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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsstättenverordnung (3)

luk6/2009, 2 Seiten

In dieser Beitragsserie werden die geänderten Anforderungen an betriebliche Arbeitsstätten gemäß der neuen ArbStättV erläutert. Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Elektrobetrieben werden speziell herausgearbeitet.


§ 5 Nichtraucherschutz Eine wichtige, wenn auch nicht ganz neue Forderung der Arbeitsstättenverordnung (Arb Stätt V) enthält § 5 zum Nichtraucherschutz. Danach hat (1) der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Die Regelung geht auf eine interfraktionelle Initiative des Deutschen Bundestages für einen verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zurück. Mit der neuen Regelung wird dem Arbeitgeber die Entscheidung freigestellt, in welcher Weise er die Verpflichtungen zum Nichtraucherschutz realisieren will. Aufteilungen in rauchende und nichtrauchende Gruppen könnten in größeren Betrieben eine Möglichkeit bieten, die Einführung von Rauchpausen oder Raucherecken bzw. entsprechende Absaugeinheiten oder eine auf Vernunft und guten Willen aufbauende Vereinbarung zum Schutz der Nichtraucher sind möglich. Der Verordnungsgeber fordert „Maßnahmen“. Diese können in technischer, organisatorischer oder auch persönlicher Form realisiert werden (Bilder und ). § 6 Räumlichkeiten Einen weiteren Schwerpunkt der Verordnung bildet § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, wo es heißt: (1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereit zu stellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend. (3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. (4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein. (5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und die Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist. In § 6 werden grundlegende Anforderungen an die unterschiedlichen Räume der Arbeitsstätte beschrieben. Dies betrifft Räume, die dem unmittelbaren Arbeitsablauf dienen (Absatz 1) oder Räume, die den Beschäftigten aus Gründen der Sicherheit, Erholung oder Hygiene zur Verfügung stehen (Absätze 2 bis 5). Absatz 1 enthält mit der Forderung einer ausreichenden Raumgröße eine Grundvoraussetzung für eine beeinträchtigungsfreie, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten Rechnung tragende Arbeitsverrichtung und setzt arbeitshygienische, psychologische und lüftungstechnische Grundforderungen um. Absatz 2 bestimmt das Erfordernis zur Bereitstellung von Toilettenräumen und nennt die Anforderungen, nach denen der Arbeitgeber besondere Wasch- oder Umkleideräume zur Verfügung stellen muss. Durch die Öffnungsklausel im Satz 5 bleiben mobile Toilettenkabinen und Waschgelegenheiten für Baustellen mit wenigen Beschäftigten weiterhin zulässig. Inhaltlich entspricht die Bestimmung der bisherigen Arb Stätt V. Absatz 3 trifft Grundsatzregelungen für Pausen- und Bereitschaftsräume. Je nach Art der Beanspruchung bei der Arbeit, hat der Arbeitgeber passende Räume für Pausen, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, für jede Art der Erholung einen gesonderten Raum bereitzustellen. Er muss jedoch sicherstellen, dass die Räume ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von den Beschäftigten genutzt werden können. Absatz 4 entspricht dem Inhalt des § 38 der bisherigen Verordnung. Als mit „Erste-Hilfe-Räumen“ vergleichbare Einrichtungen, die den Anforderungen von Absatz 4 entsprechen, gelten Rettungsstellen oder Behandlungsräume mit medizinischen Einrichtungen. Absatz 5 enthält die inhaltlich an die moderne Arbeitswelt angepasste Ver-In dieser Beitragsserie werden die geänderten Anforderungen an betriebliche Arbeitsstätten gemäß der neuen Arb Stätt V erläutert. Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Elektrobetrieben werden speziell herausgearbeitet. Arbeitssicherheit Arbeitsstättenverordnung (3) F a c h w i s s e n L e r n f e l d e r 6 - 1 3 LERNEN KÖNNEN 6/09 Absaugende Raucherkabinen - eine Lösung des Nichtraucherschutzes in mittleren und größeren Betrieben Bereiche für Raucher sind zu kennzeichnen und Nichtraucher müssen diese Bereiche nicht betreten pflichtung zur Bereitstellung von Unterkünften durch den Arbeitgeber aus § 40a der bisherigen Arbeitsstättenverordnung. Die Bestimmung trägt insbesondere der Entwicklung in der Praxis Rechnung, dass sich die Beschäftigten bei der Auswärtsbeschäftigung heute in der Regel ihre Unterkunft selbst beschaffen, indem sie Zimmer in Gasthöfen, Pensionen usw. anmieten. Sofern den Beschäftigten seitens der Arbeitgeber der mit der Unterkunftsbeschaffung verbundene Mehraufwand ausgeglichen wird, wie z. B. in der Baubranche durch allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung üblich, besteht deshalb kein Erfordernis zur Bereitstellung von Unterkünften. Absatz 6 legt fest, dass Anforderungen hinsichtlich der Raumhöhe und der Grundfläche auch für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte verbindlich sind. § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten § 7 der Arb Stätt V enthält in Verbindung mit § 3 Absatz 1 eine der zentralen Regelungen der neuen Verordnung. Die Vorschrift bestimmt die Einsetzung eines mit sachverständigen Mitgliedern pluralistisch besetzten Gremiums der im Arbeitsschutz wesentlich Verantwortung tragenden Akteure. Die Einrichtung des Ausschusses für Arbeitsstätten sichert die Mitwirkung der betroffenen Kreise und gewährleistet dadurch eine breite Akzeptanz der von ihm ermittelten Technischen Regeln. § 8 Übergangsvorschriften Im Interesse einer praxisgerechten Anwendung der neuen Arb Stätt V sind die in § 8 Absatz 1(2) enthaltenen Übergangsregelungen sehr tolerant abgefasst wenn es dort u. a. heißt: Soweit für Arbeitsstätten die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand, in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen. Anhang zur Arb Stätt V Konkrete Festlegungen, wenn auch in allgemeiner Art, für das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten werden im Anhang zur Arb Stätt V beschrieben. Dies ist kein Ersatz für die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien, die u. a. eindeutige Angaben über die Abmessungen von Räumen und deren Flächen sowie Rauminhalte enthalten. Der Anhang informiert über die zu beachtenden Tendenzen bei der Planung, dem Bau und Betrieb von Arbeitsstätten. Daher sollte bei Neu- und Erweiterungsbauten darauf Bezug genommen werden. Tafel enthält die Gliederung in Form einer Inhaltsübersicht. Hier erhält man Hinweise für die einzelnen Bauteile sowie Bedingungen für die Auslegung von Arbeitsstätten. Die Konkretisierungen des Anhangs stellen Anforderungen dar, die aufgrund wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse und zwingender Anforderungen zur wirksamen Ausfüllung des arbeitsstättenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfüllt werden müssen. Richtschnur bei der Formulierung dieser konkretisierenden Anforderungen sind: · am Stand der Technik ausgerichtete betriebsnahe Schutzziele, · Festlegungen, die in europäischen Richtlinien benannt und im nationalen Recht bereits umgesetzt oder noch zu übernehmen sind, · bewährte, beizubehaltende Inhalte des geltenden Arbeitsstättenrechts, · Regelungen des Arbeitsschutzes, die im Rahmen der Deregulierung aus anderen Vorschriften wie der Gewerbeordnung oder der Winterbauverordnung zu übernehmen sind. Tendenzen Die Verordnung aus dem Jahre 2004 erfordert, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Änderungen an bestehenden Anlagen. Sie soll in erster Linie die durch das Arbeitsschutzgesetz festgeschriebenen Vorgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Bezug auf Arbeitsstätten mittelfristig umsetzen, wobei Praxisbezug und Deregulierung eine wesentliche Rolle spielen. Praktisch bilden die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien zunächst den Beurteilungsmaßstab auch für die neue Verordnung. Die neue Verordnung ist ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der Arbeitswelt und zur Entlastung der Betriebe von unnötigen bürokratischen Regelungen. Es bleibt zu hoffen, dass die mit der Überwachung beauftragten Institutionen diese vom Verordnungsgeber vorgegebenen Tendenzen in der Praxis realisieren und den Betrieben den Freiraum geben, der einerseits Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet und andererseits wirtschaftliche und praktische Aspekte berücksichtigt. H.H. Egyptien Arbeitssicherheit 12 LERNEN KÖNNEN 6/09 1 Allgemeine Anforderungen 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 1.4 Energieverteilungsanlagen 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer 1.6 Fenster, Oberlichter 1.7 Türen, Tore 1.8 Verkehrswege 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige 1.10 Laderampen 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden 2.3 Fluchtwege und Notausgänge 3 Arbeitsbedingungen 3.1 Bewegungsfläche 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze 3.3 Ausstattung 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung 3.5 Raumtemperatur 3.6 Lüftung 3.7 Lärm 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte 4.1 Sanitärräume 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume 4.3 Erste-Hilfe-Räume 4.4 Unterkünfte 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Tafel Anforderungen an Arbeitsstätten (Arb Stätt V § 3 Abs. 1) F a c h w i s s e n L e r n f e l d e r 6 - 1 3

Autor
  • H.-H. Egyptien
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