Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitsstättenverordnung (2)
luk5/2009, 2 Seiten
Zweck der Arb Stätt V Ziel und Anwendungsbereich der neuen Arbeitsstättenverordnung werden in § 1 auszugsweise wie folgt beschrieben: (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 nicht 1. im Reisegewerbe und Marktverkehr, 2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, 3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen. Geltungsbereich Arbeitsstätten sind sowohl Orte, an denen unmittelbar gearbeitet wird, als auch Orte, die in engem Zusammenhang mit der Arbeit zu sehen sind, wie zum Beispiel Rettungswege oder Sanitärräume. Die Formulierung des Absatzes 1 Ziffer 1 schließt Ausbildungsstätten mit ein. Wie in der bisher geltenden Arbeitsstättenverordnung werden vom Anwendungsbereich in der neuen Verordnung auch Baustellen erfasst. Arbeitsstätten im Reisegewerbe, im Marktverkehr sowie in Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr werden von der Verordnung deshalb nicht erfasst, weil aus praktischen Gründen nur wenige Bestimmungen der Verordnung für diese Bereiche unmittelbar anwendbar wären. Entsprechende Sonderregelungen sind aufgrund des ständig wechselnden Standortes und des fehlenden räumlichen Bezuges schwierig. Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr unterliegen dem Verkehrsrecht. Auch Arbeitsstätten im Freien, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen, bleiben aus diesen Gründen weiterhin vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Der Nichtraucherschutz des § 5 umfasst dagegen alle Arbeitsplätze. Begriffsbestimmungen (1) Arbeitsstätten sind: 1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, 2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. (2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen (Bild ). (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind (Bild (4) Zur Arbeitsstätte gehören auch: 1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume, 3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), 4. Pausen- und Bereitschaftsräume, 5. Erste-Hilfe-Räume, 6. Unterkünfte, sowie Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen. (5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere. 1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen, 2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen, 3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen, 4. Festlegen von Arbeitsplätzen. (6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte. Grundsätzliche Anforderungen In § 3 werden grundsätzliche Anforderungen an Arbeitsstätten umfassend beschrieben. Die zunächst sehr toleranten und auslegungsfähigen Regelungen finden in § 3 Absatz 1 Satz 2 allerdings ihre Abgrenzung. Im Anhang zur Verordnung werden im Einzelnen die weitgehend verbind-In dieser Beitragsserie werden die geänderten Anforderungen an betriebliche Arbeitsstätten gemäß der neuen Arb Stätt V erläutert. Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Elektrobetrieben werden speziell herausgearbeitet. Arbeitssicherheit Arbeitsstättenverordnung (2) F a c h w i s s e n L e r n f e l d e r 6 - 1 3 10 LERNEN KÖNNEN 5/09 Arbeitsplatz am Spulenwickelautomat - Beschäftigte halten sich dort regelmäßig über einen längeren Zeitraum auf Arbeitsraum in einem Betrieb für Elektromaschinenbau mit Arbeitsplatz an einer Vakuumtränkanlage lichen Anforderungen beschrieben. Außerdem wird auf die vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebenen technischen Regeln verwiesen. Diese konkretisieren beispielhaft die in der Verordnung genannten Schutzziele auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dazu hat er die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass deren besonderen Belange berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen · Türen, · Verkehrswegen, · Fluchtwegen, · Notausgängen, · Treppen, · Orientierungssystemen, · Waschgelegenheiten und · Toilettenräumen. Für Rollstuhlfahrer bedeutet barrierefrei eine rollstuhlgerechte Gestaltung von Verkehrs- und Fluchtwegen, Toiletten, Notausgängen und anderen baulichen Einrichtungen. Für einen Gehörlosen kann die Barriere sein, dass er im Gefahrfall keine akustischen Signale wahrnehmen kann, die ihm signalisieren, dass die Arbeitsstätte umgehend zu verlassen ist. Für Blinde und Sehschwache ist die Barriere die Nichterkennbarkeit von optischen Kennzeichen für Fluchtwege und Notausgänge. Arbeitsplätze sind nur dann barrierefrei zu gestalten, wenn Personen mit Behinderungen beschäftigt werden. Es sind dann mindestens die Bereiche barrierefrei zu gestalten, zu denen der Beschäftigte mit Behinderungen auf Grund seiner Tätigkeit üblicherweise Zugang haben muss. (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn 1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen. (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Besondere Anforderungen Die in § 4 beschriebenen Festlegungen für das Betreiben der Arbeitsstätten enthalten im Wesentlichen - eigentlich selbstverständliche - Regelungen, die auch schon in der bis 2004 geltenden Arb Stätt V gefordert wurden: (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel (Bild ) unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen. (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen (Bild ). (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Darunter fallen insbesondere · Sicherheitsbeleuchtungen, · Feuerlöscheinrichtungen, · Signalanlagen, · Notaggregate und Notschalter sowie · raumlufttechnische Anlagen. Auf die Vorgabe konkreter Prüffristen wurde verzichtet, weil Prüfintervalle dem jeweiligen Stand der Technik unterliegen und in aktueller Form und sachbezogen Gegenstand des Regelwerks sind. Im übrigen bilden die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 Abs. 3, § 10 und § 11) den Rahmen für die Beurteilung der Prüffristen. (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden. Bei Gefahr sollen sich die Beschäftigten unverzüglich in Sicherheit bringen und über Fluchtwege schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern (Bild ). In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. Fluchtwege und der Zugang zu Feuerlöscheinrichtungen sind zu kennzeichnen. (5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen. H.H. Egyptien Arbeitssicherheit LERNEN KÖNNEN 5/09 Nichtraucherschutz Fortsetzung LERNEN & KÖNNEN F a c h w i s s e n L e r n f e l d e r 6 - 1 3 Verkehrswege im Betrieb zählen zur Arbeitsstätte - schadhafte Bodenbeläge sind unverzüglich in Ordnung zu bringen Verunreinigungen von Arbeitsstätten dürfen nicht toleriert werden - auch nicht „vorübergehend“ In größeren Arbeitsstätten gibt es einen Flucht- und Rettungsplan
Autor
- H.-H. Egyptien
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