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Licht- und Beleuchtungstechnik | Leuchtmittel | Komponenten (Vorschalt- und Steuergeräte)

Im Doppelpack – zwei neue Verordnungen aus Brüssel

Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte
ep7/2020, 8 Seiten

Im Dezember 2019 hat die EU zwei neue Verordnungen (VO) in Sachen Licht veröffentlicht. Es handelt sich um Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte [1] sowie um die Energieverbrauchskennzeichnung (Energielabel) von Lichtquellen [2]. Fachlich gesehen sind beide teilweise miteinander verflochten. Darüber hinaus betrachtet dieser zweiteilige Beitrag die noch aktuelle RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten), die unter anderem die Grenzwerte für Quecksilber in Entladungslampen regelt [3]. Hier gibt es aktuell Diskussionen zu deren bedarfsgerechter Anpassung.


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Diese sind in der Tabelle 4 der VO aufgeführt und gelten auch ab dem 1. September 2021. Die Tabelle enthält sieben Vorgaben unterschiedlicher Art, vorrangig für LED und OLED, die in einer Kurzfassung als Aufzählung nachfolgend genannt sind (Kursivform).

  • Farbwiedergabe

  • Verschiebungsfaktor (für LED- und OLED-MLS)

  • Lichtstromerhalt (für LED und OLED)

  • Lebensdauerfaktor (für LED und OLED

  • Farbkonsistenz (für LED- oder OLED-Lichtquellen)

  • Flimmern (bei LED- und OLED-MLS)

  • Stroboskop-Effekt (bei LED- und OLED-MLS).

Aus der Tabelle wurden die drei (hervorgehobenen) Eigenschaften ausgewählt und im Wortlaut nachfolgend wiedergegeben (notwendige Erklärungen dazu in Klammern):

  • Farbwiedergabe. CRI ≥ 80 (außer HID mit Φuse> 4 klm und für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen, sofern auf der Verpackung der Lichtquelle sowie in der gesamten relevanten gedruckten und elektronischen Dokumentation ein entsprechender klarer Hinweis enthalten ist).

  • Flimmern bei LED- oder OLED-MLS.PstLM ≤ 1,0 bei Volllast (PstLM ist der genormte Parameter für die Messgröße des Flimmerns; st steht für „Kurzzeit“; LM für die Flimmermessmethode. PstLM = 1 bedeutet, dass ein durchschnittlicher Beobachter das Flimmern mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % erkennt)

  • Stroboskop-Effekt bei LED- und OLED-MLS. SVM ≤ 0,4 bei Volllast (außer für HID mit phiuse > 4 klm und für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in den die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen). („Stroboskop-Effekt“ bezeichnet die Änderung der Bewegungswahrnehmung eines statischen Beobachter in einer nicht statischen Umgebung aufgrund eines Lichtreizes, dessen Leuchtdichte oder Spektralverteilung zeitlich schwankt. Die Schwankungen können periodisch oder nicht periodisch sein und von der Lichtquelle selbst, der Stromquelle oder anderen Einflussfaktoren hervorgerufen werden. Die in dieser Verordnung verwendete Messgröße für den Stroboskop-Effekt ist die genormte Größe „SVM“ (stroboskopic visibility measure). SVM = 1 ist die Sichtbarkeitsschwelle für einen durchschnittlichen Beobachter).

Hinweis: Die Zuständigkeit für die Realisierung/Erfüllung der Vorgaben unter der Aufzählung 2 bis 7 liegt beim Hersteller bzw. Importeur.

Aktuelles zum vorgenannten SVM-Höchstwert: Hierzu fand am 19. Februar 2020 ein entsprechendes Interessensgruppentreffen auf Einladung der EU in Brüssel statt. Im Ergebnis des Treffens sind weitere Messungen sowie danach folgende Schritte vereinbart worden. Nunmehr liegen (auffallend schnell) Messergebnisse vom 30. April 2020 aus vier Labors vor. Sollten sich im Ergebnis der nun folgenden Auswertungen Änderungsverordnungen ergeben, so werden diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht [10]. Man sieht auch hier: der jetzt geläufige Begriff „Nachbesserungen“ zieht weitere Runden.

Informationsanforderungen

Darunter sind anzugebende Informationen zu den Produktgruppen Lichtquellen und separate Betriebsgeräte zu verstehen und wie es zu handhaben ist. Auch hier als „Start-Datum“ der 1. September 2021.

Nachfolgend einige Textauszüge der VO und ergänzende Erklärungen dazu in Klammern:

  • Auf der Lichtquelle selbst anzugebende Informationen

    • Bei allen Lichtquellen, außer CTLS, LFL, CFLi, anderen FL und HID, sind der Wert und die physikalische Einheit des Nutzlichtstroms (lm) und der ähnlichen Farbtemperatur (K) in leserlicher Schrift auf der Oberfläche anzugeben, wenn dafür neben den Sicherheitsanforderungen ausreichend Platz vorhanden ist, ohne dass die Lichtemission unangemessen beeinträchtigt wird. (CTLS: farblich abstimmbare Weißlichtquelle (tunable white); LFL: Leuchtstofflampen T5, Leuchtstofflampen T8 18/36/58 W; CFLni: Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Betriebsgerät; andere FL und HID: andere Typen von Leuchtstofflampen und Hochdruck-Entladungslampen.)

    • Bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht ist auch der Halbwertswinkel (°) anzugeben.

    • Ist nur für zwei Werte Platz, sind der Nutzlichtstrom und die ähnliche Farbtemperatur anzugeben. Ist nur für einen Wert Platz, ist der Nutzlichtstrom anzugeben.

    • (1) Nicht in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebrachte Lichtquelle: Wird eine Lichtquelle nicht als Teil eines umgebenden Produkts, sondern in einer Verpackung, die in der Verkaufsstelle für potentielle Käufer vor dem Kauf sichtbare Informationen enthalten muss, in Verkehr gebracht, so sind die folgenden Informationen klar und gut sichtbar auf der Verpackung anzugeben. (Die VO weist vierzehn anzugebende Daten/Hinweise zu verschiedenen Ausführungen von Lichtquellen aus, aus denen „passend zum Typ“ das Erforderliche „zusammengestellt“ werden kann. Geläufige Angaben kennt man schon von derzeitigen Verpackungen, so auch jetzt. Beispiele: Lichtstrom (lm), ähnliche Farbtemperatur (K), Leistungsaufnahme Pon (W), Spannung, Sockel sowie Warnhinweise, wenn z. B. die Lichtquelle (funktionsbedingt) Quecksilber enthält.)

    • (2) Separate Betriebsgeräte: Wird ein separates Betriebsgerät nicht als Teil eines umgebenden Produktes, sondern als eigenständiges Produkt in einer Verpackung, die für potentielle Käufer vor dem Kauf sichtbare Informationen enthalten muss, in Verkehr gebracht, so sind die folgenden Informationen klar und gut sichtbar auf der Verpackung an zugeben. (Hier geht es im Detail um acht Angaben. Es wird angenommen, dass der Fall der separaten Betriebsgeräte in der Praxis weniger relevant im Vergleich zu Lichtquellen ist.)

  • Auf der Verpackung sichtbar anzugebende Informationen

    • (1) Nicht in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebrachte Lichtquelle: Wird eine Lichtquelle nicht als Teil eines umgebenden Produkts, sondern in einer Verpackung, die in der Verkaufsstelle für potentielle Käufer vor dem Kauf sichtbare Informationen enthalten muss, in Verkehr gebracht, so sind die folgenden Informationen klar und gut sichtbar auf der Verpackung anzugeben. (Die VO weist vierzehn anzugebende Daten/Hinweise zu verschiedenen Ausführungen von Lichtquellen aus, aus denen „passend zum Typ“ das Erforderliche „zusammengestellt“ werden kann. Geläufige Angaben kennt man schon von derzeitigen Verpackungen, so auch jetzt. Beispiele: Lichtstrom (lm), ähnliche Farbtemperatur (K), Leistungsaufnahme Pon (W), Spannung, Sockel sowie Warnhinweise, wenn z. B. die Lichtquelle (funktionsbedingt) Quecksilber enthält.)

    • (2) Separate Betriebsgeräte: Wird ein separates Betriebsgerät nicht als Teil eines umgebenden Produktes, sondern als eigenständiges Produkt in einer Verpackung, die für potentielle Käufer vor dem Kauf sichtbare Informationen enthalten muss, in Verkehr gebracht, so sind die folgenden Informationen klar und gut sichtbar auf der Verpackung an zugeben. (Hier geht es im Detail um acht Angaben. Es wird angenommen, dass der Fall der separaten Betriebsgeräte in der Praxis weniger relevant im Vergleich zu Lichtquellen ist.)

Hinweis: Die Zuständigkeit für die Realisierung der Informationsanforderungen liegt beim Hersteller bzw. Importeur

Fazit

Behandelt wurden die Produkte bzw. Produktgruppen Lichtquellen (Lampen sowie Leuchten mit fest eingebauter Lichtquelle) und separate Betriebsgeräte. Sie müssen die in der VO festgelegten neuen Anforderungen bezüglich der Mindesteffizienz sowie auch bestimmte Funktionsanforderungen und Informationsanforderungen hierzu erfüllen. Ansonsten dürfen sie ab dem jeweiligen Stichtag nicht mehr in den Verkehr (in den Handelskreislauf) gebracht werden. In der Verantwortung stehen hier die Hersteller bzw. Importeure, nicht jedoch Handel und Anwender. Beim Planen von Neuanlagen sollte darauf geachtet werden, dass keine Produkte mehr zum Einsatz kommen, die (wie z. T. ausgewiesen) in absehbarer Zeit nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, eine orientierende Übersicht hierzu gibt die Tabelle 3. Es empfiehlt sich ggf. beim Lieferanten (Hersteller bzw. Importeur) produktbezogen entsprechend nachzufragen.

Nach der VO betroffene Produkte

  • Leuchtstofflampen T8 (600 mm/18 W, 1200 mm/36 W, 1500 mm/58 W): CE-Zeichen erlischt ab 1. September 2023

  • Halogenlampen (Sockel G9, G4 und GY6,35): CE-Zeichen erlischt ab 1. September 2023

  • Halogenlampen (Sockel GU4, GU5,3, G53, R7s > 2700 lm): CE-Zeichen erlischt ab 1. September 2021

  • Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Betriebsgerät (Energiesparlampen mit Sockel E14 bzw. E27) sowie Leuchtstofflampen T12 (38 mm Durchmesser.): CE-Zeichen erlischt ab 1. September 2021.


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Literatur

Licht 2018, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.

Neue LED-Lampen 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.

Neue LED-Strips 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.

EU-Regelungen zur Beleuchtung, Neuigkeiten-Rundbrief Nr. 32 und 33 des Umweltbundesamtes (UBA) vom 9. April 2020 bzw. 15. Mai 2020.

Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung, EPREL-Datenbank. Anforderungen an die Beleuchtung. Informationsschrift des ZVEI-Fachverbands Licht, Februar 2020, 43 Seiten.

Lichtprogramm 2014/2015, Produktkatalog Osram GmbH.

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. ABl. L 174 vom 01.07. 2011, S. 88.

Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. ABl. L 76 ?vom 24.03. 2009, S. 3. – Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdrucklampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L 76 vom 24.3. 2009, S. 17. – Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht,

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/68 vom 11.03.2019.

Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/209 vom 05.12.2019.

R. Baer (Hrsg.) u.?a.: Grundlagen Beleuchtungstechnik, 3. vollständig überarbeitete Auflage, 2006, Huss-Medien GmbH, 416 Seiten.


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Autoren
  • R. Schnor
  • M. Wuttke
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