Im Doppelpack – zwei neue Verordnungen aus Brüssel
Nicht betroffene Produkte bzw. Produktgruppen
Dazu zählen u. a. Leuchtstofflampen T5 (Ausnahmen bei T5/80 W), eine breite Palette von Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Betriebsgerät (CFLni) und Hochdruck-Entladungslampen (vgl. hierzu auch Tabelle 3). Es sind die „Bleiber“. Ggf. sollte bei Bedarf einer speziellen Type beim Hersteller/Importeur nachgefragt werden.
Bevorratung
Die Monate September 2021 bzw. September 2023 kommen schneller als man denkt. Es existieren derzeit noch sehr viele gute Altanlagen mit Bestückung von Lampen (der Altbegriff sei hier erlaubt) guter Effizienz (hoher Lichtausbeute) und hoher Lebensdauer, was besonders für Leuchtstofflampen T8 gilt. Einen kleinen Einblick geben ausgewählte Bilder von Altanlagen (Bilder 1 bis 4). Eine Hals-über Kopfumrüstung ist oft kostenintensiv, da es meist eine Komplettsanierung sein dürfte, zumal bei einer solchen die Gütemerkmale der Beleuchtung dabei nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Für einen bestimmten Zeitraum lohnt es daher eine angemessene Bevorratung ins Auge zu fassen („der kluge Betreiber baut vor“), die auch legitim ist. Noch ist der Tisch „einigermaßen gut gedeckt“.
Ergänzendes. Bekanntlich haben sich bei den großen Unternehmen, hier besonders auch in der Lampenindustrie, in den letzten Jahren erhebliche Veränderungen bezüglich der Eigentümerverhältnisse ergeben. Beispiele hierfür sind neue Player wie Ledvance, auch Signify u. a. in Deutschland. Die Schwerpunkte wurden neu gesetzt, d. h. eigene bedeutende Lampenwerke der Unternehmen wurden bereits geschlossen, so ein großes im November 2018. Anderen noch produzierenden Standorten wird Gleiches in absehbarer Zeit sicher passieren. Was der Lichtmarkt weiterhin braucht, wird dann aus einigen EU-Ländern, anderen europäischen Ländern und sehr stark aus dem asiatischen Raum eben importiert. Die einstigen Großen in dieser Branche werden dann wohl in absehbarer Zeit zu reinen Vertriebsunternehmen, der produzierende Teil ist ja dann weg – auch dies sind Folgen der Globalisierung. Andere bestimmen dann am Ende „was wo gemacht wird“.
Mögliche Folgen dieser „Neuordnung“ unabhängig von den Vorgaben in der EU-Verordnung können sein, dass bestimmte Sortimente (und z. T. noch von der Ausphasung nicht betroffene Sortimente) „eingekürzt“ werden (z. B. auch bestimmte Lichtfarben, Leistungstypen) bzw. aus Unternehmersicht nicht mehr von Interesse sind. Was das dann bedeutet, dürfte klar sein.
Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt sich eben nicht alles LEDisieren. So man will und kann, ist eine rechtzeitige und angemessene Bevorratung mit Lichtquellen für bestehende Anlagen sicher eine überlegenswerte und auch legitime Sache. Dies als Hinweis besonders für viele Anlagenbetreiber in Gewerbe, Handel, Kommunen oder auch im Verkehrssektor, um nur einige zu nennen.
Literatur
Licht 2018, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
Neue LED-Lampen 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
Neue LED-Strips 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
EU-Regelungen zur Beleuchtung, Neuigkeiten-Rundbrief Nr. 32 und 33 des Umweltbundesamtes (UBA) vom 9. April 2020 bzw. 15. Mai 2020.
Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung, EPREL-Datenbank. Anforderungen an die Beleuchtung. Informationsschrift des ZVEI-Fachverbands Licht, Februar 2020, 43 Seiten.
Lichtprogramm 2014/2015, Produktkatalog Osram GmbH.
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. ABl. L 174 vom 01.07. 2011, S. 88.
Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. ABl. L 76 ?vom 24.03. 2009, S. 3. Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdrucklampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L 76 vom 24.3. 2009, S. 17. Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht,
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/68 vom 11.03.2019.
Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/209 vom 05.12.2019.
R. Baer (Hrsg.) u.?a.: Grundlagen Beleuchtungstechnik, 3. vollständig überarbeitete Auflage, 2006, Huss-Medien GmbH, 416 Seiten.
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