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Elektrotechnik | Installationstechnik | Kabel und Leitungen

Elektroinstallation in Holzhäusern

ep8/2010, 2 Seiten

Wir haben den Auftrag erhalten, die Elektroinstallation in mehreren Holzhäusern auszuführen. Gibt es hierfür besondere Vorschriften, z. B. was die Bereiche Brand-, Personen- und Leitungsschutz (Querschnitt) betrifft?


Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen in Holzhäusern, d. h. in Gebäuden aus vorwiegend brennbaren Baustoffen, ist neben dem Personenschutz insbesondere der Brandschutz zu beachten. Unter anderen sind dafür folgende Regelwerke von Bedeutung:
  • DIN VDE 0100-482 (VDE 0100-482) [1],
  • DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559) [2],
  • DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4) [3],
  • DIN VDE 0100-520 Beiblatt 2 (VDE 0100- 520 Beiblatt 2) [4] und
  • VdS 2023 [5].
Das allgemeine Schutzziel ist im Abschnitt 482.2.1 von [1] festgelegt, in dem es u. a. heißt:
„Es muss Vorsorge getroffen werden, dass elektrische Betriebsmittel keine Entzündung von brennbaren Wänden usw. verursachen können. Dieses kann erreicht werden durch Verhinderung von Feuer, das durch Isolationsfehler verursacht werden kann, oder durch geeignete Konstruktion, Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel.“
Verhinderung von Feuer, welches durch Isolationsfehler verursacht wird, kann als gegeben angesehen werden, wenn die Anforderungen aus Abschnitt 482.1.7 von [1] eingehalten sind. Darin wird gefordert, dass alle Kabelund Leitungsanlagen in TN- oder TT-Systemen gegen die Auswirkungen von Isolationsfehlern durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IΔN ≤ 300 mA geschützt werden müssen. Dies gilt unabhängig von den Anforderungen an den Zusatzschutz, z. B. für Steckdosenstromkreise nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100- 410) [6].
In allen Leitungen und Kabeln, auch zu Betriebsmitteln mit doppelter oder verstärkter Isolierung der Schutzklasse II, muss ein Schutzleiter zur Überwachung auf Isolationsfehler mitgeführt werden. Wenn in bestimm - ten Fällen keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) eingesetzt werden können, müssen die Kabel und Leitungen erd- und kurzschlusssicher verlegt oder anderweitig geschützt werden. Zu beachten ist dabei auch der Abschnitt 527 „Auswahl und Errichtung zur Begrenzung von Bränden“ der DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [7].
Feuergefährdete Betriebsstätten. Eventuell sind zusätzlich die Anforderungen an feuergefährdete Betriebsstätten zu beachten, wenn die dafür in [1], Abschnitt 482.0, genannten wesentlichen Merkmale zutreffen. Danach sind feuergefährdete Betriebsstätten:
„Räume oder Orte in Räumen oder im Freien, bei denen die Gefahr besteht, dass sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen leicht entzündliche Stoffe in gefahrdrohender Menge den elektrischen Betriebsmitteln so nähern können, dass höhere Temperaturen an diesen Betriebsmitteln oder Lichtbögen eine Brandgefahr bilden.“
Als leicht entzündlich gelten brennbare feste Stoffe, die der Flamme eines Streichholzes für 10 s ausgesetzt werden und nach Entfernen der Flamme von selbst weiter brennen oder glimmen. Weitere Details zur Einstufung von Räumen als feuergefährdete Betriebsstätten können dem Anhang zur VdS 2033 [8] entnommen werden.
Errichtung der elektrischen Anlagen und Auswahl der Betriebsmittel. Nach [1], Abschnitt 482.2, ist beim Errichten der elektrischen Anlagen Folgendes zu beachten:
  • Die Installationen sind in Schächten oder Kanälen, vor Wänden (auf der Wand) oder unterhalb von Decken zu führen.
  • Für Öffnungen in hochfeuerhemmenden Wänden und Decken muss ein bauaufsichtlicher Nachweis vorliegen.
  • Einzelne Kabel/Leitungen und einzelne Rohre aus nicht brennbaren Baustoffen mit bis zu drei Kabeln oder Leitungen dürfen in Wänden oder Decken geführt werden. Verbleibende Hohlräume in Brandschutzverkleidungen sind mit nicht brennbaren Baustoffen zu verschließen.
  • Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern oder Verteilern dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eingebaut werden (Kennzeichnung „H“ in einem Dreieck).
Die verwendeten Elektroinstallationsrohre müssen flammwidrig sein. Die Betriebsmittel sollten eine geschlossene Befestigungsfläche aufweisen, wie beispielsweise Schalter, Steckdosen und Verbindungsdosen in der Schutzart IP 44 oder höher, die sonst für die Montage in feuchten und nassen Räumen zum Einsatz kommen. Sämtliche zur Befestigungsfläche hin offenen Betriebsmittel müssen gemäß VdS 2046 [9], Abschnitt 2.13, von der Befestigungsfläche getrennt werden, wenn sie auf brennbaren Baustoffen angebracht werden. Ausreichend ist dafür z. B. eine 1,5 mm dicke Isolierstoffunterlage mit bestimmten Entflammungseigenschaften. Solche Unterlagen sind in passender Ausführung für Schalter und Steckdosen im Handel erhältlich.
Bei der Auswahl von Leuchten zur Montage auf brennbaren Stoffen sind die Tabelle ZC.1 und der Abschnitt 559.5 aus [2] zu beachten. Danach sind für die Montage auf schwer und normal entflammbaren Baustoffen, z. B. Holz, nur Leuchten mit einer begrenzten Temperatur an der Befestigungsfläche zulässig. Solche Leuchten sind mit dem Buchstaben „F“ in einem Dreieck gekennzeichnet. Ebenfalls eingesetzt werden dürfen Leuchten mit einem „D“ in einem Dreieck (mit begrenzter Oberflächentemperatur) oder mit einem „M“ bzw. mit „MM“ (zur Montage an Möbelbaustoffen).
Personenschutz. Bezüglich des Schutzes von Personen gegen elektrischen Schlag gelten die allgemeinen Anforderungen nach [6]. Das gilt sowohl für den Basisschutz als auch für den Fehlerschutz, z. B. durch automatische Abschaltung der Stromversorgung, oder für den Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IΔN ≤ 30 mA für Steckvorrichtungen mit einem maximalen Bemessungsstrom ≤ 20 A.
Querschnittbemessung und Schutz von Kabeln und Leitungen. Für die Bemessung der Kabel und Leitungen sind, neben anderen, die allgemeinen Anforderungen aus [3] und [4] einzuhalten. Zu beachten ist bei der Errichtung von Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen insbesondere, dass die Verlegung oftmals in Hohlräumen innerhalb von wärmegedämmten Decken und Wänden erfolgt. Deshalb sind dafür die Verlegearten A1 oder A2 mit einer reduzierten Strombelastbarkeit anzuwenden.

Quellen

DIN VDE 0100-482 (VDE 0100-482):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4: Schutzmaßnahmen – Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen – Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Gefahren und Risiken.

DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):2009-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Andere elektrische Betriebsmittel – Abschnitt 559: Leuchten und Beleuchtungsanlagen.

DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4):2003-08 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen – Teil 4: Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen für feste Verlegung in und an Gebäuden und von flexiblen Leitungen.

DIN VDE 0100-520 Beiblatt 2 (VDE 0100-520 Beiblatt 2):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen – Zulässige Strombelastbarkeit, Schutz bei Überlast, maximal zulässige Leitungslängen zur Einhaltung des zulässigen Spannungsfalls und der Abschaltbedingungen.

VdS 2023:2001-08 Errichtung elektrischer Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Stoffen.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5: Auswahl und Errichtung von elektrischen Betriebsmitteln – Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.

VdS 2033:2007-09 Elektrische Anlagen in feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleich - zustellende Risiken – Richtlinien zu Schadenverhütung.

VdS 2046:2008-01 Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 V.


Autor
  • W. Baade
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