Brand- und Explosionsschutz
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Elektrotechnik
Brandschutz in elektrischen Anlagen - Kabel und Leitungen
ep9/1999, 6 Seiten
1 Einführung Kabel und Leitungen verbinden alle elektrischen Betriebsmittel von der Stromerzeugung bis zu den Endgeräten und Verbrauchern. Unterschiedlichste Bauarten stehen zur Auswahl. Aus Sicht des Brandschutzes sind neben den typischen Schutzvorkehrungen, wie die richtige Bemessung des Leiterquerschnittes und der Überstrom-Schutzeinrichtungen, das Anwenden flammwidriger Kabel und Leitungen oder das Verschließen von Kabeldurchführungen in Wänden und Decken auch sorgfältige und vorschriftsmäßige Verlegearbeiten ebenso wichtig wie notwendig. Nur wenn die Verlegebedingungen beachtet werden und sorgfältig installiert wird, ist Isolationsfehlern, der Hauptursache für die Entstehung von Bränden in Kabel- und Leitungsanlagen, beizukommen (Bild ). 2 Auswahl und Anwendungskriterien Bei der Auswahl der Komponenten für eine Kabel- und Leitungsanlage und deren Errichtung sind vor allem folgende Normen zu beachten: · DIN VDE 0100-520 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kabel und Leitungssysteme (-anlagen). · DIN VDE 0298 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen, Teil 4: Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit von Leitungen. 2.1 Thermische Beanspruchung Kabel und Leitungen dürfen sowohl im Normalbetrieb wie im Überlast- und Kurzschlußfall bestimmte Grenztemperaturen nicht überschreiten. Diese sind in DIN VDE 0298 festgelegt. Für die wohl am häufigsten zur Anwendung kommenden Bauarten NYY und NYM, deren Isolierung und Umhüllung (Mantel) aus PVC (Polyvinylchlorid) bestehen, beträgt die zulässige maximale Dauertemperatur 70 °C. In DIN VDE 0298 ist für die Strombelastbarkeitswerte in den Tabellen eine Umgebungstemperatur von 30 °C zugrundegelegt. Die Temperatur-Erhöhung im Betrieb darf demnach maximal 40 °C betragen. Eine Auslegung am Maximum bietet aber keine Möglichkeit zur Leistungserhöhung ohne Änderung der Anlage. Die Gefahr einer thermischen Überlastung ist vorprogrammiert. Mit Reserven geplante Anlagen sind die sicheren Anlagen. Kabel und Leitungen sollten mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu Wärmequellen wie Öfen oder Heizungsanlagen verlegt werden. Ansonsten sind Kabel oder Leitungen mit entsprechend hoher zulässiger Dauertemperatur auszuwählen. Silikonkabel z. B. sind für eine Betriebstemperatur bis 160 °C ausgelegt. Bei noch höheren Umgebungstemperaturen oder wenn Kabel für den Brandfall ausgelegt werden sollen, bieten mineralisolierte Kabel eine gute Lösungsmöglichkeit. Diese Kabel sind nicht brennbar. Die Leiter sind in Magnesiumoxyd eingebettet und mit einem Kupfermantel umgeben. Magnesiumoxyd ist über 2.000 °C und Kupfer über 1.000 °C temperaturbeständig (Bild ). Im Kurzschlußfall dürfen Kabel für kurze Zeit eine höhere Temperatur als die zulässige Betriebstemperatur annehmen. Für PVC-isolierte Kabel und Leitungen beträgt sie 160 °C für maximal fünf Sekunden. Bei Einhaltung dieses Wertes ist auch der Schutz von Klemmen und Weichlotverbindungen gegeben. Für Leiterquerschnitte > 300 mm2 reduziert sich die Temperatur auf 140 °C. Der Einhaltung der oberen Grenztemperaturen kommt aus Sicht der Brandschadenverhütung besondere Bedeutung zu. Bei deren Überschreitung altern Kunststoffe beschleunigt. Bereits eine Übertemperatur von 10 °C über einen längeren Zeitraum führt zu einer starken Herabsetzung der Lebensdauer des Isolierstoffes. Folgender Vorgang setzt ein: Der Weichmacher gast aus und der Isolierstoff versprödet. Unter Einwirkung von Luftfeuchte treten Kriechströme und zeitweise Lichtbogenerscheinungen auf. Die zwangsläufig verursachten Kriechwege trocknen aus. Die permanent vorhandene Luftfeuchte sorgt für eine ständige Wiederholung dieses Vorganges. Die Kriechströme vergrößern sich zusehends, bis sich schließlich der Isolierstoff entzündet. Werden Leitungen durch Überstrom auf ihrer ganzen Länge auf 190 °C erhitzt, z. B. durch Übersicherung, entstehen ausreichend brennbare Ausgasungen, die bei Entzündung, z. B. durch einen Zündfunken, zum vollkommenen Abbrand der Leitung führen. Untersuchungen mit Leitungen NYM 3 x 1,5 mm2 belegen dies. Brandgefahr durch Kriechströme entsteht nicht nur bei Überschreitung der oberen Grenztemperaturen, sondern auch bei Unterschreitung der unteren Temperaturgrenzen. Kabel und Leitungen dürfen nicht transportiert oder verlegt werden, wenn sie eine Temperatur von weniger als -5 °C Brandschutz Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 9 823 Brandschutz in elektrischen Anlagen - Kabel und Leitungen A. Hochbaum, Köln Im Zusammenhang mit der Planung und dem Betreiben von elektrischen Anlagen muß immer vom Brandschutz die Rede sein. Die Elektrizität gehört auch heute noch zu den häufigsten Brandursachen. Dieser Artikel gibt wichtige Hinweise für die brandschutzgerechte Errichtung von Kabel- und Leitungsanlagen. Dipl.-Ing. A. Hochbaum leitet das Referat I Starkstromtechnik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV). Autor Brandschaden durch unvorschriftsmäßige Kabelverlegung (zu kleiner Biegeradius) Verlegung von mineralisolierten Kabeln in der Nähe eines Ofens (Kabel) und + 5 °C (Leitungen) haben. Bei unzulässig tiefen Temperaturen wird der Weichmacher im PVC hart, und bei Bewegung der Kabel und Leitungen ist mit Materialrissen oder -brüchen zu rechnen. Nässe und Fremdpartikel bieten dann darin die besten Voraussetzungen für Kriechströme. Fest verlegte Kabel und Leitungen dürfen wesentlich niedrigeren Temperaturen ausgesetzt werden, für Leitungen sind dies - 40 °C. 2.2 Mechanische Beanspruchung Zu hohe Beanspruchungen durch Zug, Druck oder Biegung beschädigen Kabeln und Leitungen. Als oberer zulässiger Wert für die Zugbelastung elektrischer Leiter beim Verlegen von Kabeln und Leitungen sind 50 Newton je mm2 Cu vorgeschrieben. Für Aluminiumleiter sind maximal 30 Newton/mm2 erlaubt. Ein Praktiker kann diese Werte kaum nachvollziehen, da 500 bis 600 Newton ohne übermäßige Anstrengung von einer Person aufgebracht werden können. Das wäre schon beim Einziehen einer Leitung 5 x 1,5 mm2 zu viel, hier darf maximal eine Kraft von 375 Newton auftreten. Durch zu hohe Zugkräfte kommt es zum Fließen des Leitermaterials. Veränderungen im Materialgefüge und Leiterquerschnitt-Verringerung führen zu einer höheren Stromdichte und Erwärmung der Leiter. Damit altert die Leiterisolierung vorzeitig. Auch zu geringe Biegeradien beanspruchen Kabel und Leitungen unzulässig (Bild ). Im Bereich des oberen Bogens kommt es zu einer Materialstreckung und im unteren Bereich zu einer Stauchung. Die Veränderungen im Aufbau beeinträchtigen die elektrischen Eigenschaften. In den Produktnormen DIN VDE 0298 für Kabel und Leitungen sind die zulässigen Biegeradien festgelegt. Die Werte sind den Tafeln und zu entnehmen. Beim Verlegen sollten die Richtwerte für die Biegeradien nicht unterschritten werden. Beim einmaligen Biegen, z. B. vor Endverschlüssen, dürfen die Biegeradien gegebenenfalls auf die Hälfte verringert werden, wenn eine fachgemäße Bearbeitung, wie Erwärmen auf 30 °C und Biegen über eine Schablone, sichergestellt ist. Ein weiterer Risikofaktor sind unsachgemäße Befestigungen. Es sind nur solche Mittel einzusetzen, die die Kabel und Leitungen nicht wesentlich in ihrer Form verändern oder gar beschädigen. Diese Forderungen sind nur erfüllt, wenn die spezifische Druckbeanspruchung am Umfang des Kabels oder der Leitung gering ist. Ansonsten fließt das Material und die vorgeschriebene Isolierwanddicke und Spannungsfestigkeit wird unterschritten. Zur Befestigung sind Schellen mit ausreichender Auflagefläche zu verwenden, die Kabel und Leitungen in Elektroinstallationsrohren bzw. -kanälen einzubringen oder auf Kabelträgersystemen zu verlegen. Kabelbinder sind Hilfsmittel zur Kabelbündelung. Zur Befestigung, insbesondere senkrecht verlegter Kabel, dürfen sie nur angewendet werden, wenn diese vom Hersteller dafür ausgewiesen sind. Ist die Flächenbreite zu gering, können Kabelbinder eine strangulierende Wirkung haben und vor allem bei höherer Erwärmung der Kabel und Leitungen, z. B. im Kurzschlußfall, zu große Kräfte auf die Leiterisolierungen ausüben. 2.3 Äußere Einflüsse Isolierte Starkstromleitungen, z. B. NYM, sind nicht für die Verlegung im Erdreich geeignet. Art und Dicke des Mantelwerkstoffes sind dafür nicht ausgelegt. Die Durchführung der Leitungen durch Sandtassen, die als Kabelabschottungen dienen, gilt dagegen nicht als Erdverlegung. Wenn die Gefahr besteht, daß Feuchtigkeit eindringt, sind die Enden elektrischer Leitungen dagegen zu schützen. PVC-Mantelleitungen sind zwar für die Verwendung im Freien geeignet, dürfen jedoch nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. UV-Strahlung führt zur Versprödung der Kabel- und Leitungswerkstoffe. Ihr Zerfall ist die Folge (siehe 2.1). Besteht aufgrund von Vibrationen, Schwingungen und Rüttelungen die Gefahr eines Leiterbruchs, so sind Leitungen mit feindrähtigen Leitern einzusetzen. 3 Planungs- und Errichtungsbestimmungen Verlaufen Kabel und Leitungen in Wänden oder hinter Verkleidungen/Abdeckungen, besteht bei nachträglichen Arbeiten die Gefahr der Beschädigung (Bild ), da ihr Verlauf nicht erkennbar ist. Kabel und Leitungen sind deshalb senkrecht, waagerecht oder parallel zu den Raumkanten zu verlegen. Dadurch ist eine Orientierungshilfe möglich. DIN 18015 gibt konkrete Hinweise. Brandschutz Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 9 824 Tafel Biegeradien für Kabel Kabel Papierisolierte Kabel Kunststoffisolierte Kabel mit Blei- mit glattem U0 = 0,6 kV U0 > 0,6 kV mantel Al-Mantel einadrig 25 d 30 d 15 d 15 d1) mehradrig 15 d 25 d 12 d 15 d vieladrig 12 d Tafel Kleinste zulässige Biegeradien für Kabel Leitungsart Nennspannung bis 0,6/1 kV Nennspannung über 0,6/1 kV Leitungen Außendurchmesser der Leitung oder Dicke der Flachleitung in mm für feste Verlegung bis 10 über 10 bis 25 über 25 bei fester Verlegung 4 d 4 d 4 d 6 d bei Ausformen 1 d 2 d 3 d 4 d Flexible Leitungen Außendurchmesser der Leitung oder Dicke der Flachleitung in mm bis 8 über 8 bis 12 über 12 bis 20 über 20 bei fester Verlegung 3 d 3 d 4 d 4 d 6 d bei freier Bewegung 3 d 4 d 5 d 5 d 10 d bei Einführung 3 d 4 d 5 d 5 d 10 d bei zwangsweiser Führung1) 5 d 5 d 5 d 6 d 12 d wie Trommelbetrieb Leitungswagenbetrieb 3 d 4 d 5 d 5 d 10 d Schleppkettenbetrieb 4 d 4 d 5 d 5 d 10 d Rollenumlenkung 7,5 d 7,5 d 7,5 d 7,5 d 15 d Anmerkungen: d = Kabeldurchmesser 1) bei verseilten einadrigen Kabeln Durchmesser über die Verseilung Anmerkungen: d = Außendurchmesser der Leitung oder Dicke der Flachleitung. Bei Leitungsbauarten, für die mehrere Verwendungsarten möglich sind, ist gegebenenfalls Rücksprache mit dem Hersteller erforderlich. 1) Die Eignung für diese Betriebsart muß durch besondere Aufbaumerkmale sichergestellt sein. Für die Verlegung in Decken wird eine solche Forderung nicht erhoben. Die Gefahr durch mechanische Eingriffe wird hier als gering eingeschätzt. Wenn zum Beispiel in Arztpraxen medizinische Geräte befestigt werden, sind Beschädigungen von Kabeln und Leitungen nicht auszuschließen. Deshalb sind solche Besonderheiten bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Elektroinstallationsrohre und -kanäle sowie andere Mittel zur Kabel- und Leitungsführung sind von scharfen Kanten (Grat) zu befreien, damit die Kabel beim Einziehen nicht beschädigt werden. Sie sind ausreichend zu dimensionieren, damit die erforderliche Anzahl von Kabeln und Leitungen ohne übermäßige mechanische Beanspruchung und Beschädigung einzubringen sind. Die Hersteller der Elektroinstallation machen hierzu in ihren technischen Unterlagen (Katalog) konkrete Angaben. Bei geschlossenen Kanälen sollte der Füllfaktor zwischen 0,4 bis 0,6 und bei offenen Kanälen zwischen 0,6 bis 0,8 betragen. Bei Rohren sind die vorgeschriebenen Zugbelastungen einzuhalten. An besonders gefährdeten Stellen ist für zusätzlichen mechanischen Schutz der Kabel und Leitungen zu sorgen. Ein zusätzlicher Schutz ist durch Rohre aus Kunststoff oder Metall bzw. durch Verkleidungen oder Abdeckungen erreichbar. Kritische Bereiche sind zum Beispiel Fußbodendurchführungen, Durchgänge und Fahrwege in Produktionshallen, Lagerbereiche, in denen Fahrzeuge verkehren, sowie Bereiche in Gebäuden, die für jedermann frei zugänglich sind. Nach Errichtung der elektrischen Betriebsmittel muß die für den Raum geforderte Schutzart gewährleistet sein. 3.1 Aderleitungen Aderleitungen sind basisisolierte Leitungen, die nur den Schutz gegen direktes Berühren erfüllen. Aktive Leiter, Außen-und Neutralleiter dürfen deshalb ohne zusätzlichen mechanischen Schutz außerhalb elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Betriebsstätten nicht frei verlegt werden. Davon ausgenommen sind Schutz- und Potentialausgleichsleiter, die nicht als aktive, d. h. betriebsmäßig stromführende Leiter gelten. Sie dürfen als Aderleitung unmittelbar auf Gebäudeteilen befestigt werden. Stromführende Aderleitungen dürfen nur in Elektroinstallationsrohren, -kanälen, Verteilern und Installationsdosen und -kästen geführt werden sowie in elektrischen Geräten, sofern die Betriebsmittelbestimmungen dieses zulassen. Durch diese Maßnahmen soll verhindert werden, daß bei Beschädigung der Basisisolierung eine direkte Berührung aktiver Teile möglich ist. Im Sinne des Brandschutzes wird durch den zusätzlichen Schutz vor allem brandgefährlichen Kurzschlüssen durch äußere Einwirkung vorgebeugt. 3.2 Stegleitungen Nach Erhebungen der Hersteller beträgt der Anteil der Stegleitung bei der Kabel-und Leitungsinstallation in etwa 15 %. Dies war ausschlaggebend dafür, bei IEC/ CENELEC einen Normungsantrag zu stellen und diese Leitungsbauart auch in die europaweit harmonisierten Errichtungsbestimmungen aufzunehmen. Die Stegleitung ist eine Sonderbauart mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich. Die Dicke der Aderisolierung beträgt nur etwa 50 % der einer üblichen Aderisolierung, und die Qualität des Außenmantels liegt weit unter dem einer Mantelleitung. Stegleitungen dürfen deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen verlegt werden. Nach DIN VDE 0100 Teil 520 gilt: · Anwendung nur in trockenen Räumen · Einzelverlegung (Häufungen sind nur im Bereich der Einführungen von elektrischen Verteilern erlaubt) · Einhaltung des durch die Konstruktion vorgegebenen Leiterabstandes · Verbot in Bereichen mit brennbaren Materialien (Bild ) · Verwendung spezieller Befestigungsmittel. Nur die Einzelverlegung unter und im Putz sowie die Einhaltung der Leiterabstände kann ausreichende Wärmeableitung gewährleisten. Aus diesem Grunde ist die Verlegung von Stegleitungen auf brennbaren Baustoffen auch unterhalb Wandputz nicht erlaubt. Wegen der reduzierten Dicke der Leiterisolierung und Umhüllung sind nur Befestigungsmittel zu verwenden, die nicht die Leitungsform verändern, z. B. Gipspflaster. Nägel zur Befestigung sollten nicht benutzt werden, um Verletzungen der Isolierung zu vermeiden (Bild ). Wegen der besonderen Gefahr einer Beschädigung dürfen Stegleitungen auch nicht über Drahtgewebe und Streckmetall verlegt werden. 3.3 Elektroinstallationsrohre und -kanäle Elektroinstallationsrohre sind nach DIN VDE 0605 u.a. in flamm- und nicht flammwidrige Rohre eingeteilt. Elektroinstallationskanäle wurden bisher nach DIN VDE 0604 nur in flammwidriger Ausführung angeboten. Dies wird jedoch durch die internationale Normung geändert. Danach ist vorgesehen, auch Elektroinstallationskanäle zuzulassen, die den Anforderungen der Feuersicherheit nicht genügen. Der Anwendungsbereich derartiger Kanäle wird allerdings nach DIN VDE 0100-520 eingeschränkt. Sie sind nicht für die offene Verlegung zugelassen und müssen auf der gesamten Länge in nicht brennbare Baustoffe eingebettet sein. Die Errichtungsbestimmungen fordern weiterhin, daß Elektroinstallationsrohre, wenn sie auf Wänden und Decken angebracht werden, flammwidrig ausgeführt sein müssen. Hinter dem Begriff „flammwidrig“ verbirgt sich eine Prüfung, die für Rohre und Kanäle aus PVC, dem am meisten verwendeten Werkstoff, keine besonderen Probleme bereitet. Nicht flammwidrige Rohre sind auf ihrer gesamten Länge mit nicht brennbaren Brandschutz Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 9 827 Die ungeordnete Verlegung von Kabeln und Leitungen hinter Wand- und Deckenverkleidungen birgt Brandgefahren in sich Unvorschriftsmäßige Verlegung von Stegleitung auf einer Gebäudekonstruktion aus Holz und eine brandfördernde Leitungsbefestigung Unzulässige Ansammlung von leichtentzündlichen brennbaren Stoffen (Holzspäne) Baustoffen abzudecken. Dies wird z. B. durch die Verlegung in Wänden und Decken erreicht. Nach DIN VDE 0605: 1994-05 müssen solche Rohre durchgehend orange eingefärbt sein. Elektroinstallationsrohre werden auch für höhere Umgebungstemperaturen, z. B. 105 °C, und Rohre sowie Kanäle aus halogenfreien Werkstoffen hergestellt, um besonderen Anwendungsfällen gerecht zu werden. In Elektroinstallationsrohren und -kanälen sind Aderleitungen nicht mit Kabeln und/oder Mantelleitungen zusammen zu führen. Sie können jedoch innerhalb eines Kanals in getrennten Kanalzügen eingebracht werden. Dadurch sind eine übersichtliche Zuordnung zu erreichen und Beschädigungen der Isolierungen zu vermeiden. 3.4 Baurechtliche Regelungen Für bestimmte Gebäude nimmt der Gesetzgeber auch auf die Elektroinstallation Einfluß. Dies ist immer dann der Fall, wenn die öffentliche Sicherheit im Vordergrund steht. Betroffen hiervon sind vor allem Gebäude, in denen Menschenansammlungen zu erwarten sind, wie öffentliche Gebäude, Geschäftshäuser, Hotels, Museen, Kinos, Theater, Schulen, Kirchen, Krankenhäuser. Die geforderten Maßnahmen dienen zwar dem Schutz von Personen, sind aber auch typische Brandschutzmaßnahmen, wie beispielsweise die Begrenzung der Brandlast, das Verhindern einer Brandausweitung durch Kabelabschottungen oder der Funktionserhalt von Kabeln und Leitungen. Sie stellen im Brandfall auch den abwehrenden Brandschutz sicher, indem beispielsweise Sprinklerpumpen, Rauchabzugsventilatoren oder die Sicherheitsbeleuchtung auch bei Feuereinwirkung weiter in Betrieb bleiben. Diese Maßnahmen haben darüber hinaus zum Ziel, die Flucht von Personen aus dem brennenden Gebäude oder deren Rettung zu ermöglichen, sowie die Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen. In Rettungswegen, wie Treppenhäuser und allgemein zugängliche Flure, dürfen nur die elektrischen Betriebsmittel eingebracht werden, die zum Betrieb des Rettungswegs notwendig sind, z. B. Leuchten. Darüber hinaus sind Kabel- und Leitungen vom Rettungsweg so abzuschotten, daß sie bei Entzündung während einer bestimmten Zeit den Rettungsweg nicht durch Feuer und Rauchgase belasten. Hier sei auf die „Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen“ verwiesen. Im einzelnen geht beispielsweise der Band 68 „Kabel-und Leitungssysteme (-anlagen)“ der VDE-Schriftenreihe darauf ein. Welche Anforderungen speziell zu erfüllen sind, wird durch die Landesbauordnung und ihre Ausführungsvorschriften und Richtlinien geregelt. Ansonsten gelten die Festlegungen in den Normen: · DIN VDE 0107 für Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern · DIN VDE 0108 für Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen · DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall. Außerdem seien die VdS-Richtlinien zur Schadenverhütung genannt: · VdS 2095 „Planung und Einbau von Brandmeldeanlagen“ · VdS 2098 „Planung und Einbau von RWA (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)“. 4 Betrieb Kabel und Leitungsanlagen sind nach den Bestimmungen DIN VDE 0105 zu betreiben. Sie müssen sauber gehalten werden. Dies gilt insbesondere für Kabel- und Leitungsmassierungen (Bild ). Solche Bereiche dürfen keine Abstellplätze für Verpackungsmaterialien, ausgedientes Mobiliar und andere brennbare Materialien sein. Staubablagerungen sind von Zeit zu Zeit zu entfernen, um gefährlichen Wärmestaus vorzubeugen. Zugänge zu Kabelanlagen und elektrischen Schalt- und Versorgungsanlagen sind zu kennzeichnen und dürfen nicht verstellt werden. Arbeiten mit offenem Feuer in Kabel- und Leitungsanlagen oder in ihrer Nähe, z. B. Schweiß-, Brenn- und Lötarbeiten, sind nur nach Genehmigung durch den örtlich zuständigen Betriebsleiter im Beisein einer Brandwache durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind zu beachten. Lagepläne der Kabelanlagen mit Angaben über Zugangsmöglichkeiten, Löscheinrichtungen usw. dienen der Betriebssicherheit und der besseren Übersicht bei Erweiterungen und Umbauten an bestehenden Kabel- und Leitungsanlagen. Durch regelmäßige Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Anforderungen an die Errichtung der Kabel- und Leitungsanlagen noch erfüllt sind und betriebliche oder äußere Einflüsse nicht zu gefährlichen Zuständen geführt haben. DIN VDE 0105 erfordert diese Maßnahme. In diesem Zusammenhang wird auch auf Vereinbarungen der Schadensversicherer hingewiesen, die entsprechend den zu übernehmenden Risiken, Anlagen-Revisionen zusätzlich fordern können. Brandschutz Artikel-Serie Brandschutz Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer vierteiligen Serie der Autoren zum Thema „Brandschutz in der Elektroinstallation“. bisher erschienen: · Brandschutz in elektrischen Anlagen - Verbindungsmaterial (ep 8/99, S. 702 - 705), geplant: · Brandschutz bei Leuchten und Beleuchtungsanlagen, · Brandschutz in besonderen Anlagen.
Autor
- A. Hochbaum
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