Im Doppelpack – zwei neue Verordnungen aus Brüssel
Vorbemerkung
Die Autoren haben bewusst erst die offizielle Bekanntgabe und damit auch die Verfügbarkeit der beiden Veröffentlichungen abgewartet. Nur so war es möglich, aus beiden Dokumenten das für den Praktiker (z. B. Betreiber der Beleuchtungsanlagen, Installateure, Wartungsfirmen, Planer, Facility-Manager u. a.) Wichtigste auszuwählen und verständlich darzulegen. Die genannten drei Themenkomplexe werden in Form von zwei Beitragsteilen behandelt. Den Schwerpunkt bilden die Ökodesign-Anforderungen, die in diesem Teil behandelt werden. Die komplexe Energieverbrauchskennzeichnung und RoHS werden im zweiten Beitrag behandelt.
Festlegung von Ökodesign-Anforderungen
Die EU-Verordnung zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte [1] heißt in der Lichtbranche „Single Lighting Regulation“ (SLR) oder auch „One Lighting Regulation“ (1LR). Vereinfacht gesagt: Es existiert nur noch eine Verordnung für alles. Sie hat mit Anhängen 32 Seiten, davon allein 8 Seiten mit 62 Begriffsbestimmungen. Veröffentlicht wurde sie am 5. Dezember 2019, ist seit dem 25. Dezember 2019 in Kraft und mit entsprechenden Maßnahmen dann ab dem 1. September 2021 wirksam. Bis Ende August 2021 gelten noch die drei unterschiedlichen EU-Verordnungen EU 244/2009, 1194/2012 und 245/2009 für Lichtquellen [4]. Diese „Vereinigungsprozedur“ (aus 3 mach 1) bedeutet auch die Fortsetzung der Ausphasung von weiteren Lampen in zwei Etappen 2021 (Stufe 1) und 2023 (Stufe 2).
Der „Kahlschlag“ begann bekanntermaßen bereits 2009 („Glühlampenverbot“), in den letzten Jahren „erwischte“ es auch größere Lampensortimente wie z. B. Quecksilberdampf-Hochdrucklampen oder Halogen-Netzspannungslampen (Sockel E14, E27). Und es stellt sich die Frage, was nach 2023 kommt. Artikel 9 dieser Verordnung besagt, dass für Ende 2024 eine Überprüfung der Ergebnisse bzw. ggf. der Entwurf eines Überarbeitungsvorschlages vorzulegen ist. Dies dürfte wohl aufgrund der weltumfassenden kritischen Situation mit offenem Ausgang zu streichen sein. Gemeint ist die Corona-Pandemie mit der sehr beunruhigenden Situation für die gesamte Weltbevölkerung (und damit auch für die Länder der EU und des EWR) sowie den sich daraus abzuleitenden schweren ökonomischen Verwerfungen. Sinnvoll, besser und auch angemessen wäre es, an eine Verschiebung der Stufe 2 zu denken, denn die deutsche und europäische Lichtbranche braucht in der „Zeit danach“ eine Erholungsphase und keine neuen Verbotsschilder. Der Appell, sich dafür einzusetzen, richtet sich an Lighting Europe und vor allem auch an das Bundeswirtschaftsministerium, das Deutschland in dieser „Lichtsache“ vertritt.
Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich
Auszugsweise im Originaltext wiedergegeben der Absatz 1 (kursiv):
(1) Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von
a) Lichtquellen;
b) separaten Betriebsgeräten. Die Anforderungen gelten auch für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden.
Die neue Verordnung benennt keine „Lampen“ und „Leuchten“ mehr. Stattdessen fokussiert sie auf die Begriffe „Lichtquellen“, „separate Betriebsgeräte“ und „umgebende Produkte“ (engl. containing products) [5].
Umgebendes Produkt. Alle Lampen und auch Leuchten mit vollintegrierten – d. h. nicht ausbau- bzw. austauschbaren Komponenten – gehören auch zur Gruppe der Lichtquellen im Sinne der Verordnung. Im Klartext: Alles, was in einer Leuchte fest verbaut ist (z. B. LED-Modul, Betriebsgerät), ist nunmehr auch eine Lichtquelle und heißt auch so: Ein sogenanntes „umgebendes Produkt“ (containing product); damit sind auch andere leuchtenähnliche Betriebsmöglichkeiten eingeschlossen. Es kann eine oder auch mehrere Lampen oder auch Betriebsgeräte oder auch beides enthalten. Diese „Neuschöpfung“ startet begrifflich ebenfalls am 1. September 2021, ein Teil der lichttechnischen Begriffe muss dann wohl umgeschrieben werden.
Inverkehrbringen. Hierzu gibt es eigentlich keine neue Definition. Es ist jedoch festzustellen, dass darüber öfters keine oder unzureichende Kenntnisse existieren. Deshalb nochmals diese Erläuterung:
Alle Produkte, die sich vor dem Stichtag (z. B. Stufe 1/1. September 2021) in einem Auslieferungslager des Herstellers, Importeurs oder des Bevollmächtigten des Herstellers befinden, dürfen so abverkauft werden. Meist gehen sie von dort direkt an den Handel bzw. an Großabnehmer.
Alle Produkte, die sich beim Handel (Großhandel, Fach- bzw. Einzelhandel, Baumärkte usw.) befinden, dürfen ohne zeitliche Begrenzung weiterhin abverkauft werden.
Alle Produkte, die sich auch bereits beim Installateur, beim Betreiber (gewerblich, privat) befinden, dürfen weiterhin eingesetzt/verwendet werden, zeitlich unbefristet. Es besteht kein Anwendungsverbot! Ganz legitim ist es daher auch, wenn sich Verbrauchergruppen oder auch private Nutzer rechtzeitig bevorraten. Eine mögliche Umrüstung läuft nicht davon, oft ist diese auch mit höheren Kosten verbunden.
Entscheidend ist bei dieser „gestaffelten Verbotsaktion“ 2021/2023, dass die betroffenen Produkte zum Stichtag das CE-Zeichen verlieren und ihnen damit der Marktzugang untersagt ist („kein Visum mehr, keine Einreise“). Wer es zuvor noch geschafft hat, darf im Markt bleiben.
Literatur
Licht 2018, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
Neue LED-Lampen 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
Neue LED-Strips 2020, Produktkatalog Radium Lampenwerk GmbH.
EU-Regelungen zur Beleuchtung, Neuigkeiten-Rundbrief Nr. 32 und 33 des Umweltbundesamtes (UBA) vom 9. April 2020 bzw. 15. Mai 2020.
Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung, EPREL-Datenbank. Anforderungen an die Beleuchtung. Informationsschrift des ZVEI-Fachverbands Licht, Februar 2020, 43 Seiten.
Lichtprogramm 2014/2015, Produktkatalog Osram GmbH.
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. ABl. L 174 vom 01.07. 2011, S. 88.
Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. ABl. L 76 ?vom 24.03. 2009, S. 3. Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdrucklampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L 76 vom 24.3. 2009, S. 17. Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht,
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/68 vom 11.03.2019.
Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission. Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 315/209 vom 05.12.2019.
R. Baer (Hrsg.) u.?a.: Grundlagen Beleuchtungstechnik, 3. vollständig überarbeitete Auflage, 2006, Huss-Medien GmbH, 416 Seiten.
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