Elektrotechnik
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Brand- und Explosionsschutz
Ex-Dokument trotz beseitigter Ex-Gefahr
ep2/2008, 1 Seite
gen für feste Verlegung in und an Gebäuden und von flexiblen Leitungen. [3] Beiblatt 2 zu DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen; Zulässige Strombelastbarkeit, Schutz bei Überlast, maximal zulässige Kabel- und Leitungslängen zur Einhaltung des zulässigen Spannungsfalls und der Abschaltbedingungen. H. Senkbeil Ex-Dokument trotz beseitigter Ex-Gefahr ? Als Elektrofachbetrieb arbeiten wir im Rahmen eines Wartungsvertrages für eine Tischlerei. Dort sollen nun die Leuchten einer Farbspritzkabine gewechselt werden. Uns ist bekannt, dass dort bisher mit Nitrofarben umgegangen wurde. Auf unsere Anfrage nach der Ex-Einstufung sagt der Auftraggeber nun, es würden nur noch Wasserlacke gespritzt, wofür ein Ex-Dokument nicht notwendig sei. Unser Widerspruch wurde mit dem Argument abgewiesen, dass Wasser ja nicht brennt, sondern löscht und für ein Löschwasserbecken würde ja auch kein Ex-Dokument verlangt. Müssen wir uns damit zufrieden geben? ! Dass ein Auftraggeber den Elektrofachbetrieben eine Gefährdungsbeurteilung verweigert, kommt leider öfter vor. Kaum jemand will sich freiwillig mühsame Schreibarbeit aufladen, ohne überzeugt zu sein, wofür sie gut ist. Daher heißt es dann oft, dass wirksamer Explosionsschutz doch nicht am Schreibtisch zustande käme, sondern durch das Anwenden wirksamer Schutzmaßnahmen. Entschließt sich ein Unternehmen dazu, leichtentzündliche Beschichtungsstoffe durch nicht brennbare zu ersetzen, dann beseitigt es so die primäre Ursache möglicher Explosionsgefährdungen. Eine bessere Maßnahme gibt es nicht - weder in diesen Fall noch sonst. Wenn sich keine explosionsgefährdenden Gemische bilden können, muss man nicht mehr darüber nachdenken, ob, wo und wie oft sich „gefahrdrohende Mengen“ bilden, wie weit sich der Ex-Bereich ausdehnt und welche Zündschutzmaßnahmen in Frage kommen. Also fragen sich viele, wozu sie aufschreiben sollten, dass es weder brennen noch explodieren kann. Prinzipiell ist das natürlich richtig, birgt jedoch einen gedanklichen Kurzschluss, denn · der Vergleich mit dem Löschwasserbecken hinkt. Im Unterschied zum Wasser gibt es bei Wasserlacken auch solche, bei denen Zündgefahren auftreten können, weil sie organische Lösemittel enthalten [1]. · ergänzend zum Arbeitsschutzgesetz verpflichten die Gef Stoff V [2] und Betr Sich V [3] dazu, die Gefährdungssituation einer brand-und explosionsgefährdenden Anlage nach technologischen Änderungen erneut zu beurteilen und sicherheitstechnisch zu bewerten - unabhängig davon, welcher Art diese Änderung ist. Weiteres dazu regelt die TRBS 1111 [4]. · gemäß GPSG [5] und Betr Sich V [3] gilt die Spritzkabine wegen ihrer explosionsgeschützten Beleuchtung als überwachungsbedürftige Anlage, d. h. nach sicherheitsbeeinflussenden technologischen Änderungen darf sie ohne Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden. Demzufolge muss der Sachverhalt, weswegen die besonderen Anforderungen an die Beschaffenheit und das Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage nicht mehr zutreffen, plausibel nachgewiesen und dokumentiert werden. Eine vermeintliche Zeitersparnis durch Verzicht auf die Schriftfassung verkehrt sich ins Gegenteil, weil diese nachgeholt werden muss oder wenn die Ansprechpersonen gewechselt haben. Ein wesentlicher Effekt des Sicherheitserfolges durch gefahrbeseitigende Maßnahmen wäre nutzlos verschenkt, wenn man in derartigen Fällen den neuen Sachverhalt nicht dokumentiert. Sollte es sich hier tatsächlich nur um absolut unbrennbare Wasserlacke handeln, dann wäre eine Dokumentation mit wenigen Zeilen auch schon ausreichend. Literatur: [1] v. Pidoll, U.: Brand- und Explosionsgefahren beim Auftragen von Anstrichstoffen. Vortragssammlung der IV. Fachtagung „Maßnahmen des Brand-und Explosionsschutzes - Mittel zu Störfallvorsorge“, Merseburg, 10.März 1999 [2] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gef-Stoff V); Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24 EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004, BGBl. Teil I Nr. 74 S. 3758 [3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - Betr Sich V), BGBl. 2002 Teil 1 Nr. 70 S. 3777, zuletzt geändert am 11. Juli 2006, BGBl. Teil I S. 1575 [4] TRBS 1111 - Technische Regeln für Betriebssicherheit - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung. [5] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG); Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2 J. Pester Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 2 BUCHTIPP Zum Thema Explosionsschutz ist im Januar 2008 die 3. aktualisierte Auflage des zur Elektropraktiker-Bibliothek gehörenden Fachbuchs „Explosionsschutz elektrischer Anlagen - Fragen und Antworten“ von Autor Johannes Pester erschienen. Dieses Fachbuch kann unter anderem im Huss-Shop bezogen werden. www.huss-shop.de ISBN 987-3-341-01526-1
Autor
- J. Pester
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