Im Doppelpack – zwei neue Verordnungen aus Brüssel
Aus der Formel zur Ermittlung der maximal zulässigen Leistungsaufnahme (W) geht auch hervor, dass einige qualitative Faktoren (z. B. Farbwiedergabeindex u. a.) Eingang „in den Kreis der Effizienzler“ gefunden haben [1].
Das Durchrechnen erfolgte für einige von den Autoren ausgesuchte Produktgruppen bzw. Einzeltypen von Lichtquellen. Die Details der Faktoren, das Ergebnis Ponmax und schließlich die Aussage zum Verbleib im Verbund („ja“ bzw. „befristet“), sind in Tabelle 3 des Beitrages enthalten. Somit wurde die Formel „mit Leben erfüllt“, auch durch die Bilder.
„Berechnetes“ auf Basis der Formel. Der in Tabelle 3 ermittelte Wert für Ponmax (max. Leistungsaufnahme in W) stellt sozusagen eine Art oberer Grenzwert dar. Vereinfacht gesagt: Alles, was von Pon darüber liegt, wird früher oder später ausgephast (kein CE-Zeichen mehr), was darunter liegt, darf noch bleiben: Pon≤ Ponmax heißt okay.
Einige Bemerkungen zu den Faktoren bzw. den entsprechenden Werten in der Tabelle 3. Sie stammen aus den (EU)-Tabellen der VO (Nr. 1 und 2). Keiner weiß so richtig, wie die Werte entstanden sind. Das betrifft z. B. die Werte der Schwellen-Lichtausbeute (η) und für den Endverlustfaktor L aus der Tabelle 1 der VO. Insbesondere gilt das für Leuchtstofflampen T8 in Stabform 18, 36 und 58 W mit dem vorgegebenen Grenzwert von 120 lm/W (!) für 2023 bei der Schwellen-Lichtausbeute. Der beste erreichte Wert der Lichtausbeute gilt für den Typ T8/58 W/LF 840/1500 mm im EVG-Betrieb beträgt 100 lm/W. Alles was darüber liegt, ist reine Illusion. Es ist wie beim Stabhochsprung mit einer zu hoch angelegten Stange, wenn man „das Spiel vorzeitig beenden“ will: Sicher von der Politik so gewollt und entschieden, um sie (die T8) recht bald vom Markt zu bekommen, so muss man es annehmen. Ob das einige andere Länder der EU auch so wollen, muss ernsthaft bezweifelt werden. Einige (eilige) Länder wollten hier das Aus sogar schon 2021.
Hinweis für die Praxis. Wie bereits dargelegt wurde, beziehen sich die in der Tabelle 3 genannten Werte für den Grenzwert Ponmax nur auf einige ausgewählte Produktgruppen bzw. Einzeltypen. In der Realität ist die Anzahl von Typen und Leistungsstufen erheblich (!) größer, fast schon unüberschaubar. Die Frage stellt sich daher für viele Gruppen wie z. B. Handel, Installateure, Wartungsfirmen, Betreiber von Beleuchtungsanlagen (hier z. B. Betriebe, Märkte u. ä.) doch so: Wer sagt mir denn nun, ob meine speziell benötigte Lichtquelle (Lampe) von der VO der EU 2021 bzw. 2023 betroffen ist bzw. ausgephast wird oder auch nicht? Die Beantwortung der Ja-Nein-Frage obliegt im Wesentlichen den Herstellern bzw. Importeuren (z. B. hierzulande Ledvance (vormals Osram), Signify (vormals Philips Lighting), Radium, IDV (Megaman) und anderen.) Sie sind sozusagen „Erstlieferer“ im Handelskreislauf. Dort wird bzw. wurde von den Vertriebsverantwortlichen typbezogen nach der Formel für die Ja-Nein-Aussage gerechnet. Diese Rechenprozedur bleibt somit dem Praktiker zum Glück erspart.
Separate Betriebsgeräte
Artikel 1 (Geltungsbereich) der VO weist neben den Lichtquellen auch separate Betriebsgeräte aus. In der VO heißt es hierzu:
Ab dem 1. September 2021 gelten die in der Tabelle 3 der VO aufgeführten Werte für die Mindestenergieeffizienz für die jeweiligen Betriebsgeräte für nachfolgende Gruppen von Lichtquellen: (kursiv: Gruppenbezeichnung lt. VO; in Klammern (Umgangssprachliche deutsche Bezeichnung)
Betriebsgerät für HL-Lichtquellen (Betriebsgerät für Halogenlampen)
Betriebsgerät für FL-Lichtquellen (Betriebsgerät für Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen)
Betriebsgerät für HID-Lichtquellen (Betriebsgerät für Hochdruck-Entladungslampen
Betriebsgerät für LED- oder OLED-Lichtquellen (keine umgangssprachliche Bezeichnung erforderlich).
Hinweis: Diese Auflistung enthält nur die Gruppen der Betriebsgeräte. Weitere Details, wie z. B. die Werte der Mindestenergieeffizienz (sie liegen differenziert je nach Gruppe bzw. Leistungsstufe der Lichtquelle zwischen 0,71 und 0,92), sind der Tabelle der VO zu entnehmen.
Wie unschwer zu erkennen sein dürfte, sind die Vorgaben zur Mindestenergieeffizienz für Betriebsgeräte im Wesentlichen für die Hersteller bzw. Importeure von Bedeutung in der Realisierung, wohl kaum für den Praktiker.
Ergänzende (allgemeine ) Angaben:
maximale Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand Pno: 0,5 W sowie maximale Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb: 0,5 W. Lichtquelle und Betriebsgerät bilden als System eine Einheit auch als Energieverbraucher, daher sind beide in der VO behandelt.
Funktionsanforderungen
Literatur
Licht 2018, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
Neue LED-Lampen 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
Neue LED-Strips 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
EU-Regelungen zur Beleuchtung, Neuigkeiten-Rundbrief Nr. 32 und 33 des Umweltbundesamtes (UBA) vom 9. April 2020 bzw. 15. Mai 2020.
Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung, EPREL-Datenbank. Anforderungen an die Beleuchtung. Informationsschrift des ZVEI-Fachverbands Licht, Februar 2020, 43 Seiten.
Lichtprogramm 2014/2015, Produktkatalog Osram GmbH.
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. ABl. L 174 vom 01.07. 2011, S. 88.
Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. ABl. L 76 ?vom 24.03. 2009, S. 3. Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdrucklampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L 76 vom 24.3. 2009, S. 17. Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht,
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/68 vom 11.03.2019.
Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/209 vom 05.12.2019.
R. Baer (Hrsg.) u.?a.: Grundlagen Beleuchtungstechnik, 3. vollständig überarbeitete Auflage, 2006, Huss-Medien GmbH, 416 Seiten.
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