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Elektrotechnik | Wartung und Instandhaltung | Recht

Umrüstung von Pflegebetten

ep1/2003, 3 Seiten

Bei Betten mit einer elektrisch angetriebenen Vorrichtung zum Verstellen der Kopf- und Fußteile des Lattenrostes wurden Mängel festgestellt, die zu Bränden führten. Eine nicht den auftretenden Beanspruchungen genügende und somit wohl normenwidrige Gestaltung (Zugentlastung, Leitungsführung, Leitungsmaterial, Dichtigkeit der elektrischen Ausrüstung) wurde als mögliche Ursache festgestellt. Die Betreiber wurden aufgefordert, die Betten umzurüsten mit den von den Herstellern festzulegenden Maßnahmen bzw. Teilen. Diese Aufforderung erfolgte mit den Vorgaben: o Die Betreiber können die erforderlichen Umrüstungsarbeiten mit eigenem Personal selbstständig durchführen. o Die Betten dürfen bis zur Umrüstung nur dann und so lange an das Netz angeschlossen werden, wie die Bettenteile verstellt werden. Auch muss gewährleistet sein, dass der Antrieb nicht mit Flüssigkeiten in Berührung kommt. Der Hersteller verlagert meiner Meinung nach unberechtigt seine Produzentenverantwortung auf den Betreiber. Somit ist ein "rechtliches Kuddelmuddel" programmiert. Die rechtliche Verantwortung zwischen Hersteller und Betreiber für Produktmängel und durch Umrüstungsarbeiten verursachte Schäden lässt sich nicht klar abgrenzen. Auch stehen die Vorgaben für das Durchführen der Umrüstungsarbeiten am elektrischen Antrieb der Betten mit der BGV A2 § 3 im Widerspruch: "Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den … Sicherheitsanforderungen … genügen" und "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder … errichtet, geändert und instand gehalten werden."


   

Autor
  • J. Schliephacke
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