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Elektrotechnik | Betriebsführung

Rechtliche Stellung des Subunternehmers

ep9/2003, 1 Seite

Bei der Abrechnung von Elektroarbeiten, die ich als Sub-Unternehmer für ein Generalunternehmen „auf Zuruf“ – also ohne schriftlichen Vertrag – bei einem Bauherrn durchführte, ergab sich folgendes Problem. Nach Durchführung des Auftrags reichte ich beim Generalunternehmer (meinem Vertragspartner) die Rechnung ein. Dieser war jedoch zahlungsunfähig und trat deshalb seinen Anspruch auf Bezahlung durch den Bauherrn in Höhe der Rechnungssumme an mich ab. Zugleich oder kurz danach meldete er Insolvenz an. Diese wurde „mangels Masse“ vom Gericht abgelehnt. Der Bauherr/Auftraggeber lehnte die Zahlung des an mich abgetretenen Betrags mit der Begründung ab: Sein Vertragspartner sei nur der Generalunternehmer. Die Abtretung der Forderung eines Sub-Unternehmers gegen den Generalunternehmer sei von der ausdrücklichen Zustimmung des Bauherrn/Auftraggebers abhängig (Vereinbarung im Verhandlungsprotokoll). Diese Zustimmung ist jedoch nicht erteilt worden.


LESERANFRAGEN Rechtliche Stellung des Subunternehmers ?Bei der Abrechnung von Elektroarbeiten, die ich als Sub-Unternehmer für ein Generalunternehmen „auf Zuruf“ - also ohne schriftlichen Vertrag - bei einem Bauherrn durchführte, ergab sich folgendes Problem. Nach Durchführung des Auftrags reichte ich beim Generalunternehmer (meinem Vertragspartner) die Rechnung ein. Dieser war jedoch zahlungsunfähig und trat deshalb seinen Anspruch auf Bezahlung durch den Bauherrn in Höhe der Rechnungssumme an mich ab. Zugleich oder kurz danach meldete er Insolvenz an. Diese wurde „mangels Masse“ vom Gericht abgelehnt. Der Bauherr/Auftraggeber lehnte die Zahlung des an mich abgetretenen Betrags mit der Begründung ab: Sein Vertragspartner sei nur der Generalunternehmer. Die Abtretung der Forderung eines Sub-Unternehmers gegen den Generalunternehmer sei von der ausdrücklichen Zustimmung des Bauherrn/Auftraggebers abhängig (Vereinbarung im Verhandlungsprotokoll). Diese Zustimmung ist jedoch nicht erteilt worden. ! Ihre Anfrage betrifft kein elektrotechnisches Problem, das im Rahmen einer Leseranfrage im ep zu behandeln ist. Es geht um eine zivilrechtliche Auskunft zu einer rechtlichen Situation - Erfolgsaussicht bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegen einen Bauherrn. Das kann und sollte eigentlich nicht Aufgabe der Zeitschrift sein. Da jedoch einige unserer Leser in die gleiche Situation kommen könnten und das hier angesprochene Problem symptomatisch für das Verhältnis Bauherren und Subunternehmer ist - die Mehrzahl der Elektromeister ist als Subunternehmer tätig - wollen wir das Thema aufgreifen. Es wird die rechtliche Stellung des Subunternehmers im Verhältnis zum Generalunternehmer und Bauherrn anhand Ihres Falles in seinen Grundsätzen dargestellt. Unter-Werkvertrag. Der Bauherr/Auftraggeber hat als Vertragspartner den Generalunternehmer. Wenn der Generalunternehmer (mit Zustimmung des Bauherrn) Subunternehmer einschaltet (was die Regel ist und auch hier der Fall war), kommt zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer ein „Unter-Werkvertrag“ zustande. In diesem Vertrag muss der Generalunternehmer alle seine gegen den Bauherrn/Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen (insbesondere auch Einhaltung der VOB) vertraglich an seinen Subunternehmer weitergeben. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Subunternehmer und Bauherrn/Auftraggeber bestehen nicht! Ein Werkvertrag kann auch ohne Schriftform - „auf Zuruf“ - zustande kommen. Allerdings ist die Schriftform, schon aus Beweisgründen, unbedingt empfehlenswert. Sonst kann es leicht „Verständigungsschwierigkeiten“ geben. Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Generalunternehmer zum Subunternehmer bestehen nur gegenüber dem Generalunternehmer. Wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Subunternehmer aus dem abgeschlossenen „Unter-Werkvertrag“ nicht nachkommen kann, wie hier durch Zahlungsunfähigkeit, hat der Subunternehmer einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Bauherrn nur, wenn der Generalunternehmer seine Forderung an den Bauherrn/ Auftraggeber für die vom Subunternehmer geleistete Arbeit rechtswirksam an diesen abgetreten hat. Da der Bauherr/Auftraggeber die Abtretung der Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Generalunternehmer geschlossenen Werkvertrag ausdrücklich ausgeschlossen hat (von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat), kann der Subunternehmer nicht unmittelbar gegen den Bauherrn/Auftraggeber seine Forderung geltend machen. BGB § 393 bestimmt ausdrücklich: „Eine Forderung (hier Generalunternehmer gegen Bauherrn) kann nicht abgetreten werden (Generalunternehmer an Subunternehmer) ... wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner (Bauherr) ausgeschlossen ist.“ Nach der Gesetzeslage befindet sich der Subunternehmer in einer schlechten Rechtssituation. Er könnte im Insolvenzverfahren des Generalunternehmers (schwache Rechtsposition!) oder mit einem (ebenfalls „auf schwachen Füßen“ stehenden) Rechtsanspruch der „ungerechtfertigten Bereicherung (BGB § 811) gegen den Bauherrn versuchen, zu seinem Geld zu kommen. Neuere Rechtsprechung. Vielleicht könnte der Elektromeister (Subunternehmer) doch noch einen unmittelbaren Rechtsanspruch aus der Forderungsabtretung des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn durchsetzen. Die Rechtsprechung der Gerichte hat meines Wissens eine neue Richtung vorgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Fall (siehe NJW RROO S. 1220 / Palandt-Kommentar zum § 399 BGB) wie folgt: ,,Bedarf die Abtretung einer Zustimmung, darf diese nicht unbillig verweigert werden“. Damit macht der BGH für die Entscheidung in derartigen Fällen durch andere Gerichte die Vorgabe, dass Billigkeitsgrundsätze berücksichtigt werden müssen. Eine solche Unbilligkeit für den Elektromeister (Subunternehmer) liegt meines Erachtens vor. Vielleicht kann deshalb eine zivilrechtliche Klage gegen den Bauherrn aufgrund der Abtretung mit folgender Begründung Erfolg haben: „Der Elektromeister hat aufgrund seines Werkvertrages mit dem Generalunternehmer (wenn auch durch ,,Zuruf“) den Auftrag fachgerecht ausgeführt. Den Vorteil dieser Arbeiten hat der Bauherr, wenn die vom Subunternehmer erbrachte Arbeitsleistung als Ergebnis des zwischen Bauherrn und Generalunternehmer geschlossenen Werkvertrags erfolgreich war. Dann macht es nämlich de facto (praktisch) keinen Unterschied, ob der Generalunternehmer selbst oder der von ihm beauftragte Subunternehmer der Handwerker war." Vorschläge für die Praxis: · Wenn möglich, dann sind Werkverträge nicht auf der Basis eines „Subunternehmer-Werkvertrags“ abzuschließen, sondern unmittelbar mit dem Bauherrn. · Aus Beweisgründen ist auf die Schriftform Wert zu legen. · Die einschränkende Klausel, die die Abtretung ausschließt, sollte möglichst vermieden werden. J. Schliephacke Leistungsbedarf in Werkstätten ? Beim Ermitteln des Leistungsbedarfs einer Werkstatt kam ich auf etwa 240 kW installierte Leistung. Um den Hausanschluss zu beantragen, möchte ich gerne mit dem Gleichzeitigkeitsfaktor die tatsächlich benötigte Leistung ermitteln. Welchen Wert des Gleichzeitigkeitsfaktors kann ich ansetzen, und gibt es dazu Vorschriften laut VDE? ! Um eine Anlage in ihrem Gesamtaufbau mit den elektrischen Betriebsmitteln, beginnend beim Hausanschluss bis zum letzten Endverbraucherstromkreis nach sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten dimensionieren zu können, muss der tatsächliche Leistungsbedarf Pmax bestimmt werden. Das ist eine wichti-662 LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Elektrotechniker/-innen! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 9

Autor
  • J. Schliephacke
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