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Brand- und Explosionsschutz | Elektrotechnik

Explosionsschutz - Ergebnisse von Betriebsprüfungen

ep5/2002, 2 Seiten

Betriebsprüfungen durch die Aufsichtsbehörden ergaben, dass viele Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung sehr vernachlässigen. Gerade diese Beurteilung ist aber eine der unabdingbaren Voraussetzungen für einen sachgerechten elektrischen Explosionsschutz. Nachteilig wirkt sich auch die verwirrende Vielfalt von Gesetzen und Verordnungen aus. In dieser Situation ist es besonders wichtig, dass Elektro-Auftragnehmer ihre Wissenslücken schließen und beratend überzeugen können.


Auswirkungen der wirtschaftlichen Situation Alle hoffen, der wirtschaftliche Aufschwung möge nun endlich kommen und damit auch wieder die lukrativen Aufträge von Auftraggebern, die fristgerecht zahlen. Inzwischen aber übernimmt man notgedrungen fast alles, was auch nur einigermaßen in das fachliche Profil passt. Immer ist der Kunde König, und so bekommt er manchmal auch mehr, als ihm eigentlich zusteht. In diesem Zusammenhang treten folgende Fragen auf: · Was alles kann der Elektroauftragnehmer dem Kunden noch zugestehen, und wo ist die Grenze? · Wie verhält man sich gegenüber einem Kunden, der rigorose Bedingungen stellt, aber die unverzichtbaren Zuarbeiten schlichtweg ablehnt und nicht einmal weiß, was dem Auftragnehmer rechtlich zusteht? Geht es dabei um die Voraussetzungen, elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sicherheitsgerecht zu gestalten oder zu erhalten, dann sind Probleme offenbar sehr oft zu erwarten. Zu diesem Schluss kommt man anhand der Ergebnisse regionaler Überprüfungen von Produktionsstätten durch die Aufsichtsbehörden in den Jahren 1999 und 2000 [1][2]. Mängelanalyse In Sachsen-Anhalt wurden folgende Mängel branchenunabhängig [1] gehäuft festgestellt: · kein Konzept zum Explosionsschutz, keine Gefährdungsanalyse: 21 % · keine oder falsche Zoneneinteilung: 27 % · keine wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Betriebsmittel: 21 % · fehlende Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche: 8 %. Festzustellen ist außerdem, „dass das Bewusstsein der Betreiber für die Gefährdungen beim Umgang mit brennbaren Stoffen relativ selten soweit ausgeprägt ist, dass diese Anlagen nach dem Stand der Technik betrieben werden können“ Im Freistaat-Sachsen [2], wo die Farbgebungseinrichtungen in Betrieben der Metall- und der Holzbranche zu überprüfen waren, fielen die Ergebnisse noch bedenklicher aus. Dort fand man - aufgeschlüsselt nach metallverarbeitenden bzw. holzverarbeitenden Betrieben - folgende typische Mängel bei · der Zoneneinteilung: 62 % bzw. 83 % · elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen: 60 % bzw. 40 % · der Erdung: 38 % bzw. 17 % · der Kennzeichnung der Räume und Bereiche: 62 % bzw. 64 % Auch hier war zu erkennen, dass viele Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung sehr vernachlässigen. Gerade diese Beurteilung ist jedoch eine der unabdingbaren Voraussetzungen für einen sachgerechten elektrischen Explosionsschutz. Pflichten des Betreibers oder Auftraggebers Zu den gesetzlichen Pflichten des Betreibers oder Auftraggebers gehören: · explosionsgefährdete Bereiche festlegen, · in Zonen einstufen und · die maßgebenden Kennzahlen ermitteln. Darauf muss sich der Elektro-Auftragnehmer genau so sicher verlassen können, wie sich der Auftraggeber auf Kompetenz des Fachbetriebs verlässt. Wer auf einen Partner mit solchen Defiziten trifft, dem ist äußerste Vorsicht anzuraten. Erkennbar wird das allerdings erst aus der Reaktion auf gezielte Fragen. Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 5 422 Report Explosionsschutz - Ergebnisse von Betriebsprüfungen Betriebsprüfungen durch die Aufsichtsbehörden ergaben, dass viele Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung sehr vernachlässigen. Gerade diese Beurteilung ist aber eine der unabdingbaren Voraussetzungen für einen sachgerechten elektrischen Explosionsschutz. Nachteilig wirkt sich auch die verwirrende Vielfalt von Gesetzen und Verordnungen aus. In dieser Situation ist es besonders wichtig, dass Elektro-Auftragnehmer ihre Wissenslücken schließen und beratend überzeugen können. Als momentane Unzulänglichkeiten kann man diese Prüfungsergebnisse nicht abtun. Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich die besagten Mängel nur auf örtliche Bereiche beschränken. Aber nun weiß man es doch wenigstens. „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“? Wohl kaum. Eine neue ganz andere Gefahr deutet sich an. Ob solche sicherheitsstützenden Untersuchungen durch die Aufsichtsbehörden demnächst noch statt finden können, ist ungewiss, denn die „öffentliche Hand“ muss sparen. Was an sicherheitstechnischen Diensten künftig dem Rotstift zum Opfer fällt, bleibt abzuwarten. Allein mit einem Appell an die Betreiber und Auftraggeber, ihre Eigenverantwortung intensiver wahr zu nehmen, wird das Problem nicht zu beheben sein. Gesetze und Verordnungen „Deregulierung“ heißt das Zauberwort, mit dem sich die Hoffnung auf ein Ende der verwirrenden Vielfalt von Gesetzen und Verordnungen verbindet. Die erwartete „Betriebssicherheitsverordnung“ soll die rechtlichen Grundlagen der Betriebs- und Anlagensicherheit vereinfachen, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Elex V wird abgelöst und die Richtlinie 1999/92/EG in deutsches Recht eingebunden. Diese Richtlinie fordert, alle Festlegungen für das sichere Betreiben von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in einem „Explosionsschutzdokument“ festzulegen. Ab 30. Juni 2003 ist die Richtlinie europäisch verbindlich. Noch mehr würde es den Praktiker ermutigen, könnte er auch im Normungswesen auf Deregulierung hoffen. Statt dessen wird das Regelwerk zusehends umfangreicher und komplizierter, aber nur selten auch verständlicher. Die Schere zwischen den Ansprüchen des Normenwerks und den Erfordernissen der Handwerkspraxis öffnet sich anscheinend immer weiter. Jeder sieht es, viele können dafür auch objektive Gründe benennen, aber ein wirksames Gegenrezept gibt es wohl nicht. Da ist es nicht verwunderlich, wenn ein aktuelles Fachbuch [3] empfiehlt, sich sicherheitshalber weiterhin an einer offiziell abgelösten Errichtungsnorm für Ex-Anlagen zu orientieren. Diese Aussage wird mit konkreten Fakten belegt. Ebenso kann aber auch ein Normenentwurf richtungweisend sein. Situation des Praktikers Was denn, fragt man sich da, soll ich jetzt aus drei verschiedenen Normenausgaben zum gleichen Thema herausfinden, was bei meinem Problem der Stand der Sicherheitstechnik ist? So kann es durchaus sein, und damit müssen wir leben. Statt dem nachzuhängen hilft dann wohl nur eines - Mut zu fassen zu einer sicherheitstechnisch begründbaren Entscheidung aus eigenem fachlichen Gewissen. Selbst einem sicherheitsbewussten Auftraggeber ist ein Mitgefühl mit der Elektrofachkraft in dieser Hinsicht nicht abzuverlangen. Was der Auftraggeber indessen immer verlangen kann, ist eine sachgerechte Beratung, die seinen anlagetechnischen Bedarf auf den Punkt bringt. Wird das nicht verlangt, dann muss man es nachdrücklich anbieten. Dazu muss der Beratende · sattelfest sein in den Grundlagen des Explosionsschutzes, · über hinlängliche Berufserfahrung verfügen und · wissen, wo er sich zu speziellen Fragen kundig machen kann. Erkannte Wissenslücken eines Auftraggebers durch kulante Zugeständnisse aufzufüllen, birgt für beide Seiten nicht nur finanzielle Risiken. In explosionsgefährdeten Bereichen geht es auch um die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten. Wird im Schadensfall ein Verschulden des Auftragnehmers nachgewiesen, dann steht die gesamte geschäftliche Existenz auf dem Spiel. Fachliche Beratungsfähigkeiten entwickeln sich immer mehr zu einem unternehmerischen Gut, das ständig gepflegt werden muss - nicht nur im Explosionsschutz. Literatur [1] Hofmann, P.: Anlagensicherheit. Jahresbericht 2000 der Gewerbeaufsicht Sachsen-Anhalt, S. 15. Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Sachsen- Anhalt. [2] Eberle, H.: Brand- und Explosionsschutz in Betrieben mit Lackieranlagen. Mitteilung Nr. 5/2000 des Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin des Freistaates Sachsen. [3] Lienenklaus, E.; Wettingfeld, K.: Elektrischer Explosionsschutz nach VDE 0165. 2. Auflage. Berlin/Offenbach: VDE-Verlag 2001. J. Pester Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 5 Report

Autor
  • J. Pester
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