Elektrotechnik
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Recht
Sorgen eines Subunternehmers am Bau
ep7/2007, 4 Seiten
eingemauerten/abgemauerten Wannen nicht zu den Bereichen gehört, ist nicht mehr zutreffend. In der Ausgabe der DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701) vom Februar 2002 [1] wurde nämlich festgelegt, dass der Bereich unter Wannen, egal ob frei zugänglich oder abgemauert, zum Bereich 1 gehört (Bild a). Im Bereich 1 sind Steckdosen mit Spannungen größer SELV oder PELV jedoch unzulässig, ebenso wie im Bereich 2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Whirlpool-Badewanne handelt, deren elektrische Betriebsmittel üblicherweise eine 230-V-Versorgung benötigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Whirlpool-Wanne fest oder ortsveränderlich errichtet ist. Da Steckdosen auch im Bereich 1 unter der Wanne unzulässig sind, muss die elektrische Versorgung der Whirlpooleinrichtung folglich über flexible Kabel/Leitungen fest angeschlossen werden. Die hierfür erforderlichen Verbindungsdosen, für im Bereich 1 zulässige Betriebsmittel/Verbrauchsmittel, sind im Bereich 1 zulässig. Eine andere Möglichkeit - die jedoch weniger Zustimmung finden dürfte und auch nicht im Sinne der Sicherheit ist - wäre, die Steckdose außerhalb der Bereiche (mehr als 60 cm von der Außenkante einer Badewanne) zu errichten. Steckdosen unter Wannen. Eine Steckdose ist im Bereich 1 sowie auch im Bereich 2 unzulässig, auch wenn sie über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von nicht mehr als 30 mA geschützt ist und eine entsprechende Schutzart aufweist - es sei denn, sie wird durch SELV oder PELV versorgt. Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass der Stromkreis für die Versorgung eines fest angeschlossenen Whirlpools über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit maximal 30 mA Bemessungsdifferenzstrom geschützt sein muss (wie auch fast alle anderen Stromkreise). Darüber hinaus muss die Schutzart der Whirlpooleinrichtungen mindestens der Schutzart IPX4 entsprechen. Literatur [1] DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701):2002-02 Errichten von Niederspannungsanlagen. Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Räume mit Badewanne oder Dusche. W. Hörmann Fehlerstromschutz für Außenleuchten ? Müssen Außenleuchten, in diesem Fall in Granitblöcke eingebaute Strahler zur Beleuchtung von Treppenstufen auf einem öffentlichen Gehweg, mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung versehen werden? ! Grundsätzlich gilt für feste Beleuchtungsanlagen im Freien die DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) in der Fassung vom Januar 2002 [1]. Darunter fallen u. a. Beleuchtungsanlagen für Straßen, Parks, Gärten, Plätze mit öffentlichem Zugang, Sportplätze usw. Demnach ist auch eine Anlage zum Beleuchten von Treppenstufen auf einem öffentlichen Gehweg hier einzuordnen. Die Norm sieht für derartige Anlagen keinen Schutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vor. In einer Anmerkung mit informativem Charakter wird erläutert, dass die Verwendung einer einzelnen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) am Einspeisepunkt der Außenbeleuchtungsanlage bei einem Fehler in einer der Leuchten eine Abschaltung der gesamten Beleuchtungsanlage bewirkt und damit Gefahren verursachen kann, in diesem konkreten Fall für die Nutzer des Gehweges. Es steht also eindeutig im Vordergrund, dass Personen, die den Gehweg nutzen, nicht anderen Gefahren ausgesetzt werden sollen, die bei der Nutzung eines unbeleuchteten Gehweges auftreten können. Allerdings sei auch darauf hingewiesen, dass RCDs mit entsprechender Empfindlichkeit angewendet werden können, wenn der Erdübergangswiderstand der Beleuchtungsanlage nicht ausreichend niedrig ist. Aus der Anfrage geht nicht hervor, ob es sich hier um eine öffentliche Beleuchtungsanlage handelt, die Teil des öffentlichen Verteilungsnetzes ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Anforderungen nach DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) nicht gelten. Literatur [1] DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714):2002-01 Errichten von Niederspannungsanlagen. Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Beleuchtungsanlagen im Freien. B. Hof Sorgen eines Subunternehmens am Bau ? Wir sind ein kleinerer Elektrobetrieb und arbeiten öfter als Subunternehmen für eine größere mittelständische Baufirma - bisher auch mit sehr gutem wirtschaftlichen Erfolg. Im Regelfall sind die untereinander bekannten Fachhandwerksbetriebe der verschiedenen Gewerke gut aufeinander abgestimmt tätig. Für die Koordinierung und Bauüberwachung ist das Generalunternehmen zuständig. In einem aktuellen Fall gibt es jedoch nach einer Baustellenkontrolle durch den Zoll Unsicherheit bezüglich der Art der Vertragsgestaltung, da uns nachträglich eine Vertragsänderung zugestellt wurde. Zudem machte der Generalunternehmer nach einer Bemusterung der zum Einsatz vorgesehenen Materialien bei allen Subunternehmen eine Materialbeistellung geltend. Hierzu ergeben sich folgende Fragen: 1. Was kann der Grund für die Kontrolle auf der Baustelle sein? Warum wurden unsere gewerblichen Mitarbeiter zur Baustellenorganisation sowie zum Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 7 571 EP0707-566-574 21.06.2007 12:53 Uhr Seite 571 Weisungsrecht befragt und die Bauleistungsverträge sowie Bautagebücher kontrolliert? 2. Im abgeschlossenen Bauvertrag ist die folgende Klausel enthalten: „Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausführen zu lassen.“ Nach einer Bemusterung des vom planenden Ingenieurbüro vorgegebenen hochwertigen Flächenprogramms hat der Generalunternehmer uns nun mitgeteilt, dass das vorgestellte Material nicht den Vorstellungen des Bauherrn entspricht und dieser somit das Material selbst beistellen wird. Ist eine derartige einseitige Vertragsänderung zulässig? 3. Zur Montage wurde nun ein in Polen gekauftes und für den polnischen Markt bestimmtes Installationsgeräte-Programm in Standard-Ausführung vorgelegt, bei dem an den Steckdosen anstelle der Schutzkontaktfedern ein dritter Stift benutzt wird. Darf dieses Material montiert und in Betrieb genommen werden? 4. Auch die für den Einbau in Möbel, Vitrinen und an Meeting-Points bestimmten Niedervolt-Halogenleuchten stammen nicht aus deutscher Produktion. Sie besitzen keine Prüfzeichen und es liegt auch keine Dokumentation des ohnehin nicht identifizierbaren Herstellers bei. Sind wir nach dem Vertrag verpflichtet, diese Leuchten zu montieren? ! Die Anfrage beinhaltet viele rechtliche und technische Fragen, die trotz der teilweise unzureichend beschriebenen „Probleme“ mit dem Generalunternehmer nachfolgend hoffentlich ausreichend geklärt werden können. Der Ordnung halber sei hier bereits darauf hingewiesen, dass sich der Anfragende für die vertraglichen Beziehungen - insbesondere zu finanziellen Folgen der einseitigen Vertragsänderungen - von einem Anwalt beraten lassen sollte. Zu Frage 1: Vermutlich wurde die Baustelle durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherungsträger kontrolliert, um herauszufinden, ob dort Schwarzarbeiter beschäftigt werden oder verbotene Leiharbeit vorliegt. Nicht jeder Subunternehmer am Bau ist auch einer - und dies führt bekanntermaßen zu erheblichen Strafen. Hauptansatz der Behörden ist die amtlich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnete Leiharbeit, die in Betrieben des Baugewerbes grundsätzlich verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Kollegenhilfe - sie bedarf lediglich einer Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem darf die Leiharbeit nur für höchstens 12 Monate und zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen erfolgen [1]. Subunternehmer-Verträge am Bau dürfen die Behörden dagegen nicht verbieten, denn anders als bei der Leiharbeit stellt der Subunternehmer nicht einzelne Mitarbeiter für eine Baustelle ab, sondern erbringt als selbständiger Unternehmer eine werkvertraglich festgelegte, abnahmefähige Leistung. Diese muss erfolgsorientiert abgerechnet werden und schließt die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung mit ein. Gerade deshalb verlassen sich die Behörden im Zweifel nicht darauf, was in frei vereinbarten Vertragstexten steht, vielmehr wird die Erfüllung der Leistung als selbständiges Unternehmen am Bau kontrolliert. Insbesondere muss der Subunternehmer frei über die Organisation und den Ablauf der vereinbarten Werkleistung bestimmen und gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern das alleinige Weisungsrecht haben. Falls sich der Generalunternehmer oder Bauherr in dessen Baugeschehen einschaltet, muss er dies gegenüber dem Subunternehmer tun - er darf den einzelnen Mitarbeitern keine Weisungen erteilen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn nur durch die direkte Anweisung eine fehlerhafte Leistung sofort unterbunden werden kann und/oder der Baustellenverantwortliche des Subunternehmens nicht auf der Baustelle verfügbar ist. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist also der Subunternehmervertrag mit seinen beiden Facetten. Einerseits erhalten auf diese Art insbesondere kleinere Unternehmen einen entsprechenden Auftrag, andererseits bestimmt aber im Regelfall der Generalunternehmer die Bedingungen. Das bedeutet konkret, dass der Preis für den gesamten Bauauftrag zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer ausgehandelt wird, der seinerseits natürlich versucht, möglichst „günstige“ Subunternehmen zu finden. Dem Subunternehmereinsatz braucht der Bauherr oder Auftraggeber beim BGB-Vertrag - der im Bau- und Ausbau-Gewerk allerdings die Ausnahme ist - nicht zustimmen, denn das BGB verpflichtet den Werkunternehmer lediglich zur ordnungsgemäßen Erstellung des vereinbarten Werkes. Beim VOB-Vertrag darf der Generalunternehmer jedoch nur dann ohne Erlaubnis Subunternehmer einsetzen, wenn es sich um Leistungen handelt, die sein eigener Betrieb nicht erbringen kann. Da in der Fragestellung keine näheren Angaben zu den Kontrollen auf der Baustelle enthalten sind, kann an dieser Stelle nur darauf verwiesen werden, dass es für die elektro- und informationstechnischen Handwerke entsprechende Musterverträge gibt, auf deren aktuelle Fassung man beim Vertragsabschluss zurückgreifen sollte. Hinweis: Elektrohandwerklichen Betrieben, die einer Elektro-Innung angehören, bietet der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke einen kompletten, stets aktuellen Formularsatz für nahezu alle Vertragsarten an, der kostenfrei über die jeweilige Innung zu beziehen ist. Zu Frage 2: Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass im allgemeinen Vertragsrecht der Grundsatz der Inhaltsfreiheit nach § 305 ff. BGB [2] gilt (Bild ). Danach können die Vertragsparteien alles mögliche miteinander vereinbaren, solange der Vertragsinhalt nicht durch die in § 309 [2] enthaltene Festlegung eingeschränkt wird. Diese Einschränkung bezieht sich darauf, dass im Vertrag keine Festlegungen enthalten sein dürfen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Somit ist die 572 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 7 Allgemeines Vertragsrecht Die Freiheiten im Vertragsrecht Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit Die Vertragsparteien bestimmen, mit wem sie einen Vertrag abschließen (wollen). Die Vertragsparteien entscheiden frei über die Form des abzuschließenden Vertrages. Die Parteien legen den Inhalt des abzuschließenden Vertrages nach ihren Vorstellungen fest. Grundlagen des Vertragsrechtes Zustandekommen (Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) Angebot Annahme Übergabe und Übereignung Abnahme und Bezahlung Verpflichtungs-und Erfüllungsgeschäft Art und Inhalt von Verträgen EP0707-566-574 21.06.2007 12:53 Uhr Seite 572 Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 7 573 Vereinbarung der Parteien über die Beistellung des Materials im Vertrag zunächst nicht zu beanstanden. Um die Fragestellung konkret beantworten zu können, fehlt eine Angabe zur Art des Vertrages (BGB- oder VOB-Bauvertrag oder individueller Subunternehmervertrag). Da aber im Elektrohandwerk im Regelfall der Bauvertrag nach VOB zur Anwendung kommt, soll hier auf § 8 Nr. 1 VOB/B [3] verwiesen werden. Bei einem Rechtsstreit hat das OLG Celle mit dem Urteil vom 06.01.2005 [4] in dieser Frage sinngemäß wie folgt entschieden: Ändert ein Auftraggeber - im vorliegenden Fall also der Generalunternehmer - durch eine einseitige Anordnung den Vertrag in der Weise, dass eine vertraglich vereinbarte Leistung durch eine andere ersetzt wird, dann kann der Auftragnehmer neben der Vergütung für die geänderte Leistung auch den Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die er bereits für die ursprüngliche Leistung hatte. Damit ist zunächst einmal klargestellt, dass bereits LV-gemäß beschafftes Material sowie Kosten für Bemusterung u. Ä. vom Generalunternehmer als Auftraggeber zu vergüten sind. Weiterhin ist hier die Möglichkeit gegeben, entgangenen Gewinn aus dem Materialeinsatz und entgangenen Leistungen einzufordern. Zu beachten ist aber auch hier, dass nur jenes Material und jene Bauteile vergütet werden müssen, die speziell für den gekündigten Vertrag beschafft worden sind und sich nicht anderweitig verwenden lassen. Material, das in absehbarer und zumutbarer Zeit für andere Aufträge verwendet werden kann, rechtfertigt keinen Ersatz als ersparte Aufwendungen. Speziell beschaffte Materialien müssen dem Auftraggeber (Generalunternehmer) auf Verlangen hin übergeben werden [5]. War also im vorliegenden Fall ein Installations-Geräteprogramm ausgeschrieben, das nicht im Standardsortiment des Auftragnehmers liegt und möglicherweise auch nicht zu dem Handelssortiment des regionalen Elektro-Großhandels als Lagerware gehört, ist ein solcher Vergütungsanspruch durchsetzbar. Klargestellt ist damit also auch die Zulässigkeit derartiger einseitiger Vertragsänderungen durch Änderungskündigungen, die im Regelfall vom Generalunternehmer ausgehen. Dieses Recht räumt sowohl das Bau-Vertragsrecht nach § 649 BGB [2] als auch nach § 8 Nr. 1 VOB/B [3] ein. Bekanntermaßen nutzen einige, meist größere Generalunternehmer häufig äußere Vorwände, um auf diese Art entweder eine Preisänderung zum bestehenden Vertrag zu Lasten der Subunternehmer zu erwirken oder durch Ausnutzung der sich bietenden Kündigungsmöglichkeiten einen billigeren Unternehmer zu finden (der sich natürlich auch immer findet). Daher ist stets auf Seriosität des Auftraggebers zu achten und diese im Zweifelsfall bei der zuständigen Innung, Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder bei einer Wirtschaftauskunft zu hinterfragen. Zu Frage 3: Bei dieser Fragestellung ist davon auszugehen, dass das Elektro-Unternehmen der einseitigen Vertragsänderung zugestimmt hat. Damit trägt es eine neue Verantwortung, denn es muss prüfen und gegebenenfalls nachweisen, ob es für die beigestellten Materialien ein mögliches Einsatzverbot gibt und somit ein gesetzwidriger Vertrag im Sinne von § 309 BGB vorliegt, ob also Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften Anforderungen an das Inverkehrbringen der elektrischen Betriebsmittel stellen. Grundsätzlich gilt zunächst für alle technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte das GPSG [6]. Danach darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es · den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit sowie sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und · Sicherheit und Gesundheit der Anwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt. Um zu beurteilen, ob ein Produkt der Anforderung entspricht, sind u. a. insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: · Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, Aufbauanleitungen, Installation, Wartung und der Gebrauchsdauer sowie · Einwirkungen auf andere Produkte, falls eine Verwendung zusammen mit anderen Produkten zu erwarten ist. Einer solchen Beurteilung müssen Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Verantwortlich für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen ist nach [6] der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts. In § 2 Nr. 10 definiert [6] einen Hersteller gleichlautend wie das BGB folgendermaßen: „Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.“ Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst. Damit ist die Verantwortlichkeit auch für den Fall eines Importes aus dem Ausland geregelt. Für die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V AC sowie 75 V und 1500 V DC gilt die erste Verordnung zum GPSG. Der Hersteller eines Produktes ist für die elektrische Sicherheit und für die Gewährleistung des Brandschutzes verantwortlich und wird EP0707-566-574 21.06.2007 12:53 Uhr Seite 573 574 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 7 sich deshalb auch durch eine neutrale Sicherheitsprüfung die Einhaltung der zutreffenden Produktnormen bestätigen lassen. Bei erfolgreicher Prüfung ist er berechtigt und auch verpflichtet, sein Produkt mit dem entsprechenden Prüfzeichen zu versehen. Das Bild gibt einen Überblick über die zutreffenden Sicherheits-Prüfzeichen. CE-Kennzeichnung. Im Zusammenhang mit Sicherheitsprüfungen wird häufig auch der Nachweis der CE-Kennzeichnung für eine errichtete elektrische Anlage verlangt. Dazu ist festzustellen, dass das CE-Kennzeichen nur eine gesetzliche Kennzeichnung und kein Prüfzeichen für elektrische Anlagen o. Ä. ist. Auf Erzeugnissen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) vertrieben werden, muss der Hersteller oder Importeur das CE-Kennzeichen anbringen. Auf diese Weise wird sichtbar dokumentiert, dass das Produkt allen erforderlichen EG-Richtlinien entspricht. Fällt ein Erzeugnis unter eine EG-Richtlinie, ist es vom Hersteller unaufgefordert zu kennzeichnen. Das CE-Kennzeichen wird weder „vergeben“ noch „erteilt“ und richtet sich ausschließlich an die Verwaltungsbehörde. Somit stellt es also kein an den Endverbraucher gerichtetes Sicherheitszeichen und auch kein Qualitätszeichen dar. Hieraus wird erkennbar, dass die häufig im Zusammenhang mit der Errichtung einer elektrischen Anlage geforderte CE-Kennzeichnung unsinnig ist, da man auch nicht im Sinne der Niederspannungsrichtlinie eine Konformitätserklärung ausstellen kann. Anforderungen für Steckdosen sind in der DIN VDE 0100-550 [7] enthalten. Nach deren Abschnitt 4.1 gilt: „Für den Anschluss elektrischer Betriebsmittel dürfen, soweit nicht die Ausnahme nach Abschnitt 4.2 oder die Einschränkung nach Abschnitt 4.3 zutrifft, nur Steckvorrichtungen nach DIN VDE 0620 oder DIN VDE 0623, ... , verwendet werden.“ Diese Ausnahmen sind hier nicht zutreffend, da sie Sonder-Steckvorrichtungen und Drehstrom-Steckvorrichtungen beinhalten. Die zitierte Norm DIN VDE 0620-1 gilt für Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, also für ortsfeste Steckdosen oder Kupplungsdosen nur für Wechselstrom mit und ohne Schutzkontakt sowie mit einer Betriebsspannung von mehr als 50 V, aber nicht mehr als 440 V. Danach sind in Deutschland für den genannten Einsatz nur zweipolige Steckvorrichtungen mit Schutzkontakten bis 250 V und 16 A nach DIN 49441/ 49442 zugelassen. Hierbei handelt es sich um Schukostecker, Schukokupplung und Schukosteckdosen mit seitlichen Schutzkontakten nach DIN 49441. Auch auf dem deutschen Markt sind Schukostecker erhältlich, die neben den seitlichen Kontakten zusätzlich auch eine „Anschlussmuffe“ im Steckerkörper besitzen, der zur Aufnahme eines Schutzkontaktstiftes dient. Das Installationsmaterial in Form von Steckdosen und Kupplungen ist jedoch nicht für den deutschen Markt bestimmt und nicht zugelassen. Zu Frage 4: Die Allgemeinen Anforderungen für Leuchten und Beleuchtungsanlagen sind in DIN VDE 0100-559 [8] enthalten. Danach müssen Leuchten nach Herstellerangabe ausgewählt und errichtet (montiert) werden. Für ihre Konstruktion, Bauart und sonstigen Eigenschaften gelten die Anforderungen der Normenreihe DIN EN 60598 (VDE 0711) [9]. Danach gilt der Grundsatz, dass Leuchten so ausgewählt und errichtet werden, dass der Schutz gegen elektrischen Schlag wirksam ist, ein Wärmestau nicht entstehen kann sowie Isolierungen, Luft- und Kriechstrecken wegen der damit verbundenen Brandgefahr nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist für eine ausreichende Abführung der beim Betrieb entstehenden Wärme zu sorgen. Laut Fragestellung sollen Niedervolt-Halogenleuchten in brennbare Installationsflächen, teilweise auch in Möbel eingebaut werden. Die vom Generalunternehmer beigestellten Leuchten und Sicherheitstransformatoren besitzen jedoch keine der dafür notwendigen Kennzeichnungen, die im informativen Anhang ZA von [9] erläutert sind (Auszug): Leuchten mit diesem Feuersicher-Zeichen sind auch zugelassen für die Montage an, auf oder in brennbaren Baustoffen, die nach DIN 4102 als schwer oder normal entflammbar klassifiziert sind. Leuchten mit Entladungslampen, die zur Montage in oder an Einrichtungsgegenständen vorgesehen sind, werden auch als Möbelleuchten bezeichnet und müssen den Anforderungen aus [9] entsprechen. Wegen Fehlens jeglicher Kennzeichnungen an Leuchten und Zubehör ergeht an den Fragesteller der wichtige Hinweis, auch hier keine Montagen vorzunehmen. Dies wird mit Sicherheit zu einer Vertragskündigung durch den Generalunternehmer führen, die angesichts des beschriebenen Risikos bei Ausführung der Leistung und den daraus möglichen Folgen im Brandfall jedoch hingenommen werden sollte. Abschließend ergeht hier aber noch der Hinweis, dass das Elektro-Unternehmen in jedem Fall seine Bedenken gegen die Art der zum Einsatz kommenden Materialbeistellungen nach § 4 Nr.3 VOB/B anmelden muss - und zwar unbedingt beim Auftraggeber! Eine diesbezügliche Anmeldung nur beim Generalunternehmer ist rechtlich nicht ausreichend, da sie nach der aktuellen Rechtsprechung als nicht wirksam angesehen wird. Nachsatz: Inzwischen liegt uns die Information vor, dass der Generalunternehmer das Auftragsverhältnis erwartungsgemäß fristlos gekündigt hat und nun ein anderes Elektrounternehmen die Leistungen mit dem importierten Material ausführt! Literatur [1] Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der Fassung vom 01.01.2004; Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes - Information zur Arbeitnehmerüberlassung; Bundesagentur für Arbeit. [2] Bürgerliches Gesetzbuch; Zweiter Abschnitt: Schuldverhältnisse aus Verträgen. [3] Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB); Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). [4] OLG Celle, Urteil vom 06.01.2005, Az. 22 U 223/01, IBR 2005, 134. [5] OLG Köln, Urteil vom 27.02.2004, Az.: 11 U 103/03, IBR 2004, 616. [6] GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6.1.2004. [7] DIN VDE 0100-550 (VDE 0100-550):1988-04 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Steckvorrichtungen, Schalter und Installationsgeräte. [8] DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):2006-06 Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Andere Betriebsmittel - Abschnitt 559: Leuchten und Beleuchtungsanlagen. [9] DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1):2005-03 Leuchten; Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen. H.-J. Slischka oder oder oder 10 und Zeichenerklärung: VDE-Zeichen (Verband Deutscher Elektrotechniker e. V.) EN : Europanorm EC : elektrische Zertifizierung 10 : Zertifizierungsstellen-Nummer für das VDE-Prüf- und Zertifizierungsinstitut GS : geprüfte Sicherheit (Geräte entsprechen dem Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz) Übersicht zu möglichen Sicherheits-Prüfzeichen EP0707-566-574 21.06.2007 12:54 Uhr Seite 574
Autor
- H.-J. Slischka
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