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Recht
Gesetzesverstöße bei Schwarzarbeit
ep10/1999, 1 Seite
weis des ordnungsgemäßen Anschlusses aller Körper an den PEN-Leiter. Unbedingt erforderlich ist · der meßtechnische Nachweis der Verbindung (Bild ) einschließlich der Beurteilung des Meßwerts im Zusammenhang mit dem Schleifenwiderstand der Anlage und den jeweiligen Meßbedingungen (zusätzliche Meßleitungen, parallele Meßwege). Damit bleibt aber immer noch offen, ob der PEN-Leiter zuverlässig mit dem Körper verbunden ist und ob die Verbindung möglicherweise gar nicht durch den PEN-Leiter, sondern über eine andere Verbindung des jeweiligen Gerätekörpers mit dem Erdpotential (Potentialausgleich) erfolgt. Somit muß auch hier wieder · das Besichtigen der Schutzleiteranschlüsse (PEN) an/in einigen Geräten erfolgen (Stichproben), um dann unter den oben genannten Voraussetzungen wieder auf den ordnungsgemäßen Zustand bei allen Geräten schließen zu können. Wenn Sie in dieser Weise prüfen, so ist das Mögliche und Ausreichende getan. Ob Sie im Einzelfall so verfahren oder z. B. bei einer insgesamt oder in einigen wichtigen Teilen verschlissenen Anlage, trotz möglicherweise erfolgreicher Prüfung, die Prüfmarke verweigern und eine Neuinstallation vorschlagen, diese Entscheidung allerdings nimmt Ihnen niemand ab. In jedem Fall sollten Sie derartige vom üblichen Verfahren abweichende Prüfgänge und Ihre Entscheidungen im Prüfprotokoll vermerken und begründen. K. Bödeker Gesetzesverstöße bei Schwarzarbeit ? Von einem Hausbesitzer in der Nachbarschaft wurde ich gebeten, die Erneuerung und Erweiterung seiner häuslichen Elektroinstallation zu begutachten. Nachdem ich festgestellt hatte, daß alles ordnungsgemäß ausgeführt war und auch gegen den verlangten Preis keine Einwände erhoben werden konnten, ließ der Nachbar die Katze aus dem Sack. Er hatte alles als Schwarzarbeit von einem jungen Elektroinstallateur machen lassen, der sich als Ingenieurstudent auf diese Weise etwas dazu verdiente. Nun wollte er den Preis drücken. Da sich bezüglich der Qualität der Arbeit keine Anknüpfungspunkte ergaben, ging es um die Tatsache der Schwarzarbeit. Dem jungen Mann wurde in Aussicht gestellt, der Elektroinnung oder der Energieversorgung von seiner Tätigkeit als illegaler Installateur ohne Zulassung Kenntnis zu geben und somit Schwierigkeiten zu machen. Ich will hier nicht über die kontroverse Diskussion berichten, die sich dann ergeben hat. Nach meiner Ansicht geht es bei diesem Auftrag um ein rein privates zweiseitiges Geschäft - die geleistete Arbeit ist in jedem Fall zu bezahlen. Die Verantwortung für die normgerechte Tätigkeit trägt in jedem Fall der Schwarzarbeiter. Eine Frage blieb aber offen: Macht sich ein Schwarzarbeiter strafbar, weil er ohne eigenes Gewerbe und ohne Eintragung in die Handwerkerrolle installiert? Gegen welche gesetzliche Vorgabe verstößt er und wer kann gegen ihn vorgehen? Ich setze voraus, daß er normgerecht arbeitet und seine Einkünfte versteuert. ! Ihre Frage ist relativ einfach zu beantworten. Der von Ihnen erwähnte junge Elektroinstallateur verstößt gegen den § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer „ ... der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist ... oder ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.“ Üblicherweise werden derartige Vergehen von der Gewerbeaufsicht verfolgt - vorausgesetzt, sie erfährt davon. Vermutlich wird die Gewerbeaufsicht prüfen, ob der junge Mann tatsächlich ein Gewerbe betreibt oder ob es sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ handelt, so daß ihn nicht die ganze Schwere des Gesetzes trifft. Außerdem verstößt der Schwarzarbeiter in diesem Fall gegen den § 12 der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBElt V)“. Hiernach darf die Anlage (gemeint ist die Kundenanlage) nur durch einen inein Installateurverzeichniseines EVUeingetragenen Installateur errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Daessichbeiden AVBElt Vumeine Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz handelt, verstößt der Elektroinstallateur auch hier gegen geltendes Recht. Das heißt - selbst wenn er normgerecht arbeitet und seine Einkünfte versteuert, kollidiert er mit bestehenden Gesetzen. Ich gehe davon aus, daß die Elektroinnung den ihr möglicherweise zur Kenntnis gegebenen Vorgang je nach Schwere des Vorfalls an das Gewerbeaufsichtsamt weiterreicht. Eine allgemein gültige Auskunft über die Verfahrensweise der EVU, denen ja - im Gegensatz zu den Mitgliedsfirmen der Elektroinnung - kein wirtschaftlicher Schaden zugefügt wurde, kann an dieser Stelle nicht gegeben werden. Sollte die komplette Anlage - einschließlich des Zählerplatzes - „schwarz“ errichtet worden sein, so wird das EVU zumindest die Inbetriebsetzung solange verweigern, bis die Anlage von einem eingetragenen Installateur überprüft und für in Ordnung befunden wurde. J. Pietsch Beibehaltung alter Anlagenteile bei der Sanierung ? Meine Firma saniert zur Zeit ein Wohnhaus mit Wohnungen und Gewerberäumen. Es werden 12 Wohnungen saniert, Erneuerung der E.-Anlage sowie der sanitären Einrichtungen und Heizungsanlagen. Die Verteilungsanlagen mit den Zählern befinden sich im Hausanschlußraum im Keller, die Unterverteilungen in den Wohnungen. In diesem Wohnhaus befindet sich eine Wohnung, die nicht vollständig saniert werden soll. Der Mieter möchte nur an die neue Zähleranlage angeschlossen werden. Außerdem möchte er in seiner Wohnung eine Verteileranlage und einen Elektroherdanschluß haben. Die jetzige Anlage ist an ein Netz 3 x 220 V angeschlossen. Die Leitungen zu den Steckdosen in der Wohnung sind noch aus Aluminium. Ich habe dem Hausbesitzer gesagt, daß ich die Wohnung nicht an das neue Netz 3 x 380 V anschließe. Als Begründung habe ich Ihm dargelegt, daß der Bestandschutz bei Eingreifen in die alte Anlage aufgehoben wird. Ich bin nicht gewillt, bei Folgeschäden die Verantwortung zu übemehmen. Nun möchte ich Sie bitten, mir einen Lösungsweg vorzuschlagen. ! Bei Sanierungsarbeiten entstehen häufig Probleme, wenn die Mieter in den Wohnungen verbleiben. Wünsche nach Beibehaltung alter Anlagenteile bzw. nach zusätzlichen Anschlüssen sind dabei keine Seltenheit. Um allem Ärger und unvorhersehbaren juristischen Streitereien vorzubeugen, müssen die gesetzlichen Regelungen und vertraglichen Beziehungen zwischen dem Hauseigentümer als Vermieter, dem Mieter und Ihnen als Auftragnehmer zur Ausführung von Anlagen beachtet und klar auseinandergehalten werden. Diese gelten allgemein und beziehen sich vordergründig nicht auf die Elektroinstallation. In Ihrem Fall wird vorausgesetzt, daß die Erneuerung der kompletten Anlagen in allen 12 Wohnungen vertraglich mit dem Hauseigentümer vereinbart ist. Ein Mieter aber weigert sich, die Installation dementsprechend ausführen zu lassen. Diese zwischen Ihnen und dem Hauseigentümer bestehenden vertraglichen Vereinbarungen dienen, auch wenn das im Vertrag nicht besonders erwähnt wird, dem Ziel, die ,,vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu-Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 10 886
Autor
- J. Pietsch
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