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Leistungsbedarf in Werkstätten
ep9/2003, 2 Seiten
LESERANFRAGEN Rechtliche Stellung des Subunternehmers ?Bei der Abrechnung von Elektroarbeiten, die ich als Sub-Unternehmer für ein Generalunternehmen „auf Zuruf“ - also ohne schriftlichen Vertrag - bei einem Bauherrn durchführte, ergab sich folgendes Problem. Nach Durchführung des Auftrags reichte ich beim Generalunternehmer (meinem Vertragspartner) die Rechnung ein. Dieser war jedoch zahlungsunfähig und trat deshalb seinen Anspruch auf Bezahlung durch den Bauherrn in Höhe der Rechnungssumme an mich ab. Zugleich oder kurz danach meldete er Insolvenz an. Diese wurde „mangels Masse“ vom Gericht abgelehnt. Der Bauherr/Auftraggeber lehnte die Zahlung des an mich abgetretenen Betrags mit der Begründung ab: Sein Vertragspartner sei nur der Generalunternehmer. Die Abtretung der Forderung eines Sub-Unternehmers gegen den Generalunternehmer sei von der ausdrücklichen Zustimmung des Bauherrn/Auftraggebers abhängig (Vereinbarung im Verhandlungsprotokoll). Diese Zustimmung ist jedoch nicht erteilt worden. ! Ihre Anfrage betrifft kein elektrotechnisches Problem, das im Rahmen einer Leseranfrage im ep zu behandeln ist. Es geht um eine zivilrechtliche Auskunft zu einer rechtlichen Situation - Erfolgsaussicht bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegen einen Bauherrn. Das kann und sollte eigentlich nicht Aufgabe der Zeitschrift sein. Da jedoch einige unserer Leser in die gleiche Situation kommen könnten und das hier angesprochene Problem symptomatisch für das Verhältnis Bauherren und Subunternehmer ist - die Mehrzahl der Elektromeister ist als Subunternehmer tätig - wollen wir das Thema aufgreifen. Es wird die rechtliche Stellung des Subunternehmers im Verhältnis zum Generalunternehmer und Bauherrn anhand Ihres Falles in seinen Grundsätzen dargestellt. Unter-Werkvertrag. Der Bauherr/Auftraggeber hat als Vertragspartner den Generalunternehmer. Wenn der Generalunternehmer (mit Zustimmung des Bauherrn) Subunternehmer einschaltet (was die Regel ist und auch hier der Fall war), kommt zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer ein „Unter-Werkvertrag“ zustande. In diesem Vertrag muss der Generalunternehmer alle seine gegen den Bauherrn/Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen (insbesondere auch Einhaltung der VOB) vertraglich an seinen Subunternehmer weitergeben. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Subunternehmer und Bauherrn/Auftraggeber bestehen nicht! Ein Werkvertrag kann auch ohne Schriftform - „auf Zuruf“ - zustande kommen. Allerdings ist die Schriftform, schon aus Beweisgründen, unbedingt empfehlenswert. Sonst kann es leicht „Verständigungsschwierigkeiten“ geben. Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Generalunternehmer zum Subunternehmer bestehen nur gegenüber dem Generalunternehmer. Wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Subunternehmer aus dem abgeschlossenen „Unter-Werkvertrag“ nicht nachkommen kann, wie hier durch Zahlungsunfähigkeit, hat der Subunternehmer einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Bauherrn nur, wenn der Generalunternehmer seine Forderung an den Bauherrn/ Auftraggeber für die vom Subunternehmer geleistete Arbeit rechtswirksam an diesen abgetreten hat. Da der Bauherr/Auftraggeber die Abtretung der Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Generalunternehmer geschlossenen Werkvertrag ausdrücklich ausgeschlossen hat (von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat), kann der Subunternehmer nicht unmittelbar gegen den Bauherrn/Auftraggeber seine Forderung geltend machen. BGB § 393 bestimmt ausdrücklich: „Eine Forderung (hier Generalunternehmer gegen Bauherrn) kann nicht abgetreten werden (Generalunternehmer an Subunternehmer) ... wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner (Bauherr) ausgeschlossen ist.“ Nach der Gesetzeslage befindet sich der Subunternehmer in einer schlechten Rechtssituation. Er könnte im Insolvenzverfahren des Generalunternehmers (schwache Rechtsposition!) oder mit einem (ebenfalls „auf schwachen Füßen“ stehenden) Rechtsanspruch der „ungerechtfertigten Bereicherung (BGB § 811) gegen den Bauherrn versuchen, zu seinem Geld zu kommen. Neuere Rechtsprechung. Vielleicht könnte der Elektromeister (Subunternehmer) doch noch einen unmittelbaren Rechtsanspruch aus der Forderungsabtretung des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn durchsetzen. Die Rechtsprechung der Gerichte hat meines Wissens eine neue Richtung vorgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Fall (siehe NJW RROO S. 1220 / Palandt-Kommentar zum § 399 BGB) wie folgt: ,,Bedarf die Abtretung einer Zustimmung, darf diese nicht unbillig verweigert werden“. Damit macht der BGH für die Entscheidung in derartigen Fällen durch andere Gerichte die Vorgabe, dass Billigkeitsgrundsätze berücksichtigt werden müssen. Eine solche Unbilligkeit für den Elektromeister (Subunternehmer) liegt meines Erachtens vor. Vielleicht kann deshalb eine zivilrechtliche Klage gegen den Bauherrn aufgrund der Abtretung mit folgender Begründung Erfolg haben: „Der Elektromeister hat aufgrund seines Werkvertrages mit dem Generalunternehmer (wenn auch durch ,,Zuruf“) den Auftrag fachgerecht ausgeführt. Den Vorteil dieser Arbeiten hat der Bauherr, wenn die vom Subunternehmer erbrachte Arbeitsleistung als Ergebnis des zwischen Bauherrn und Generalunternehmer geschlossenen Werkvertrags erfolgreich war. Dann macht es nämlich de facto (praktisch) keinen Unterschied, ob der Generalunternehmer selbst oder der von ihm beauftragte Subunternehmer der Handwerker war." Vorschläge für die Praxis: · Wenn möglich, dann sind Werkverträge nicht auf der Basis eines „Subunternehmer-Werkvertrags“ abzuschließen, sondern unmittelbar mit dem Bauherrn. · Aus Beweisgründen ist auf die Schriftform Wert zu legen. · Die einschränkende Klausel, die die Abtretung ausschließt, sollte möglichst vermieden werden. J. Schliephacke Leistungsbedarf in Werkstätten ? Beim Ermitteln des Leistungsbedarfs einer Werkstatt kam ich auf etwa 240 kW installierte Leistung. Um den Hausanschluss zu beantragen, möchte ich gerne mit dem Gleichzeitigkeitsfaktor die tatsächlich benötigte Leistung ermitteln. Welchen Wert des Gleichzeitigkeitsfaktors kann ich ansetzen, und gibt es dazu Vorschriften laut VDE? ! Um eine Anlage in ihrem Gesamtaufbau mit den elektrischen Betriebsmitteln, beginnend beim Hausanschluss bis zum letzten Endverbraucherstromkreis nach sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten dimensionieren zu können, muss der tatsächliche Leistungsbedarf Pmax bestimmt werden. Das ist eine wichti-662 LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Elektrotechniker/-innen! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 9 ge Voraussetzung für die Ermittlung der Anlagen- und Anschlusskosten sowie der Stromlieferung einschließlich der Tarifgestaltung. Der von Ihnen genannte Gleichzeitigkeitsfaktor ist dazu eine wichtige Größe. In einer Anmerkung im Abschnitt 311 in DIN VDE 0100-300 wird darauf hingewiesen, dass ein Leitfaden für die Berechnung in Beratung ist [1]. Vorgaben für den Praktiker fehlen also noch. Wie Sie stehen Planer und Errichter bei der Bestimmung des Gleichzeitigkeitsfaktors mit Ausnahme von Wohngebäuden immer wieder vor Problemen, weil sie auf Vorgaben vom Anlagennutzer angewiesen sind. Nur selten liegen Angaben darüber vor, welche Energieverbraucher zu welchen Zeiten tatsächlich genutzt werden und wann eine Maschine oder ein Aggregat dem Netz die volle Leistung oder eine Teilleistung abverlangt. Vielfach wird auf Schätzwerte zurückgegriffen. Um sicher zu gehen, wird meist ein zu hoher Wert angenommen. Die damit verbundene Überdimensionierung, so verständlich sie auch ist,verteuert die Anlage. In der Literatur werden als Anhaltswerte Bedarfsfaktoren (allerdings unverbindliche) für Anlagen in verschiedenen Betrieben und Einrichtungen genannt, die auch Sie in Betracht ziehen können. Der Bedarfsfaktor ist das Produkt aus dem Gleichzeitigkeitsfaktor und dem Ausnutzungsgrad: b = g·aPan. Er berücksichtigt, dass nur ein Teil der angeschlossenen Verbraucher in Betrieb ist und nicht alle ihre Leistung voll in Anspruch nehmen. Für mechanische Werkstätten wird nach der IEC-Studie 364-3 ein Bedarfsfaktor b von 0,2 bis 0,3 genannt [2]. Nicht berücksichtigt sind dabei die Leistungen für die künstliche Beleuchtung sowie Elektroheizgeräte und Elektrowärmegeräte mit großem Anschlusswert. In Ihrem Fall wäre der Wert der installierten Leistung 240 kW mit b zu multiplizieren, so dass der Leistungsbedarf (ohne Beleuchtung und Wärmeverbraucher) überschläglich Pmax = 48 bis 72 kW betragen könnte. Werkstätten können sehr unterschiedlich mit Verbrauchern ausgestattet sein. Deshalb sei nochmals betont, dass es sich hier um Anhaltswerte handelt. Für die Beleuchtung können Sie Überschlagswerte der Literatur entnehmen [3]. Weiterhin ist zu empfehlen, die umfangreichen Erfahrungen der Verteilungsnetzbetreiber (VNB, früher EVU) bei der Bestimmung der Größe der Hausanschlüsse zu nutzen. Literatur [1] DIN VDE 0100-300:1996-01 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 3: Bestimmungen allgemeiner Merkmale. [2] Hoppmann, W.: Die bestimmungsgerechte Elektroinstallationspraxis. Handbuch für Handwerk, Industrie und EVU. Bad Kissingen; Berlin; Düsseldorf; Heidelberg: Pflaum 1995. [3] Baer, R.: Praktische Beleuchtungstechnik. Berlin: Verlag Technik 1999. H. Senkbeil Prüfung von Notstromaggregaten ? Wir haben den Auftrag, ortsveränderliche Notstromaggregate (5 bis 15 kVA) zu überprüfen. Da von uns entsprechende Prüfungen noch nicht durchgeführt wurden, haben wir folgende Fragen: Was muss hinsichtlich der Schutzmaßnahme im Prüfprotokoll erfasst werden? Eine Messung des Kurzschlussstroms oder des Schleifenwiderstands wie im normalen Netz ist nicht möglich. Wo ist festgelegt, in welchen Fällen ein Notstromaggregat mit oder ohne FI-Schutzschalter betrieben werden kann? ! Um Ihre Fragen einigermaßen konkret beantworten zu können, gehe ich zunächst davon aus, dass es Ihnen allein um das Prüfen der Notstromaggregate geht. Also nicht um eine Prüfung des Aggregats mit der von ihm zu versorgenden Anlage. Die im Fall einer Anlagenprüfung zu beachtenden Vorgaben (DIN VDE 0108 Teil-1/0100 Teil 705, Landesbauverordnungen usw.) sind sehr umfangreich und innerhalb einer solchen Antwort nicht zu bewältigen. Ich nehme aber an, dass es sich um von Ihnen auszugebende/auszuleihende mobile Notstromaggregate handelt, an denen Sie die in BGV A2 oder einer anderen Unfallverhütungsvorschrift geforderten Sicherheits-Prüfungen vornehmen wollen. Was dabei „mobil“ bedeutet, will ich nicht diskutieren - ob oder wie es mit den allgemein angewandten Bezeichnungen „ortsfest, ortsveränderlich, bewegbar“ usw. im Einklang steht, und ob diese Aggregate nun den Maschinen oder den Geräten zuzuordnen sind. Wichtig ist nur, dass Sie im Sinne des Arbeitsschutzes „sichere“ Aggregate auszugeben und daher zu prüfen haben. Prüfen von Notstromaggregaten In der für Notstromaggregate geltenden Norm DIN VDE 0553 Teil 22 finden Sie leider keine hier verwertbaren Hinweise. Die für das Herstellen elektrischer Maschinen geltende Norm DIN VDE 0530 Teil 1 enthält hingegen Festlegungen zur Prüfung (beim Hersteller). Diese haben aber auch keinen unmittelbaren Bezug auf das Prüfen beim Betreiber. Sie sind lediglich als „Hintergrundwissen“ von Interesse. Die klarsten Festlegungen hinsichtlich der Prüfungen beim Betreiber finden Sie in den beiden Normen DIN VDE 0701 Teil 1 „Prüfung elektrischer Geräte nach der Reparatur“ und DIN VDE 0702 „Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“. Dort wird neben dem Nachweis des ordnungsgemäßen Zustands des Prüflings durch das Besichtigen verlangt, · den einwandfreien Zustand aller Schutzleiter (PE- und PA-Leiter) durch eine Widerstandsmessung (Bild a) sowie Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 9 663
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- H. Senkbeil
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