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Fallstricke im Versicherungsvertrag

ep5/2005, 3 Seiten

Das Bild vom glücklich Versicherten, der in der Not immer auf seinen Risikoschutz bauen kann - das sieht in der Praxis oftmals anders aus. Da ziehen die Versicherer alle Register, um im Ernstfall nicht zahlen zu müssen. Sie berufen sich dabei meist auf die im Kleingedruckten stehenden und häufig übersehenen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.


Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 5 355 Versagen des Versicherungsschutzes Arm in Gips, Autounfall, eine andere unangenehme Panne im privaten Bereich oder in der Firma. Macht nichts - die Versicherung zahlt. An eine Ablehnung seines Anspruchs denkt der Versicherte am wenigsten. Solche Begründungen: Er hat sich nicht an diese und jene Vereinbarung gehalten; bestimmte Gefahren sind verschwiegen worden und neu hinzukommende nicht gemeldet - lassen in der Regel schon darauf schließen. Konsequenzen der Vertragsverletzung. „Das schärfste Schwert der Gesellschaften ist das Versagen des Versicherungsschutzes. Möglich sind auch Prämienerhöhungen wegen erhöhter Gefahr. Dazwischen liegt das Kündigungsrecht, von dem die Versicherer bei Verletzung der Vertragspflichten Gebrauch machen können“, so der gerichtlich zugelassene Versicherungsberater Werner Fütterer aus Vienenburg zu den drei möglichen Konsequenzen in allen Versicherungssparten. Im Zweifelsfall entscheiden die Gerichte. Aber kaum eine Firma will es unbedingt so weit kommen lassen, den teuren Instanzenweg zu gehen. Teilweise liegen die Dinge leider auch so, dass kaum noch etwas daran zu deuteln ist. Auch Versicherungsberater, an die sich die Betreffenden im Nachhinein oft um Hilfe wenden, sind dann machtlos. Es sind oft nur scheinbare Kleinigkeiten, die Firmen-/Geschäftsinhabern später in einem möglichen Schadensfall schnell zum Verhängnis werden können. Die wichtigsten Hürden beim Vertragsabschluss 1. Hürde: Antragsformular Fußangeln lauern schon im Antragsformular für die Police. An die zwei Grundregeln, die hier gelten, sollte man sich unbedingt halten: · Alles wahrheitsgemäß beantworten. · Alles, was für das Risiko wichtig ist, auflisten. Das können zum Beispiel hochwertige Materialien, Waren und Werkzeuge sein, die in einem bestimmten Raum gelagert werden - von Belang in der Sachversicherung, insbesondere bei Einbruch und Diebstahl. Dazu gehören innenliegende Abwasserrohre bei Flachdächern - wichtig für die Gebäudeversicherung. Selbst über kleinste Behältnisse mit brennbarer Flüssigkeit, wie etwa eine Ölkanne in der Werkstatt, will der Feuerversicherer Bescheid wissen. In der Regel wird nach Vorschäden gefragt. Auch hier ist Akribie am Platz. Wer ein Antwortfeld freilässt, dem kann die Gesellschaft dies später als unvollständige bzw. nicht wahrheitsgemäße Angabe ankreiden. Standardfrage beantworten. Es wird nach weiteren Policen gefragt. Besonders streng in diesem Punkt sind die Unfallversicherer. Laut Versicherungsberater Fütterer ist es zwar möglich, mehrere Policen abzuschließen. Die Gesellschaften wollen es aber genau wissen. „Die Rechtssprechung plädiert hier ohne Weiteres für Leistungsfreiheit, wenn etwas verschwiegen wird“, so der Experte. Genaue Angaben machen. Nicht alles wird abgefragt. Dafür gibt es Felder für besondere Erklärungen, die man unbedingt ausnutzen sollte. Je genauer die Angaben, umso weniger Ablehnungsgründe im Schadensfall gibt es. Versicherer sind hier sehr spitzfindig, wie Versicherungsberaterin Petra Kauffmann aus Brandenburg erlebte (Beispiel 1). Auflagen einhalten. Oft macht die Gesellschaft den Risikoschutz von bestimmten Auflagen für Sicherheitsvorkehrungen abhängig, gibt die Police aber vorher schon heraus. Der Versicherungsschutz greift jedoch erst, wenn beispielsweise die Einbruchmelde- oder Sprinkleranlage installiert oder z. B. ein Scherengitter eingebaut ist. „Viele Firmen-Fallstricke im Versicherungsvertrag Das Bild vom glücklich Versicherten, der in der Not immer auf seinen Risikoschutz bauen kann - das sieht in der Praxis oftmals anders aus. Da ziehen die Versicherer alle Register, um im Ernstfall nicht zahlen zu müssen. Sie berufen sich dabei meist auf die im Kleingedruckten stehenden und häufig übersehenen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 5 356 BETRIEBSFÜHRUNG inhaber überlesen diesen Zusatz im Kleingedruckten und verschieben die Sicherheitsvorkehrungen. Wenn dann etwas passiert, hat die Firma keinen Versicherungsschutz - selbst wenn die Prämie bereits bezahlt ist“, warnt Versicherungsberater Hans-Hermann Lüschen aus Berlin. 2. Hürde: Vorerkrankungen Ein Kapitel für sich sind Lebens-, Kranken-, Unfall- und Berufsunfähigkeitspolicen. Hier nehmen es die Gesellschaften bei Vorerkrankungen besonders genau. „Alle für die Annahme des Antrages wichtigen Umstände müssen angegeben werden. Auch, wenn nicht direkt danach gefragt ist. Die Fragen im Antrag bilden dafür lediglich das Gerüst“, so Lüschen. Berufsbedingte Risiken angeben. Es wird z. B. auch nicht danach gefragt, ob jemand häufig erkältet ist. Aber wenn dem so ist, weil sich derjenige berufsbedingt zum Beispiel vorwiegend in klimatisierten Bereichen oder Kühlräumen aufhält oder fortwährend Zugluft ausgesetzt ist, gehört das in den Gesundheitsfragebogen. Der Antrag einer Betroffenen auf Berufsunfähigkeitsrente hatte deshalb selbst vor Gericht keinen Erfolg. Sie hätte das wissen und angeben müssen, argumentierte die Gesellschaft und befand dann auch das Gericht. Beim Thema Vorerkrankungen werden die häufigsten Fehler gemacht. Dazu gibt es meist Rechtsstreitigkeiten und die meisten gewonnenen Ablehnungen der Versicherer. Allerdings kommen die Gesellschaften damit nicht immer durch. So sollte ein 48-Jähriger, der wegen eines Rückenleidens berufsunfähig wurde, leer ausgehen. Er hatte die orthopädischen Einlagen, die er als Junge getragen hatte, im Fragebogen nicht erwähnt. Das Gericht sah jedoch keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Krankheit. Die Gesellschaft muss Berufsunfähigkeitsrente zahlen. Hilfreich ist hier u. a. eine Krankheitsbescheinigung mit den Diagnosen der letzten zehn Jahre, die man sich bei der Krankenkasse besorgen kann. Bei höheren Summen empfiehlt sich ein gesundheitlicher Check durch einen Vertrauensarzt des Versicherers. Vorher aber ist zu klären, wer die Kosten dafür trägt. Zeitraum für Vorerkrankungen definieren. Nicht zuletzt infolge vehementer Kritik von Verbraucherschützern grenzen einige Gesellschaften die Zeitspanne für Vorerkrankungen inzwischen ein. Sie wollen hier nur noch Auskunft über die letzten fünf oder zehn Jahre. „Aber das bedeutet keineswegs, dass weiter zurückliegende Erkrankungen unter den Tisch fallen können“, weist Versicherungsberater Lüschen auf eine gefährliche rechtliche Lücke hin. Nur wenn dies ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist man rechtlich auf der sicheren Seite. TIPP: In der Police sollte daher unbedingt folgender der Zusatz stehen: Abweichend von Paragraph 16 Versicherungsvertragsgesetz werden nur die letzten zehn Jahre abgefragt. Ansonsten besteht durchaus weiterhin die Gefahr, dass die Gesellschaft im Streitfall dann doch auf zeitlich unbegrenzte Auskünfte pocht, wie jüngste Gerichtsverfahren deutlich machen. Da hab ich wohl etwas übersehen ... BEISPIEL 1 Eine Firma hatte Holzspäne gelagert, die in Brand gerieten und eine Scheune gleich mit. Streitpunkt mit dem Versicherer war der Zuschnitt der Späne: Grob oder fein? Die Firma hatte Grobschnitt angegeben - das geringere Risiko. Die Gesellschaft war aber der Ansicht, es handle sich um Feinschnitt, der schneller brennt. Die Versicherungsberaterin schaltete einen Sachverständigen ein. Die Parteien einigten sich hier außergerichtlich zu Gunsten der Firma. Weiteren Stolperstein beachten. Die Antragsformulare für die Berufsunfähigkeitspolice sind zum Teil so aufgebaut, dass es zu Missverständnissen und damit unvollständigen Angaben kommt, so die Erfahrung der Experten. Während sich die erste Frage häufig auf die letzten fünf Jahre bezieht, sind die restlichen auf einen unbegrenzten Zeitraum gemünzt. Auch hier hilft nur: Genau nachlesen und lieber ausführlicher als zu knapp antworten 3. Hürde: Gefahrerhöhung Ist die Police unter Dach und Fach, ändern sich in der Folgezeit oftmals kurz- oder auch langfristig die Gefahrenumstände für die Elektrofirma. Entweder durch eigenes Zutun - etwa weil die Firma neue Geschäftsfelder besetzt. Das ist vor allem für die Haftpflichtpolice wichtig. Oder Eingriffe von außen - beispielsweise ein Gerüst vor den gemieteten Firmenräumen - sind ausschlaggebend für die Einbruchdiebstahlversicherung. Ob die Ursachen in der eigenen Firma liegen oder bei anderen, ist hierbei unerheblich, Solche Gefahrerhöhungen müssen der Versicherung trotzdem gemeldet werden - so der Expertenrat von Fütterer. Gefahren nicht unterschätzen. Das Problem ist nur, dass Geschäftsinhaber die erhöhte Gefahr oft gar nicht für voll nehmen. Dafür gibt es viele typische Beispiele, die dann im Schadensfall unter Umständen den Versicherungsschutz kosten können. Wie schnell man hier plötzlich im „roten Bereich“ ist, macht ein Beispiel aus der Beraterpraxis deutlich (Beispiel 2). 4. Hürde: Meldefristen Schaden möglichst schnell melden. Wenn es zum Schaden kommt, gilt immer: Schnellstmöglich die Versicherungsgesellschaft informieren, um den Risikoschutz nicht zu riskieren. Die Fristen in der Haftpflicht, Sach- und technischen Versicherung variieren dabei leicht von Sparte zu Sparte. Meist sind es eine Woche oder ein Monat oder ausnahmsweise auch einmal 14 Tage. Dies ist jeweils nachzulesen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Unterschiedliche Meldefristen beachten. In der Berufsunfähigkeitsversicherung gelten manchmal Meldefristen von drei Monaten, häufig aber von einem halbem Jahr. In der Lebens- und Unfallversicherung will die Gesellschaft im Todesfall unverzüglich informiert werden. BEISPIEL 2 Manchmal hängt es von wenigen Metern ab: Eine Elektrofirma in der Nähe des sächsischen Riesa konnte im Versicherungsantrag die Frage nach einer Gefahrenerhöhung - zum Beispiel Tankstelle oder Öllager - im Umkreis von zehn Metern noch guten Gewissens verneinen. Einige Zeit später stimmte das so nicht mehr, weil nur acht Meter entfernt eine neue Tankstelle entstanden war. Der Firmeninhaber vergaß, den Versicherer darüber zu informieren. Als auf dem Tankstellengelände ein oberirdischer Altöltank Feuer fing, griffen die Flammen schnell auf das Gebäude der Elektrofirma über. Glück im Unglück: Hier kommt nach Lage der Dinge die Haftpflichtversicherung der Tankstelle für den Schaden auf. Aber sie ersetzt nur zum Zeitwert und oft erst nach langwierigem Rechtsstreit. IM ÜBERBLICK Typische Gefahren, die häufig von den Versicherten unterschätzt werden · Das Firmenfahrzeug fährt mit abgefahren Reifenprofilen. · Das Fenster bzw. Oberlicht bleibt nach Feierabend in Kippstellung. · Alarmanlagen werden nicht eingeschaltet oder andere Sicherheitsanlagen nicht aktiviert. · Einer der Schlüssel zum Firmengebäude kommt aus ungeklärter Ursache abhanden. Die Firma lässt einen Ersatzschlüssel anfertigen, statt das Schloss auszubauen. · Im Umfeld der Firma nimmt eine Gaststätte oder ein anderes Unternehmen mit erhöhter Feuergefahr den Betrieb auf. · Die Elektrofirma selbst erweitert generell ihren Tätigkeitsbereich. Sie übernimmt nun Aufträge aus benachbarten Gewerken oder vom Wert her größere Aufträge als bislang. · Der Firmeninhaber kümmert sich nicht mehr nur allein um Ausschreibungen und Aufträge, sowie Auftragsabwicklung usw., sondern arbeitet neuerdings zu einem großen Teil außerdem auf Baustellen oder in der Werkstatt mit. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 5 357 „Um einen oder mehrere Tage wird im Sach- und Haftpflichtbereich kaum eine Gesellschaft feilschen“, so jedenfalls die Erfahrung von Fütterer, der unter anderem für den Norddeutschen Fachverband Elektrotechnik einen Haftpflicht-Rahmenvertrag ausgehandelt hat. Wer allerdings mit seiner Schadensmeldung erst kommt, wenn schon alle Messen gesungen sind, darf nicht auf Kulanz der Gesellschaft hoffen (Beispiel 3). TIPP: So wie früh wie möglich einen Schaden melden, auch wenn sich noch gar nicht abzeichnet, dass die Gegenseite überhaupt Ansprüche stellt. Zugleich sollte man darauf hinweisen, dass Angaben zur Schadenshöhe und weiteren Einzelheiten nachgereicht werden. Schaden nicht selbst regulieren. Genauso problematisch: Mancher zahlt - gut gemeint - einen kleineren Schaden sofort aus eigener Tasche und reicht die Forderung erst nachträglich bei der Gesellschaft ein. So der Inhaber einer Handwerksfirma, der sofort 150 Euro hinblätterte, weil er es mit einem Stammkunden nicht verderben wollte. Ein Mitarbeiter hatte dort bei Reparaturarbeiten die Badewanne beschädigt. Doch die Versicherungsgesellschaft war damit aus dem Schneider, da damit der Schadensregulierung durch die Gesellschaft vorgegriffen wird, und kein Spielraum für eine eventuelle Ablehnung der Ansprüche vorhanden ist. „Die Versicherung braucht dann gar nicht zu zahlen“, stellt Versicherungsberater Lüschen klar, der dem Firmeninhaber unter diesen Umständen auch nicht mehr helfen konnte. Obliegenheiten erfüllen Die Rechtspflichten der Versicherten, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind vom Versicherer vor Gericht einklagbar - z. B. die ausstehende Prämie. Die Pflichten des Versicherungsnehmers, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, die so genannten Obliegenheiten, können bestimmte Sanktionen des Versicherers nach sich ziehen. Das sind: Verlust des Risikoschutzes, Kündigung des Vertrages, höhere Prämie bzw. Prämiennachzahlung. Der Versicherer bleibt oft nur dann leistungsfrei, wenn die Pflichtverletzung schuldhaft und ursächlich für den Schaden bzw. für die Leistung der Gesellschaft war. Man spricht dann von: · Vorvertraglichen Anzeigepflichten · Informationspflichten bei Gefahrerhöhung · Im Schadensfall von Schadenminderungspflichten sowie · Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Weitere Tipps 1. Es ist möglich, die strengen Vertragspflichten als Versicherter zumindest abzumildern. In die Sachversicherungen kann z. B. eine Vorsorgedeckung für wertmäßig schwankende Lagerbestände von vornherein eingebaut werden. In der Haftpflichtversicherung sind solche Vorsorgepauschalen für erhöhte Gefahren sogar schon von Anbeginn berücksichtigt. Auch Meldefristen sind verhandelbar. 2. Bei einer Schadensanzeige ist Expertenrat gefragt. Im Streitfall sollte man sich an einen unabhängigen Versicherungsberater oder spezialisierten Anwalt wenden - hier wissen die Kammern Bescheid. 3. Näheres zu fiesen Klauseln in der Berufsunfähigkeitspolice und wie man ihnen entgehen kann, findet man im ep Heft Nr. 9/2004 sowie in einem ausführlichen 30-Punkte-Katalog des „Gewerbe Ratgebers Versicherung“, unter: www. elektropraktiker.de/Chef-Service. 4. Es kann auch die kostenfreie Hotline für ep-Leser genutzt werden. Nächster Termin: 17. Mai 2005 von 9 bis 21 Uhr, Telefon: (0041) 6 83 5811, Ansprechpartner: H.H. Lüschen. C. Fritz BEISPIEL 3 Ein Unternehmer war von einem anderen auf Schadenersatz verklagt worden, prozessierte - von seiner Schuldlosigkeit felsenfest überzeugt - allein ohne Beistand des Haftpflichtversicherers und verlor. Vom Haftpflichtversicherer wollte er dann den fälligen Schadenersatz - vergeblich. Auch der Versicherungsexperte, dessen Beratung er schließlich in Anspruch nahm, konnte unter solchen Voraussetzungen nichts mehr retten. Spätestens dann, wenn der andere mit einem Mahnbescheid oder eine Klage aufkreuzt, muss der Versicherer eingeschaltet werden. Aber manchmal kommt das betreffende Papier erst ein halbes Jahr später. Wer dann erst den Versicherer informiert, kann ebenso Pech haben und seinen Risikoschutz gefährden.

Autor
  • C. Fritz
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