannung von 230 V? Wird diese auf die Klemme für 1 - 10 V und somit auf die Datenleitung übertragen, sodass das J-Y(ST)Y-Kabel unter Spannung steht? Wenn ja, ist die Isolation dieses Kabels dann noch ausreichend? ! Bei der in der Anfrage erwähnten Schnittstelle dimmbarer EVG (1 - 10 V) handelt es sich nicht um eine Schnittstelle für Schutzkleinspannung (SELV), deshalb ist der Einsatz eines Kabels für Telekommunikation (J-Y(St)Y) nicht zulässig. Die Schnittstelle ist durch eine Basisisolation vom Netz getrennt, sodass das Potential auf den Steuerleitungen genau so wie die Netzspannung zu behandeln und zu isolieren ist. Dies bringt erhebliche Vorteile für die Installation, weil dadurch das komplette EVG (Netzversorgung und Steuerleitung) sowohl mit im Leerrohr geführten Einzeladern als auch mit einer 5-adrigen NYM-Leitung verdrahtet werden kann. Würde die Schnittstelle mir SELV betrieben werden, so wäre zwar der Einsatz von Telekommunikationsleitungen oder auch von einfachem Klingeldraht zulässig, jedoch müssten die Steuerleitungen dann allerdings getrennt verlegt werden und auch Steuergeräte wie Wanddimmer müssten eine ausreichende Trennung zum Netz aufweisen. M. Egger Metallschrauben durchdringen SK-II-Gehäuse ? Unser Auftraggeber beanstandet eine nachgerüstete Notstromeinspeisung an einer Zähleranschluss-Säule (ZAS). Die entsprechende Kragensteckdose wurde mit Metallschrauben seitlich an der ZAS befestigt (Bilder und ). Nun wurden wir dazu aufgefordert, diese Metallschrauben gegen Kunststoffschrauben auszutauschen, um die nach TAB 2007 (und der darin genannten DIN VDE 0603) geforderte Schutzisolierung zu gewährleisten. Aus meiner Sicht liegt hier aber keine Gefährdung vor. Für die Einbauten der Säule ist die Schutzisolierung nach wie vor gewährleistet, denn alle elektrischen Verbindungen in der ZAS sind schutzisoliert und können die von der Seite in das Gehäuse eindringenden Metallschrauben nicht berühren. Ist die Beanstandung unseres Auftraggebers berechtigt? ! Zum Thema „Durchdringen von leitfähigen Teilen durch die Isolierumhüllung“ gibt es in den relevanten Normen ziemlich identische Anforderungen. Im vorliegenden Anwendungsfall handelt es sich ja um einen Zählerschrank und so ist im Abschnitt 4.7.2 von DIN VDE 0603-1 (VDE 0603-1) [1] in etwa Folgendes festgelegt: Durch die Isolierumhüllung dürfen an keiner Stelle leitfähige Teilen so hindurchgeführt werden, dass die Möglichkeit besteht, dass eine Spannung über die leitfähigen Teile nach außen verschleppt wird. Daraus ergibt sich, dass leitfähige Teile durch die Isolierumhüllung geführt werden dürfen, wenn durch entsprechende Maßnahmen verhindert wird, dass eine Spannung über diese leitfähigen Teile - sofern ein innerer Fehler auftritt - nicht nach außen verschleppt werden 284 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 4 02.- 05. September 2009 Impulsgeber für Ihre Märkte www.elektrotechnik.info Besuchen Sie die führende Fachmesse für Elektrotechnik mess s e fü r El E ek ektr trot Anzeige
Autor
- M. Egger
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