Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Elektrotechnisch unterwiesene Person - zulässige Arbeiten
ep11/2005, 1 Seite
tionsverbindungen zwischen der Arbeitsstelle und der zuständigen Leitstelle benutzt werden. Auch über die Art der Informationsübermittlung bei Schalthandlungen werden in den vorgenannten Regelwerken umfangreiche Aussagen getroffen. DIN VDE 0105 -100 führt aus: · Kommunikation umfasst jede Art der Informationsübergabe oder des Informationsaustausches zwischen Personen - mündlich, schriftlich oder optisch - z. B. in Form von Telefonaten, Sprechfunk oder direktes Gespräch bzw. als Telefax oder Sichtgeräte, Anzeigetafeln, Leuchtanzeigen. · Vor Beginn der Arbeiten muss der Anlagenverantwortliche (eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen) vom Arbeitsverantwortlichen (eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen) über die vorgesehene Arbeit informiert werden. · Alle für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage erforderlichen Informationen wie Netzzustand, Schaltgerätezustand, Zustand der Sicherheitseinrichtungen, müssen durch eine (unmissverständliche) Meldung übermittelt werden. Andere Arten der Informationsübermittlung als schriftliche oder mündliche oder optische Meldungen dürfen nur dann verwendet werden, wenn sichergestellt wird, dass der Übertragungsweg zuverlässig ist und keine Missverständnisse entstehen oder falsche Signale gegeben werden können. · Alle Meldungen müssen den Namen und, falls erforderlich, den Standort der Person enthalten, die die Information übermittelt. · Um bei der mündlichen Informationsübermittlung Fehler zu vermeiden, muss der Empfangende die Information gegenüber dem Absendenden wiederholen, der bestätigen muss, dass die Information richtig empfangen und verstanden wurde. Das Komitee 224 merkt hierzu an: · Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten für Arbeiten an Hochspannungsanlagen Einzelheiten über Freischaltungen und Erdungen in der Regel schriftlich festgelegt werden. · Auch in der BG-Information 519 wird, obwohl im Regelwerk das Freigabeverfahren nicht in schriftlicher Form gefordert wird, dringend empfohlen, das Verfahren zu dokumentieren wie eine Vielzahl von EVU bzw. Netzbetreiber es bereits praktizieren. Hierzu bietet sich eine innerbetriebliche Arbeitsanweisung geradezu an. Ein Musterbeispiel eines Vordruckes für ein schriftliches Freigabeverfahren ist z. B. in der BGI 519 enthalten. Weisungsbefugnis Zur Frage, welche Personen überhaupt Anweisungen zu Schalthandlungen erteilen dürfen gibt es in den genannten Regelwerken folgende Aussagen: · Der Anlagenverantwortliche erteilt dem Arbeitsverantwortlichen die Erlaubnis, die geplanten Arbeiten durchzuführen. · Die Freigabe zur Arbeit darf den an der Arbeit beteiligten Personen nur vom Arbeitsverantwortlichen erteilt werden. · Die Arbeitstelle darf nur vom Arbeitsverantwortlichen und erst nach dem Durchführen der 5 Sicherheitsregeln zur Arbeit freigegeben werden, da sonst kein sicherer Schutz gegen elektrische Unfälle gewährleistet ist. · Das Freischalten vor oder die Freigabe zum Wiedereinschalten nach Arbeiten im spannungsfreien Zustand muss durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden T. Haubner Elektrotechnisch unterwiesene Person - zulässige Arbeiten ? Der Hausmeister einer Stadtverwaltung führt mit speziell dafür geeigneten Messgeräten Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durch. Er hat nach einer entsprechenden Schulung das Zertifikat „Elektrotechnisch unterwiesene Person“ bekommen. Neuerdings verlangt sein Vorgesetzter (Laie) von ihm, auch Elektroarbeiten an Gebäudeinstallationen auszuführen. Inwieweit ist der Hausmeister zur selbständigen Ausführung von Elektro-Installationsarbeiten berechtigt? ! In der seit Juni 2005 gültigen DIN VDE 0105 Teil 100 ist im Abschnitt 3.2.4 die Elektrotechnisch unterwiesene Person wie folgt definiert: „Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“ Wenn nach einer entsprechenden Unterweisung in einer dafür prädestinierten Schulungsstätte von dieser ein Zertifikat ausgestellt wurde, so muss in diesem genau angegeben sein, für welche Arbeiten der Betreffende unterwiesen wurde. In diesem Fall dürfte das die Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel unter Verwendung bestimmter Mess- und Prüfgeräte sein. Dies ist nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (früher BGV A2, davor VBG 4) dann zulässig, wenn § 5 „Prüfungen“ eingehalten wird. Dort heißt es: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel. Die Durchführungsanweisungen dazu sagen u. a. aus: ,,Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.“ Somit dürfen in diesem Fall diese Arbeiten durch den Hausmeister durchgeführt werden. Ausführen von Installationsarbeiten. Elektrotechnische Arbeiten an den stationären Anlagen der Gebäudewirtschaft, d. h. Installationsarbeiten, sind mit der Ausbildung „Elektrotechnisch unterwiesene Person für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ nicht zulässig. Somit darf der Hausmeister Elektro-Installationsarbeiten nicht ausführen. W. Kathrein Biegeradien für Kabel ? In [1] ist zu den Biegeradien von Kabeln folgendes ausgesagt: ,,Eine Verringerung des Biegeradius um 50 % ist unter den in VDE 0276-603 genannten Bedingungen zulässig. Welche Bedingungen gilt es zu berücksichtigen? ! Nach DIN VDE 0276-603:1995-11 [2], Abschnitt 3 ,, Hinweise für die Verlegung (Seiten 39 und 63), sowie DIN VDE 0100-520:2003 [3], Abschnitt 522.8.1.2.1 (Seite 16), ist eine Verringerung des Biegeradius vom 12- bzw. 15-fachen Kabeldurchmesser um 50 % unter folgenden Voraussetzungen zulässig: · einmaliges Biegen · fachgerechte Verlegung · Erwärmung des Kabels auf 30 °C · Biegen des Kabels über eine Schablone. Literatur [1] Müller, R.: Was versteht man unter ... Elektropraktiker, Berlin 58(2004)4, Lernen und Können S. 6-7. [2] DIN VDE 0276-603:1995-11 Starkstromkabel - Teil 603. Energieverteilungskabel mit Nennspannungen U0/U 0,6/1 kV. [3] DIN VDE 0100-520:2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 5: Auswahl und Errichtung von elektrischen Betriebsmitteln; Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen. R. Müller Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11 864 LESERANFRAGEN
Autor
- W. Kathrein
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