Skip to main content 
Sonstige Bereiche

Kurz informiert

ep4/2014, 1 Seite

ERP-Software mit integrierter De-Mail; Gläubiger kann auf Erspartes zugreifen; Leiharbeitsfirma muss Beiträge nachzahlen; Sortimo: Nachwuchs bei L-Boxen-Familie; 17. Vortragsveranstaltung Elektrotechnik der BG ETEM


BETRIEBSFÜHRUNG 262 Elektropraktiker, Berlin 68 (2014) 4 KURZ INFORMIERT ERP-Software mit integrierter De-Mail Die rechtsverbindliche und nachweisbare Kommunikation mit De-Mail eröffnet auch Unternehmen neue Möglichkeiten, Kosten zu sparen. Die HS - Hamburger Software zeigte auf der CeBIT 2014, wie sich damit beispielsweise Verdienstabrechnungen papierlos zustellen oder SEPA-Lastschriftmandate elektronisch einholen lassen. Im Rahmen einer Kooperation mit der Deutschen Telekom entwickelte der ERP-Anbieter eine Schnittstelle zum De-Mail-Gateway des Telekommunikationsanbieters. Weder die Personalabteilung noch die Arbeitnehmer müssten dabei mit digitalen Signaturen oder Schlüsseln hantieren. Der Arbeitgeber brauche lediglich einmalig festzulegen, welche Mitarbeiter ihre Abrechnung elektronisch erhalten sollen. Danach laufe das technische Prozedere weitgehend automatisch ab: Beim monatlichen Abrechnungslauf werden die Verdienstabrechnungen im Dokumentenmanagement (HS DMS) archiviert. Anschließend erstellt das System die De-Mails und versendet sie an die zuvor festgelegten Empfänger. Die übrigen Abrechnungen werden wie bisher gedruckt. Gläubiger kann auf Erspartes zugreifen Das durch das pfändungsfreie Arbeitseinkommen angesparte Vermögen eines Schuldners ist pfändbar und unterliegt daher dem Zugriff der Gläubiger. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) - Beschluss vom 26.09.2013, Az.: IX ZB 247/11. Hintergrund: In dem betreffenden Fall wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet. Zwei Jahre später eröffnete dieser ein Konto und zahlte nacheinander Beträge aus seinem monatlich unpfändbaren Lohn darauf ein. Ein Gläubiger erfuhr von dem Sparkonto und verlangte daraufhin Zugriff mittels eines entsprechenden Antrags bei Gericht. Doch erst nach dem Weg der Rechtsbeschwerde beim BGH gegen eine vorherige Entscheidung des betreffenden Landgerichts (LG) kam er zu seinem Recht: Unpfändbar wäre lediglich das monatliche Einkommen des Schuldners im Rahmen des § 850 c ZPO gewesen. Es sei nicht möglich, Arbeitseinkommen anzusparen, um damit dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt zu entgehen. Der Fall wäre z. B. vergleichbar mit dem Erwerb eines Gegenstandes mit unpfändbaren Mitteln oder dem Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. Hier sei eine Pfändbarkeit in Bezug auf den erworbenen Gegenstand oder dem Erlös gegeben. Gleiches müsse für das durch Arbeitseinkommen angesparte Vermögen gelten. Quelle: Bundesgerichtshof Leiharbeitsfirma muss Beiträge nachzahlen Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits im Dezember 2010 die Tarifunfähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) festgestellt und mit Beschluss vom 22. Mai 2012 präzisiert, dass sich die fehlende Tariffähigkeit auch auf ältere Satzungen der CGZP auswirkt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen der Rentenversicherung für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2009 im Ergebnis einer Betriebsprüfung gegenüber einem Leiharbeitsunternehmen (Klägerin) streitig. Das Sozialgericht (SG) kam bei der gerichtlichen Überprüfung des Bescheides der beklagten Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für den nicht verjährten Zeitraum die Beiträge nachzuzahlen hat. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge würde zur Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes führen, wonach der Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhält wie ein vergleichbarer, regulär in dem Unternehmen Beschäftigter - unabhängig davon, ob dieser tatsächlich gezahlt wurde oder nicht (Entstehungsprinzip) - SG Detmold, Urteil vom 20.01.2014 - S 6 R 1181/12. Quelle: SG Detmold Nachwuchs bei L-Boxen-Familie Für den Transport von Werkzeug und Kleinteilen auf die Baustelle hat Sortimo die L-Box Mini und die LT-Box entwickelt. Die Mini-Box ist gut geeignet als Ordnungs-, Unterteilungs- und Transportsystem für Kleinteile wie Schrauben, Minibohrer und Dübel. Dazu dienen insbesondere zwei herausnehmbare Trennwände. Die Box lässt sich ebenfalls stapeln, untereinander verklicken und besitzt einen praktischen Tragegriff. Sie ist zudem lebensmittelecht und eignet sich sogar zum Aufbewahren des Frühstücksbrots (Bild a). Die offene LT-Box mit ausschwenkendem Tragegriff (Bild b) ist eher für den Transport von sperrigen Hilfsmitteln vom Fahrzeug bis zum Einsatzort gedacht. Sie passt in das vorhandene Boxensystem der Fahrzeugeinrichtung und ist zudem ebenso robust und belastbar wie dieses. TERMIN 17. Vortragsveranstaltung Elektrotechnik der BG ETEM Zeit: vom 20. bis 21. Mai 2014 Ort: Kassel, Kongress Palais, Festsaal Ausgewählte inhaltliche Schwerpunkte · Arbeitsschutz und Normung - Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung - Qualifikation der Elektrofachkraft - Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel - Photovoltaik-Anlagen - Betrieb von elektrischen Anlagen - die neue VDE 0105 - VDE 0101 Errichtung von Hochspannungsanlagen - Sicherheit bei der Nutzung elektrischer Batteriespeicher - Weiterentwicklung des Personenschutzes · Störlichtbogenschutz - Schutz vor Störlichtbögen in elektrischen Anlagen - Umsetzung der BGI 5188 in der Praxis - Software zum Beurteilen von Lichtbogengefährdungen · Schutzmaßnahmen in der Praxis - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten - Einsatz von Verriegelungseinrichtungen in Industrieanlagen - Wiederkehrende Prüfungen von EuK-Vorrichtungen · Neue Technologien in der Energieversorgung - Hochspannungsgleichstromübertragung - Erste Hilfe auf Offshore-Anlagen Anmeldung: unter www.bgetem.de Webcode: 13389652 b Stabile Werkzeugkiste mit schwenkbarem Griff Nachforderung von Sozialversi a Mini-Box - auch für Lebensmittel nutzbar Quellen: Sortimo

Sie haben eine Fachfrage?