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Elektrotechnik | Brand- und Explosionsschutz

Elektrische Anlagen im staubexplosionsgefährdeten Bereich

ep1/2003, 1 Seite

Im staubexplosionsgefährdeten Bereich einer Kohlenstaubanlage, eingestuft als Zone 21, haben wir im Jahr 2000 elektrische Betriebsmittel der Schutzart IP 54 eingebaut. Nach der "alten" DIN VDE 0165 war das möglich. Jetzt möchte der Betreiber der Anlage wissen, ob es nach der "neuen" DIN VDE 0165 ebenfalls erlaubt ist.


Alternativ zu der letzten Forderung ist außer IP 2X auch eine Leerlauf-Schutzeinrichtung möglich. Verlegung der HS-Leitungen. Die aktuelle Ausgabe der VDE 0128 [2] enthält im Anhang A die Aufstellung von acht verschiedenen Leitungsarten A bis K. Die hier genannten Bauarten B und G dürfen nicht auf Holz verlegt werden. Anlagenprüfung. In [2], Abschnitt 18, sind die erforderlichen Prüfungen vorgeschrieben. Zu testen sind nach Angabe des Lieferers die Funktionen der Erdschlussschutz- und Leerlauf-Schutzeinrichtungen. Gemessen wird lediglich der Röhrenstrom - das aber auch nur dann, wenn die Anlage nicht mit einem Konstantstrom-Transformator, -Wechselrichter oder -Umrichter betrieben wird. Zu Isolationsmessungen enthält VDE 0128 keine Aussagen. Empfohlen wird jedoch, die Leitungen mit einer Wechselspannung von 8 kV (das entspricht 2·UN + 1000 V) über 1 Minute zu prüfen, zumal es sich offensichtlich um eine ältere Anlage handelt. Literatur [1] VDE 0128:1981-06 Errichten von Leuchtröhrenanlagen mit Nennspannungen über 1000 V. [2] DIN EN 50107 (VDE 0128):1998-09 Leuchtröhrengeräte und Leuchtröhrenanlagen mit einer Leerlaufspannung über 1 kV, aber nicht über 10 kV. F. Schmidt Elektrische Anlagen im staubexplosionsgefährdeten Bereich ? Im staubexplosionsgefährdeten Bereich einer Kohlenstaubanlage, eingestuft als Zone 21, haben wir im Jahr 2000 elektrische Betriebsmittel der Schutzart IP 54 eingebaut. Nach der „alten“ DIN VDE 0165 war das möglich. Jetzt möchte der Betreiber der Anlage wissen, ob es nach der „neuen“ DIN VDE 0165 ebenfalls erlaubt ist. ! Kurz und formal beantwortet lautet die Antwort „nein“. Jetzt gelten etwas schärfere Bedingungen. In der neuen Norm VDE 0165 Teil 2 [1] ist im Abschnitt 5 - Tabelle 1 - nachzulesen, dass die Zone 21 die Schutzart IP 6X bedingt. Damit wäre zwar die Frage abgehakt, aber nicht das Problem. Wenn ein Betreiber beim Elektro-Auftragnehmer Rat sucht, möchte er auch wissen, was er selbst dazu beitragen kann. Nun sind Sie hier vermutlich in eine Stolperstelle geraten. Anderen Fachkollegen könnte es schon ähnlich ergangen sein. Als Stein des Anstoßes kommt hier allerdings weniger die „alte“ DIN VDE 0165 von 1991 [2] in Frage, denn damals hatte man die Einteilung in die Zonen 20, 21 und 22 für den Staubexplosionsschutz noch gar nicht eingeführt. Das ist erst geschehen, als 1996 die Elex V [3] novelliert wurde. Zu diesem Zeitpunkt änderte sich die bisher zweifache Stufung der Zonen 10 und 11 in eine dreifache Stufung. Die Zone 21 wurde neu eingeführt. Weil es eine dazu gleichwertige Einstufung vorher nicht gab, existierten natürlich auch noch keine darauf abgestimmten konstruktiven Schutzmaßnahmen für die Betriebsmittel. Die zugehörige Norm [4] verzögerte sich bis 1999. Etwa zeitgleich bekamen die Elektrofachleute dann mit der neuen VDE 0165 Teil 2 die dafür gültigen Errichtungsbestimmungen zu Gesicht. Ein sachgerechter elektrotechnischer Explosionsschutz setzt voraus, dass die Normen für die Schutzmaßnahmen für die Betriebsmittel und deren Errichtung zueinander passen. Da aber dieses Prinzip im Laufe der europäischen Normenanpassung oftmals nicht durchsetzbar war, stellt sich die Situation nun wie folgt dar: 1. Das dafür gültige europäische Recht, in Deutschland eingeführt mit der Explosionsschutzverordnung (11.GSGV [5]) erlaubt eine Übergangszeit bis zum 30.06.2003. Von da ab dürfen Betriebsmittel nach den „alten“ Normen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. 2. Zwischen 1996 und 1999 war die betriebliche Einstufungspraxis zumeist so, dass man die Zone 21 nicht anwendete. Wo irgend möglich wurde die Gefahrensituation durch technologische Schutzmaßnahmen auf Zone 22 reduziert. Andernfalls wären aus dem Altbestand für Zone 21 nur die Zone-10-Betriebsmittel sicherheitsgerecht akzeptabel gewesen. Bei Zone 22 hingegen haben sich die zuständigen Fachgremien mit den Aufsichtsbehörden darüber verständigt, während der Übergangszeit auch Betriebsmittel mit Staubexplosionsschutz nach den Regeln der „alten“ DIN VDE 0165 zu akzeptieren, d. h., mit IP 54. 3. Inzwischen kommen die Zone-21-Betriebsmittel allmählich auf den Markt. Erkennbar sind sie an den Kennzeichen ... 2D (Kategorie 2, D für Staubexplosionsschutz). Bekommt man noch immer nicht den gewünschten Typ, dann verbleiben nur drei Möglichkeiten: - Überprüfung der Einstufung mit dem unter 2. genannten Ziel. Vielleicht sieht der Betreiber auch Möglichkeiten, die Ausdehnung der Zone 21 zu verringern. Das liegt aber ganz allein in seiner Verantwortung. - Anordnung von Zone-22-Betriebsmiteln (Kennzeichen ...3D) außerhalb des Zone-21-Bereiches unmittelbar an der örtlichen Begrenzung. - Einsatz von Zone-20-Betriebsmitteln (Kennzeichen ... 1D) oder noch verfügbaren Zone-10-Betriebsmitteln (Kennzeichen ..St). Besieht man sich das reale Angebot, dann bietet die letztgenannte Möglichkeit jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Könnte es nicht sein, dass Sie nun gemeinsam mit dem Betreiber und mit dem TÜV doch noch Möglichkeiten finden, ohne Sicherheitseinbuße bei IP 54 zu bleiben? Literatur [1] DIN EN 50281-1-2 /VDE 0165 Teil 2:1999-11 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub; Teil 1-2: Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse - Auswahl, Errichten und Instandhaltung. [2] DIN VDE 0165:1991-02 Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. [3] Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Elex V) vom 13. Dezember 1996, BGBl. I 1996 Nr.65. [4] DIN EN 50 281-1-1/VDE 0170/0171 Teil 15-1-1:1999-10 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub; Teil 1-1: Elektrische Betriebsmittel mit Schutz durch Gehäuse - Konstruktion und Prüfung. [5] Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV - vom 12. Dezember 1996, BGBl. I 1996 Nr.65. J. Pester Umrüstung von Pflegebetten ? Bei Betten mit einer elektrisch angetriebenen Vorrichtung zum Verstellen der Kopf- und Fußteile des Lattenrostes wurden Mängel festgestellt, die zu Bränden führten. Eine nicht den auftretenden Beanspruchungen genügende und somit wohl normenwidrige Gestaltung (Zugentlastung, Leitungsführung, Leitungsmaterial, Dichtigkeit der elektrischen Ausrüstung) wurde als mögliche Ursache festgestellt. Die Betreiber wurden aufgefordert, die Betten umzurüsten mit den von den Herstellern festzulegenden Maßnahmen bzw. Teilen. Diese Aufforderung erfolgte mit den Vorgaben: · Die Betreiber können die erforderlichen Umrüstungsarbeiten mit eigenem Personal selbstständig durchführen. · Die Betten dürfen bis zur Umrüstung nur dann und so lange an das Netz angeschlossen werden, wie die Bettenteile verstellt werden. Auch muss gewährleistet sein, dass der Antrieb nicht mit Flüssigkeiten in Berührung kommt. Der Hersteller verlagert meiner Meinung nach unberechtigt seine Produzentenverantwortung auf den Betreiber. Somit ist ein „rechtliches Kuddelmuddel“ programmiert. Die rechtliche Verantwortung zwischen Hersteller und Betreiber für Produktmängel und durch Umrüstungsarbeiten verursachte Schäden lässt sich nicht klar abgrenzen. Auch stehen die Vorgaben für das Durchführen der Umrüstungsarbeiten am elektrischen Antrieb der Betten mit der BGV A2 § 3 im Widerspruch: ,,Betriebsmittel dürfen nur be-Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 57 (2003)1

Autor
  • J. Pester
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