Elektrotechnik
|
Installationstechnik
Elektrotechnische Adapter
ep12/2000, 1 Seite
zur Leistungsphase 5 nach § 73 Abs. 3 der HOAI als Grundleistung die „Durcharbeitung der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung“. Oftmals wird zur Einsparung von Kosten auf die vollständige Planung verzichtet, was zur Kostenerhöhung an anderer Stelle führen kann. Ob das auch hier der Fall ist, lässt sich an Hand der Fragestellung nicht beurteilen. H. Senkbeil Elektrotechnische Adapter Ergänzend zu den Ausführungen im Beitrag „Auswahl und Betrieb elektrotechnischer Adapter“ (ep 10/00, S. 896-899) sind noch folgende Aussagen wichtig: · Jeder Adapter, der in einem Unternehmen hergestellt wurde, muss vor seiner Anwendung von der verantwortlichen Elektrofachkraft geprüft und zur Benutzung freigegeben werden. Es ist nicht gestattet, und sollte in einer Betriebsanweisung oder einer Unterweisung ausdrücklich verboten werden, dass eine Elektrofachkraft für sich oder für andere nach eigenem Belieben einen Adapter oder ein anderes Elektrogerät anfertigt. Die verantwortliche Elektrofachkraft muss nach dem Beispiel der Gefährdungsbeurteilung entscheiden, ob, wo, bei welcher Arbeit und von wem der jeweilige Adapter eingesetzt werden darf. Sie muss auch dafür sorgen, dass dieser Adapter in den Gerätebestand aufgenommen und regelmäßig geprüft wird. · Es werden leider auch Adapter hergestellt, zugelassen und im Alltagsgeschäft verwendet, die eine Unterbrechung des Schutzleiters gestatten. Mit Ihnen wird es ermöglicht, ein Strommessgerät in den Schutzleiter einzuschleifen oder mittels einer Leckstromzange die eingebrachte Schleife einer Einzelader zu umgreifen. Diese hier bei einem Gerät praktizierte Verfahrensweise ist bei Anlagen (DIN VDE 0540 Punkt 5.3.3) nicht gestattet: „Im Schutzleiter dürfen keine Schalteinrichtungen eingebaut werden. Es dürfen jedoch Klemmstellen vorgesehen werden, die für Prüfzwecke mit Werkzeug auftrennbar sind.“ Damit besteht für den Prüfer und dritte Personen die Gefahr: ein defektes Gerät kann an den Adapter angeschlossen werden, ohne dass der Schutzleiter angeklemmt ist (siehe auch [1]). Nach meiner Ansicht ergibt sich durch diese Arbeitserleichterung ein nicht tragbares Risiko. Wenn schon die Herstellung und Anwendung dieser Adapter als notwendig und zulässig angesehen wird, so muss dies in der Gefährdungsbeurteilung des den Adapter anwendenden Unternehmens behandelt werden und dann eine entsprechende Unterweisung der Prüfer durch die verantwortliche Elektrofachkraft erfolgen. · Jeder Adapter der „in den Verkehr gebracht wird“, also an andere verkauft, verliehen, verschenkt oder sonstwie anderen Personen zur Verfüguntg gestellt wird, muss der Niederspannungsrichtlinie der EU entsprechend das CE-Zeichen erhalten, nachdem die Konformitätserklärung abgegeben und bestätigt wurde. · Sofern es keine spezielle Norm für den betreffenden Adapter gibt, z. B. DIN VDE 0623 oder allgemein DIN VDE 0660 Teil 500 (Schaltgerätekombinationen), muss dieser als Elektrogerät der Norm DIN VDE 0700 genügen und entsprechend hergestellt und geprüft worden sein. Adapter, die für Prüfzwecke gedacht sind (siehe auch [1]), müssen DIN VDE 0411 entsprechen. Literatur [1] Krause, J.: Interview „Vorsicht beim Prüfen“. Elektropraktiker, Berlin 53(1999)10, S. 954-956. K. Bödeker Rettungszeichenleuchten ? In welchen Abständen muss die Funktion von Rettungszeichenleuchten (Einzelbatterie) in einem Dialysezentrum geprüft werden? Muss diese Prüfung protokolliert werden? Sind die Leuchten in Bereitschaftsstellung oder Dauerbetrieb zu betreiben? ! Grundsätzlich bestimmt die zuständige Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ob Rettungszeichen erforderlich sind. Das bedeutet, dass sowohl auf bauliche Bedingungen - übersichtliche Baustrukturen, verwinkelte Flure, erkennbare Ausgänge - und die Art der dort anwesenden Personen - Gesunde oder Kranke, Personal oder Besucher - Rücksicht genommen werden muss. Für die Einschätzung ist die Mitwirkung sowohl des späteren Nutzers als auch der verantwortlichen Elektrofachkraft notwendig. Rettungszeichen sollen Notausgänge und Rettungswegrichtungen kennzeichnen. Sie sollen während der betriebserforderlichen Zeit immer deutlich erkennbar sein. Dies bedeutet, dass diese Zeichen ausreichend groß und für jeden möglichen Beleuchtungsfall so ausgelegt werden müssen, dass aus einer bestimmten Entfernung auch die Aussage des Zeichens erkennbar sein muss. Die Form und lichttechnischen Anforderungen dazu regelt DIN 4844. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung sollen Rettungszeichen auch weiterhin eine Stunde lang erkennbar bleiben (DIN VDE 0108-1, Tabelle 1). Wird diese Erkennbarkeit durch Rettungszeichenleuchten realisiert, so muss also sichergestellt sein, dass diese Leuchte mindestens für diese Zeit uneingeschränkt in Betrieb bleibt. Müssen die Rettungszeichen nur im Fall des Ausfalls der allgemeinen Stromversorgung be- oder hinterleuchtet werden, weil dann die Erkennbarkeit des Rettungszeichens nicht mehr gegeben ist, so kann die Lichtquelle in Bereitschaftsschaltung betrieben werden, wobei sichergestellt sein muss, dass der Betrieb der Lichtquelle spätestens 15 Sekunden nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung einsetzt. Die Funktion dieser Rettungszeichenleuchten ist gemäß DIN VDE 0108-l, Abschn. 9.2.4, wöchentlich zu prüfen. Die Funktion der Schalteinrichtung sowie der Batteriekapazität ist gemäß den Vorgaben von BGV A 2 (ehem. VBG 4), Tabelle 1 a, und DIN VDE 0108-1, Abschn. 9.2.2, jährlich zu prüfen. Über alle Prüfungen ist ein Protokoll zu führen. Durch die Protokolle muss sich eine regelmäßige Kontrolle über mindestens zwei Jahre nachvollziehen lassen. Im konkreten Anwendungsfall muss abgeschätzt werden, ob der Einsatz von Einzelbatterie-Rettungszeichenleuchten unter Beachtung aller Gegebenheiten letztlich auch im Betrieb wirtschaftlich ist. Der Einsatz von Einzelbatterie-Rettungszeichenleuchten kann gegebenenfalls durch die wöchentlich verlangte Funktionsprüfung im Betrieb sehr aufwendig sein. Es ist deshalb zu bedenken, ob der Einsatz einer Batterieanlage mit zentraler automatischer Prüfanlage - wie in DIN VDE 0108-1, Abschnitt 6.4.3.10 beschrieben - nicht letztlich wirtschaftlicher ist. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn - wie in einem Dialysezentrum wahrscheinlich - außer den Rettungszeichenleuchten auch noch eine Sicherheitsbeleuchtung oder gar eine Sicherheitsstromversorgung für andere technische Einrichtungen verlangt wird. T. Flügel Leckstromzange zur Fehlerstrommessung ? In Ihrer Artikelserie zum Thema Wiederholungsprüfungen erwähnten Sie im Heft 5/1998 auf Seite 463 die Möglichkeit, anstelle der Isolationsmessung alternativ die Fehlerströme mittels Leckstromzange zu messen. Ist diese Möglichkeit in der Praxis als Nachweis der Isolation für ortsfeste Anlagen an-Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 12 1033
Autor
- K. Bödeker
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
