Elektrotechnik
Aus der Rechtssprechung - Versicherungsschutz bei Heimarbeit
ep4/2002, 2 Seiten
Arbeitssicherheit Sonderkurs „Schalthandlungen in HS-Anlagen“ Viele Betriebe werden über eigene Transformatorenstationen direkt aus dem Hochspannungsnetz versorgt. Zu den Unternehmerpflichten gehört es, für diese Anlagen den sicheren Betrieb entsprechend den elektrotechnischen Regeln sicherzustellen. Dazu gehört das Arbeiten und Bedienen. Wer darf in Hochspannungsanlagen betriebsmäßige Schalthandlungen, Freischaltungen und Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den fünf Sicherheitsregeln ausführen? Wer erteilt eine Schaltberechtigung? Auf diese und andere Fragen werden im Kurs Antworten gegeben. Ob der Unternehmer das Betreiben im Rahmen eines Werkvertrages einem Elektrofachbetrieb oder der verantwortlichen Elektrofachkraft seines Betriebes überträgt, ist seine Entscheidung. In jedem Fall wird er seiner Auswahlverantwortung nachkommen müssen und dafür zu sorgen haben, dass nur ausreichend qualifizierte Elektrofachkräfte damit betraut werden. In diesem neuen Kurs werden die einschlägigen Gesetze, Vorschriften und technischen Regeln erläutert und an einer Übungsanlage konkrete Schalthandlungen ausgeführt (Bild ). Zielstellung des Kurses ist es, die Teilnehmer mit den betreffenden gesetzlichen Regelungen und Normen vertraut zu machen. Im Rahmen eines Praktikums werden die Teilnehmer Schalthandlungen zur Durchführung der fünf Sicherheitsregeln selbst ausführen. Damit sollen sie befähigt werden, dies später auch an ähnlichen Anlagen selbsttätig auszuführen. Es wird keine Personenzertifizierung durchgeführt. Damit unterscheidet sich der Kurs von der Ausbildung von Schaltberechtigten, wie sie in vielen EVU praktiziert wird. Zielgruppe für den Sonderkurs: · Vorgesetzte und Mitarbeiter der betrieblichen Instandhaltung mit der Qualifikation Elektrofachkraft, zu deren Aufgaben auch der Betrieb von betrieblichen Trafostationen zählt. · Vorgesetzte und Mitarbeiter aus Elektromontageunternehmen mit der Qualifikation Elektrofachkraft, die im Rahmen von Werksverträgen den Betrieb von Trafostationen übernommen haben. Kurstermine: 27. -29. Mai 2002 10. - 12. Juni 2002 Anmeldungunter (02 21)3778-410. Workshop Neue Strahlenschutz- und neue Röntgenverordnung Für den 2. und 3. Mai 2002 ist in der Schulungsstätte „berghof“ ein Workshop zur Auffrischung der Fachkunde im Strahlenschutz geplant. Es sollen auch die neuen Regelungen der Röntgenverordnung, die voraussichtlich im Juni 2002 erlassen wird, angesprochen und diskutiert werden. Für diese Veranstaltung wird die BGFE die Anerkennung beantragen und wohl auch für die Strl Sch-Beauftragten nach Strl Sch V erhalten. Da die RöV zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht rechtskräftig ist, kann es dafür keine Anerkennung geben. Von Behördenseite wurde jedoch zugesagt, dass entsprechende Anträge wohlwollend geprüft werden. Schließlich ist es nicht sinnvoll, SSBs, die sich vorab über die Neuregelungen informieren, zu bestrafen. Weitere Informationen durch den Kurskoordinator Strahlenschutz, Herr Stange (Tel.: 02253-506-164; e-mail:stange.karl-ludwig@bgfe.de). Aus der Rechtssprechung Versicherungsschutz bei Heimarbeit Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit dem Unfallversicherungsschutz im häuslichen Bereich befasst. Wird die betriebliche Tätigkeit (auch) zu Hause verrichtet, ist Versicherungsschutz nur in den Räumen gegeben, die wesentlichen betrieblichen Zwecken dienen, und bei den Verrichtungen, die eine unmittelbare Arbeitstätigkeit darstellen. Das heißt, dienen Räume in einem Wohnhaus sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, besteht Versicherungsschutz in diesen Räumen nur, wenn sie nicht nur selten oder gelegentlich, sondern wesentlich Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 4 252 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG auch zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Sind Wohnräume und Arbeitsräume vollständig getrennt, so beginnt der Unfallversicherungsschutz mit dem Erreichen der Arbeitsräume. Außerhalb des Arbeitszimmers besteht danach grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Insbesondere ist der Weg zum Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung nicht versichert. Eine andere Wertung würde die Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses liegt und bei denen der Unfallversicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginnt. Unfallversicherungsschutz ist jedoch zu bejahen, wenn sich der Heimarbeiter auf einem so genannten Betriebsweg befindet. Betriebswege werden der eigentlichen Betriebstätigkeit gleichgestellt. Sie unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit dadurch, dass sie im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werden und nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Solche versicherten Betriebswege hat die Rechtsprechung z. B. angenommen beim Wegbringen der Tageseinnahmen in die Wohnung oder umgekehrt von für den Betrieb notwendigen Geldern in den Laden oder beim Weg zum Briefkasten, wenn der Weg unmittelbar betrieblichen Interessen dient. Wie die Beispiele zeigen, muss es sich zumindest um eine wesentliche sachliche Verbindung zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit handeln. (Urteil des BSG vom 07. 11. 2000, Az.: B 2 U 39/99 R) Unfallauswertung Lichtbogenunfall durch Treten auf ein Kabel Arbeitsauftrag: Ein Elektromonteur eines EVU sollte in einem vorbereiteten Graben ein 10-kV-Kabel verlegen. Der Graben war bereits ausgehoben und in ihm befand sich ein schon vor längerer Zeit verlegtes NS-Kabel (400 V). Unfallhergang: Beim Verlegen des 10-kV-Kabels in dem vorhandenen Graben betrat der Elektromonteur auch das vorhandene Niederspannungskabel. Plötzlich gab es einen Kurzschluss in dem Kabel. Durch den auftretenden Lichtbogen erlitt der Monteur an der linken Hand und dem linken Arm Verbrennungen. Unfallanalyse: Wie nachträglich festgestellt wurde, war das bereits vorhandene 400-V-Kabel durch einen Schnitt in der Isolierung beschädigt worden (Bild ). Eingedrungenes Wasser aus dem umgebenden Sandbett hatte die Isolation zusätzlich geschädigt. Mit der mechanischen Belastung beim Belasten der Fehlerstelle wurde ein Kurzschluss ausgelöst, und es kam zu einem „Ausblasen“ des Kabels. Zu dieser Problematik wurde durch die Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften ein Merkblatt mit dem Titel „Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel“ (Abruf-Nr. 508) erarbeitet. Unter Nr. 5 „Maßnahmen an freigelegten Kabeln“ wird auf Folgendes hingewiesen: · Grundsätzlich dürfen freigelegte Kabel in Ihrer Lage nicht verändert werden (in Ausnahme nach Rücksprache mit dem Betreiber). · Kabel dürfen nicht als Standplatz oder Aufstieghilfe benutzt oder anderweitig mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt werden. Anmerkung: Lässt sich das Betreten vor allem im Bereich städtischer Versorgungsnetze absolut nicht vermeiden, kann zumindest das Abdecken der verlegten Kabel mit Isoliermatten einen teilweisen Schutz bieten. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 4 253 Branche aktuell Trainingsanlage für Schalthandlungen an HS-Anlagen in der BGAG in Dresden Beschädigtes Kabelstück, das den Lichtbogen verursachte
Autor
- J. Jühling
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