Zu einer von uns im Installationskanal verlegten Hauptleitung haben wir die folgende Mängelanzeige eines Gutachters erhalten: Die Steigeleitungen Elektro von dem Hausanschlussraum zur Küche sind in einem Kanal verlegt, der eine Abwasserleitung kreuzt. Jedoch ist der Kanal nicht um die Abwasserleitung herum gebaut, sondern wurde an dieser Stelle lediglich ausgespart. Infolge dessen ist in dem verbleibenden Kanal nicht mehr viel Platz vorhanden, sodass die Kabel zwischen Abwasserrohr und Kabelkanaldeckel mit Druck eingequetscht wurden. In jedem Fall nimmt der Gutachter diese Leistung nicht ab. Meiner Meinung nach verstoßen wir hiermit aber nicht gegen Vorschriften. Aufgrund der Kreuzung mit der Abwasserleitung wurde der Kanal von uns größer ausgewählt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Plastikdeckel die Kabel und Leitungen so stark quetscht, dass es zu irgendwelchen Beeinträchtigungen kommen kann. Um möglichem Ärger aus dem Weg zu gehen, wollen wir unserem Auftraggeber vorschlagen, auf den Deckel in diesem Bereich ganz zu verzichten und die Leitungen im Bereich der Kreuzung auf einer Länge von etwa 15 cm frei zu verlegen. Ist eine dieser beschriebenen Installationsvarianten zulässig?