Elektrotechnik
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Installationstechnik
Gemeinsamer Licht-/Steckdosenstromkreis
ep6/2005, 1 Seite
LESERANFRAGEN Gemeinsamer Licht-/ Steckdosenstromkreis ? In einem öffentlichen Bereich wurde eine bestehende Beleuchtungsanlage (10 A) aus dem Jahre 2001 um weitere Leuchten und Schutzkontaktsteckdosen erweitert. Ist ein Zusammenlegen von Beleuchtung und Steckdosen in diesem Falle ratsam? Die Schalter dürfen ja nur bis max. 10 A abgesichert und die Steckdosen, die bis 16 A abgesichert werden können, dürfen wegen der Schalter nur mit 10 A abgesichert werden. Firmen, die in diesem Bereich arbeiten, gehen ja immer davon aus, dass Steckdosen mit 16 A abgesichert sind. ! Grundsätzlich gibt es keine Einwände dagegen, Licht- und Steckdosen aus ein und dem selben Stromkreis zu versorgen, wenn der Schutz dieser Stromkreise nach dem „schwächsten Glied“ in der Kette ausgewählt wird. Es ist auch richtig, dass übliche Installationsschalter nur mit Schutzeinrichtungen bis max. 10 A bei Überlast geschützt werden dürfen. Allerdings gibt es von den meisten Herstellern auch Schalter, die mit 16 A geschützt werden dürfen. Diese Werte beziehen sich aber nur auf den Schutz bei Überlast. Der Schutz bei Kurzschluss ist für einen Schalter mit einem Bemessungsstrom von 10 A durch eine Schutzeinrichtung mit 16 A üblicherweise gegeben. Es ist daher nicht verboten, in einem Stromkreis, der mit einer Schutzeinrichtung von 16 A geschützt ist, einen Schalter mit einer Belastbarkeit von 10 A vorzusehen, wenn dieser Schalter · keine Steckdose (die ja mit 16 A belastet werden kann und darf) schaltet und · andere hinter dem Schalter angeschlossene Betriebsmittel keinen Strom größer 10 A aufnehmen, was z. B. bei Beleuchtungsanlagen fast immer erfüllt sein dürfte. Beleuchtungsanlagen können üblicherweise keine Überlast hervorrufen. In der Praxis liegt ihr Anschlusswert immer unter 10 A. Nicht zulässig wäre z. B., wenn - wie leider häufig ausgeführt - ein Schalter mit einem Bemessungsstrom von 10 A für Steckdosen im Freien - abgesichert mit 16 A - vorgesehen wird. Ob es ratsam ist, Licht- und Steckdosenstromkreise zusammen zu legen, mag dahingestellt sein. Ganz sicher ist es sinnvoll, Licht- und Steckdosenstromkreise getrennt auszuführen. Eine direkte Forderung gibt es aber - mit Ausnahme durch die richtige Zuordnung der Schutzeinrichtung - in den Normen nicht. ? Eine vorhandene Tasterleitung (10 A) für die Flurbeleuchtung und eine Leitung (16 A) für eine Schutzkontaktsteckdose wurden auf Grund von Baumaßnahmen in eine Abzweigdose zusammengelegt. Somit befinden sich zwei unterschiedliche Stromkreise in der Abzweigdose. Ich bin der Meinung, dass dieses nicht zulässig ist, oder gibt es Ausnahmen dafür? ! Dieser Punkt war im Abschnitt 6.3 von DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):1985-11 klar geregelt. Dort war gefordert: „Werden für mehrere Stromkreise Leitungen oder Abzweigungen in einem gemeinsamen Kasten erforderlich, so müssen die Klemmen, ausgenommen Reihenklemmen nach den Normen der Reihe DIN VDE 0611, für verschiedene Stromkreise dabei durch isolierende Zwischenwände getrennt werden. Diese Klemmenanordnungen müssen in hierfür geeigneten Kästen untergebracht werden.“ In der derzeit gültigen Norm DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 gibt es im Abschnitt 528.1.2, im nationalen „grau schattierten“ Abschnitt die Festlegung, dass nur ungeschnittene Leiter mehrerer Stromkreise durch gemeinsame Durchgangskästen geführt werden dürfen. Diese Aussagen werden aber ergänzt durch die Festlegung in DIN VDE 0100-460 (VDE 010-460):2002-08 wo im Abschnitt 462.3 folgende Festlegung enthalten ist: „Wenn ein Betriebsmittel oder eine Umhüllung aktive Teile enthält, die mit mehr als einer Versorgung verbunden sind, muss ein Warnhinweis so angebracht sein, dass jede Person, die Zugang zu den aktiven Teilen hat, auf die Notwendigkeit der Trennung dieser Teile von den verschiedenen Versorgungen hingewiesen wird, wenn nicht eine Verriegelungsvorrichtung besteht, die die Trennung aller betreffenden Stromkreise sicherstellt.“ Somit durften und dürfen - unter Beachtung der o. g. Anforderungen - in Abzweigdosen von elektrischen Anlagen mehrere Stromkreise vorgesehen werden. Wenn die Leiter ungeschnitten durchgeführt werden, sind keine zusätzlichen Maßnahmen notwendig. Bei Klemmstellen müssen eben die Anforderungen aus DIN VDE 0100-460 (VDE 0100-460) berücksichtigt werden. Aus meiner Sicht sollten, zur Erfüllung der Anforderungen, vorzugsweise allpolige Abschalteinrichtungen (z. B. allpolige Leitungsschutzschalter) verwendet werden. W. Hörmann Anschluss von Elektroherden ? In unserer Firma sollen Küchenmonteure zum Anschluss von Elektroherden befähigt werden. Da es sich hier um ein ortsfestes Betriebsmittel handelt bin ich der Auffassung, dass es sich um die Erweiterung einer Elektroanlage handelt und dies eine Prüfung nach DIN VDE 0100 Teil 610 nach sich zieht. Welcher Ausbildungsrahmen sollte hier minimal angesetzt werden? Dürfen Elektrofachkräfte für festgelegte, sich wiederholende Tätigkeiten nach entsprechender Ausbildung damit beauftragt werden? Wo erhält man erschöpfende Auskunft zum Tätigkeitsbereich? ! Bei Elektroherden handelt es sich sehr wohl um ortsfeste Betriebsmittel. Erfolgt ihr Anschluss an der jeweils dafür vorhandenen Herdanschlussdose, so ist das keine Erweiterung einer bestehenden Installationsanlage. Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten dürfen für derartige Arbeiten sehr wohl beauftragt werden, vorausgesetzt, sie sind dafür befähigt. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. Über die oben genannte Regelung gibt es unterschiedliche Ansichten. Tatsache ist jedoch, dass durch die EU-Vorgaben die Notwendigkeit für eine solche Lösung erzwungen wurde. Es kommt jetzt darauf an, u. a. im Interesse der Sicherheit, eine optimale Umsetzung zu realisieren. Bei den Aufgaben, die von einer Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten wahrgenommen werden können, handelt es sich um gleichartige, sich wiederholende Arbeiten, die vom Unternehmer, d. h. letztlich von der verantwortlichen Elektrofachkraft, in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind. Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten wird lediglich in bestimmtem Umfang als Helfer bei elektrotechnischen Arbeiten, niemals jedoch in vollem Umfang selbständig tätig werden können. Im Kommentar zur Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A 3) von Herrn Gothsch (BGFE), heißt es hierzu u a.: ,,Im Jahre 1994 wurde die Handwerksordnung mit dem Ziel geändert, dass Handwerker auch eine Tätigkeit in Fremdgewerken ausüben können. Diese Tätigkeiten müssen mit dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 6 428 LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinfo/Archiv). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER
Autor
- W. Hörmann
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