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Kabel und Leitungen

Leiterfarben für Fremdspannung - ausgenommene Stromkreise

ep4/2016, 2 Seiten

Bei uns im Schaltschrankbau gibt es Meinungsverschiedenheiten zum Thema Fremdspannungen hinsichtlich Aderfarbe und Umfang der Verdrahtung. Bei der Aderfarbe Orange sind wir uns überwiegend einig, aber zur Definition des Begriffs gibt es unterschiedliche Ansätze: 1. Fremdspannung ist jede Spannung, die von außen in den Schaltschrank eingeführt wird, unabhängig von der Höhe. 2. Fremdspannung ist jede Spannung, die auch bei ausgeschaltetem Hauptschalter noch ansteht und vor dem Hauptschalter abgegriffen wird. 3. Die externe Spannung wird nur bis zum nächsten Schutzorgan im Schaltschrank orangefarben verdrahtet, und ab da wieder in der normalen Aderfarbe z. B. Dunkelblau für DC 24 V. 4. Bei einer Anlage mit mehreren Schaltschränken wird z. B. die Steuerspannung DC 24 V in einem Schrank generiert und in die anderen Schränke eingespeist. Wird die Steuerspannung in den anderen Schränken als Fremdspannung deklariert, wäre die Konsequenz eine komplett orangefarbene Steuerspannungsverdrahtung. Muss der Schaltschrankbauer dazu seine eigenen (sinnvollen) Festlegungen treffen oder gibt es eindeutige normative Aussagen?


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Das Thema „farbige Verdrahtung“ innerhalb von Schaltgerätekombinationen wird fast ausschließlich in DIN EN 60204-1 (VDE 0013-1) [1]behandelt.

Allerdings gibt es in dieser Norm den Begriff „Fremdspannung“ nicht. Ich glaube aber zu wissen, was der Anfragende mit „Fremdspannung“ meint. Es geht dem Anfragenden um den Abschnitt 5.3.5 von DIN EN 60204-1 (VDE 0013-1) [1], in dem es um „ausgenommene Stromkreise“ geht, d. h. um Stromkreise, die durch die Netz-Trenneinrichtung nicht abgeschaltet werden/abgeschaltet werden müssen.

Solche Stromkreise sind:

  • Beleuchtungsstromkreise, welche für ausreichende Beleuchtung bei Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten benötigt werden;

  • Stromkreise für Steckdosen, die ausschließlich für den Anschluss von Reparatur- oder Instandhaltungswerkzeugen vorgesehen sind, z. B. Handbohrmaschinen, Prüfausrüstungen, Computer;

  • Stromkreise für einen eventuell notwendigen Unterspannungsschutz, zur ausschließlichen automatischen Abschaltung im Falle eines Ausfalles der Einspeisung;

  • Stromkreise, die solche Ausrüstungen versorgen, die für den korrekten Betrieb der Maschine versorgt bleiben müssen (z. B. temperaturgesteuerte Messeinrichtungen, Werkstückheizungen, Programmspeicher);

  • Steuerstromkreise für Verriegelung, z. B. Not-Aus.

Für solche Stromkreise wird eine eigene Trenneinrichtung – was für Verriegelungsstromkreise jedoch nicht machbar sein dürfte – empfohlen. Sofern eine eigene Trenneinrichtung vorgesehen wird, müssen die nachfolgend aufgeführten Vorgaben (siehe weiter unten) nur eingeschränkt berücksichtigt werden.

Bei den meisten dieser Stromkreise kann es sich – wie der Anfragende es ausdrückt – um Fremdspannung handeln, d. h. sie werden von einer anderen Einspeisung versorgt. Vielfach aber werden solche Stromkreise vor der Netztrenneinrichtung der Ausrüstung abgenommen, somit wären diese Stromkreise eigentlich nicht als Fremdspannung zu betrachten, sondern eben als „ausgenommene“ Stromkreise.

Ungeachtet dieser Spitzfindigkeiten haben alle diese Stromkreise gemeinsam, dass sie nicht von der Netz-Trenneinrichtung abgeschaltet werden und somit der Schaltschrank nicht als spannungsfrei betrachtet werden kann und darf.

Leider wird in der Norm nicht unterschieden in „gefährliche“ Spannungen (Spannungen größer ELV) und „ungefährliche“ Spannungen, wie sie bei SELV- und PELV-Stromkreisen gegeben sind.

Somit gelten die folgenden Anforderungen (in der Norm im gleichen Abschnitt aufgeführt) für alle Stromkreise (einschließlich SELV und PELV):

Für Stromkreise, die nicht durch die Netz-Trenneinrichtung abgeschaltet werden, muss:

  • in der Nähe der Netz-Trenneinrichtung, ein dauerhaftes Warnschild mit dem grafischen Symbol nach IEC 60417-5036 (DB:2002-10) – schwarzer Blitzpfeil im Dreieck – angebracht werden und

  • eine entsprechende Aussage im Wartungshandbuch enthalten sein.

Außerdem muss eine oder es müssen mehrere der folgenden Anforderungen erfüllt sein:

  • es muss ein dauerhaftes Warnschild mit dem grafischen Symbol IEC 60417-5036 (DB:2002-10) – schwarzer Blitzpfeil im Dreieck – in der Nähe jedes ausgenommenen Stromkreises angebracht sein oder

  • der ausgenommene Stromkreis muss räumlich getrennt von anderen Stromkreisen verlegt sein, z. B. mit Kabel/Leitungen anstelle von Aderleitungen, eine gemeinsame Verlegung mit Aderleitungen von abgeschalteten Stromkreisen ist dabei nicht verboten, oder

  • die Leiter müssen farblich identifizierbar sein, unter Berücksichtigung der Empfehlung im Abschnitt 13.2.4 von DIN EN 60204-1 (VDE 0013-1) [1].

In diesem Abschnitt ist – anders als in früheren Ausgaben – festgelegt, dass für alle ausgenommenen Stromkreise, einschließlich der Verriegelungsstromkreise – sofern die Unterscheidung durch Farben vorgenommen wird – die Farbe Orange gewählt werden soll.

Da es sich im Abschnitt 13.2.4 von DIN EN 60204-1 (VDE 0013-1) [1] auch um eine Empfehlung handelt, wäre auch eine andere Farbe (außer Grün-Gelb und Blau) mit dem Auftraggeber vereinbar.

Bei der farblichen Identifizierung stellt sich immer wieder die Frage – auf die auch ich keine normative Antwort habe –, ob die Farbe Orange auch für den betreffenden Neutralleiter anzuwenden ist. Aus meiner Sicht würde ich dies eindeutig verneinen, da der Neutralleiter zwar ein aktiver Leiter ist, aber üblicherweise keine gefährliche Spannung aufweist. Das sehe ich auch unter dem Gesichtspunkt, dass es für SELV- und PELV-Stromkreise – die auch nicht als Stromkreise mit gefährlicher Spannung betrachtet werden – keine Ausnahmen gibt.

Fazit. Die Farbe Orange ist also nicht mehr auf Stromkreise für Verriegelung begrenzt, sondern darf/soll auch für alle anderen Stromkreise, die nicht durch die Netz-Trenneinrichtung abgeschaltet werden, angewendet werden.

Leider gibt es aber keine Festlegung, wie mit den Leitern zu verfahren ist, für die es eine eigene Trenneinrichtung gibt. Aus meiner Sicht ist es aber ausreichend, nur die Leiter bis zur Trenneinrichtung z. B. durch die Farbe Orange zu kennzeichnen/getrennt zu verlegen und hinter der Trenneinrichtung die Leiter wie die anderen Leiter zu kennzeichnen/zu verlegen. Das setzt aber einen eindeutigen Hinweis/eine eindeutige Kennzeichnung an dieser zusätzlichen Trenneinrichtung voraus.

Zu den unterschiedlichen Ansätzen:

Zu Ansatz 1. Hier gilt, dass jede Spannung, die von außen eingeführt und nicht von der Netztrenneinrichtung abgeschaltet wird, als ausgenommener Stromkreis zu betrachten ist. Dies gilt auch für die Zuleitung der Einspeisung bis zur Netz-Trenneinrichtung, wobei diese Leiter üblicherweise durch ein gemeinsames Kabel, bzw. durch entsprechend getrennte Verlegung zu erkennen sind, sodass auf die Farbe Orange verzichtet werden kann.

Zu Ansatz 2. Hier gilt, dass auch die Stromkreise, die an/vor der Netz-Trenneinrichtung abgegriffen werden, als ausgenommene Stromkreise zu betrachten sind.

Zu Ansatz 3. Hier gilt, dass es eine normative Festlegung nicht gibt. Würde ich aber aus meiner Sicht so sehen und auch so ausführen, siehe oben.

Zu Ansatz 4. Hier gilt, wenn die 24-V-Versorgung hinter der Netz-Trenneinrichtung generiert wird, dann handelt es sich nicht um einen ausgenommenen Stromkreis, der entsprechend ausgeführt sein müsste. Sollte die 24-V-Versorgung jedoch vor der Netz-Trenneinrichtung abgenommen werden bzw. sollten die anderen Schaltschränke eine eigene Netz-Trenneinrichtung aufweisen, dann ist diese 24-V-Versorgung jeweils als ausgenommener Stromkreis zu betrachten und es ist, entsprechend obiger Aussagen, zu verfahren. Hierbei gilt aber, dass die Verbindungen außerhalb des Schaltschrankes nicht mit orangefarbener Kennzeichnung versehen werden müssen.

Schlussbetrachtung. Das ganze Thema könnte sicher einfacher und klarer in der Norm behandelt werden. Insbesondere gilt das für die Verriegelungsstromkreise, die nun mit allen anderen ausgenommenen Stromkreise in einen Topf geworfen werden, obwohl durch diese Stromkreise auch noch andere Gefahren als die eines elektrischen Schlags hervorgerufen werden können.

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Literatur

DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2007-06 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.


Autor
  • W. Hörmann
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