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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsstättenverordnung (1)

luk4/2009, 2 Seiten

In dieser Beitragsfolge werden die geänderten Anforderungen an betriebliche Arbeitsstätten gemäß der neuen ArbStättV erläutert. Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Elektrobetrieben werden speziell herausgearbeitet.


Ziel der Neufassung Am 25. August 2004 ist eine Neufassung der Arbeitsstättenverordnung (Arb Stätt V) in Kraft getreten. Zugleich wurde die alte Verordnung aus dem Jahre 1975 aufgehoben. Vorrangiges Ziel der Novellierung ist es, stetig, d. h. mittel- und langfristig, eine Modernisierung des Arbeitsstättenrechts entsprechend der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes vorzunehmen. Immerhin werden Arbeitsstätten, von Ausnahmen und Baustellen abgesehen, nicht kurzfristig eingerichtet. Die Verordnung über Arbeitsstätten wurde auf der Grundlage von § 18 des Arbeitsschutzgesetzes neu erlassen. Sie folgt der Regelungssystematik dieses Gesetzes und enthält lediglich Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen. Den Arbeitgebern sollen durch den Verzicht auf detaillierte Vorschriften Spielräume zur Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich der Einhaltung des Schutzzieles Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit eingeräumt werden. Diese für alle kleinen, mittleren und großen Betriebe (Bild ) - d. h. auch für die Tätigkeitsbereiche der Elektrofachkräfte im stationären Betrieb wie auch auf Bau-und Montagestellen - geltende staatliche Verordnung ist ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der Arbeitswelt und zur Entlastung der Betriebe von unnötigen bürokratischen Regelungen. Für eine Übergangszeit von maximal sechs Jahren, d. h. bis Herbst 2010, bzw. bis zu ihrer Überarbeitung und Bekanntgabe als Regeln für Arbeitsstätten sollen die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) als Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene weiter gelten. Mit dieser Verordnung wird das Arbeitsstättenrecht entsprechend der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes und insbesondere auch der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/ EWG) modernisiert und an die aktuellen Bedingungen angepasst. Entlastung der Betriebe Die neue Arbeitsstättenverordnung enthält weniger konkrete Vorgaben an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte an sich. Dagegen verlangt sie mehr Eigenverantwortung des Arbeitgebers bei der Festlegung und Durchführung seiner Maßnahmen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Mit dem Verzicht auf Detailvorgaben, z. B. über · Raumhöhen, · Mindestgrundflächen von Arbeitsräumen, · Abmessungen von Pausen- oder Sanitärräumen oder · Sicherheitsabständen auf Verkehrswegen soll eine betriebsnahe Gestaltung der Arbeitsstätten ermöglicht werden. Der Arbeitgeber kann von diesem Gestaltungsspielraum unter einer wichtigen Bedingung Gebrauch machen: Von der Arbeitsstätte dürfen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Eine beispielhafte Konkretisierung der Schutzziele wird zukünftig auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten und vom zuständigen Bundesministerium bekannt gegebenen Regeln für Arbeitsstätten vorgenommen werden. Aus der vergleichenden Übersicht in Tafel erkennt man, wie der Übergang von konkreten maßlichen Festlegungen auf die Angaben von Schutzzielen im Einzelfall erfolgt ist. Praktische Umsetzung Bis zur Erarbeitung der Regeln für Arbeitsstätten ergeben sich für die Umsetzung der Vorschrift in bestimmten Fällen Schwierigkeiten. Diese resultieren sowohl aus dem Fehlen konkreter Vorgaben in der Verordnung wie auch aus der teilweise nicht mehr gegebenen Zuordnung der bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) zu den Paragrafen oder den Anforderungen des Anhangs der neuen Arbeitsstättenverordnung 2004. Um eine bundeseinheitliche Beurteilung in der Übergangszeit zu gewährleisten, hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Leitlinien für den Vollzug der Arbeitsstättenverordnung erstellt. Gegenstand der Leitlinien sind Auslegungsfragen, schutzzielorientierte Klarstellungen bezüglich weiter geltenden Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sowie Verweise auf weitergehende Regeln oder Erkenntnisse, die als Orientierung für die Beratung der Betriebe und den Vollzug durch die zuständigen Behörden herangezogen werden können. Die bestehenden Leitlinien werden sukzessive ergänzt und mit dem Vorliegen einschlägiger Regeln für Arbeitsstätten zurückgezogen. Diese werden die Arbeitsstättenverordnung konkretisieren. Übergangsvorschriften Im Interesse einer praxisgerechten Anwendung der neuen Arb Stätt VO sind die in § 8 enthaltenen Übergangsregelungen sehr tolerant abgefasst wenn es dort in Absatz 1 u. a. heißt: Arbeitssicherheit LERNEN KÖNNEN 4/09 In dieser Beitragsfolge werden die geänderten Anforderungen an betriebliche Arbeitsstätten gemäß der neuen Arb Stätt V erläutert. Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Elektrobetrieben werden speziell herausgearbeitet. Arbeitsstättenverordnung F a c h w i s s e n L e r n f e l d e r 6 - 1 3 In großen wie kleinen Unternehmen gilt die Arbeitsstättenverordnung Soweit für Arbeitsstätten, 1. die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder 2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand, in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/ EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen. Ausschuss für Arbeitsstätten Um die Anwendung der Verordnung in der Praxis zu erleichtern, wurde ein pluralistisch zusammengesetzter Ausschuss für Arbeitsstätten eingerichtet. Dieser erarbeitet bedarfsgerecht praxisorientierte Regeln und beschreibt darin, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Für den einzelnen Betrieb ist es nützlich, sich rechtzeitig über die neuen Tendenzen der Arb Stätt V und insbesondere der Technischen Regeln zu informieren, da insbesondere auch bei Neubauten, Erweiterungsplanungen und Umbauten die Kenntnis der zu erwartenden Änderungen von praktischem und wirtschaftlichem Vorteil sein kann. Dies kann auch bei der Beratung von Kunden der Elektroinstallationsbetriebe von Nutzen sein. Spezielle Bestimmungen Die neue Verordnung wurde in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen Anhang mit speziellen Bestimmungen aufgeteilt. Die allgem. Bestimmungen enthalten Rahmenvorschriften mit teilweise neu formulierten Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Anhang stellt grundlegende Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen zusammen und übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Festlegungen der alten Arb Stätt V. Anforderungen an Arbeitsplätze werden konkreter gefasst als für andere Teile der Arbeitsstätte. Grundsätzlich sind in der bereits bestehenden Arbeitsstättenverordnung die Anforderungen an Arbeitsstätten verankert. Daher sind prinzipiell keine zusätzlichen Aufwendungen gegenüber den bestehenden Regelungen zu erwarten. Durch die neue Konzeption flexibler Grundvorschriften, die Spielraum lassen für den betrieblichen Gegebenheiten angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen, könnten sich die Aufwendungen für die Betriebe reduzieren. Auswirkungen auf Löhne und Preise sind nicht zu erwarten. Diese in der Begründung zur Arb Stätt V enthaltenen Feststellungen erlauben vom Grundsatz her eine durchaus positive Beurteilung der neuen Regelungen. H. H. Egyptien Arbeitssicherheit 12 LERNEN KÖNNEN 4/09 Zweck der Arb Stätt V Fortsetzung LERNEN & KÖNNEN Novellierte Arb Stätt V Bisher geltende Arb Stätt V Anforderungen an die maßliche Gestaltung von Arbeitsräumen Keine Zahlenangabe für Mindestgrund- Mindestgrundfläche 8 m2 fläche: · Grundfläche ist ausreichend zu bemessen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Keine Zahlenangabe für lichte Höhe: Lichte Höhe: · Lichte Höhe ist in Abhängigkeit von · mind. 2,50 m bei Grundfläche 50 m2 der Größe der Grundfläche ausrei- · mind. 2,75 m bei Grundfläche > 50 m2 und chend zu bemessen, so dass die Be- 100 m2 schäftigten ohne Beeinträchtigung · mind. 3,00 m bei Grundfläche > 100 m2 ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder und 2000 m2 ihres Wohlbefindens ihre Arbeit ver- · mind. 3,25 m bei Grundfläche > 2000 m2 richten können. Keine Zahlenangabe für Mindestluftraum: Mindestluftraum je ständig anwesenden · Mindestluftraum ist in Abhängigkeit Arbeitnehmer: von der Art der körperlichen Bean- · 12 m3 bei sitzender Tätigkeit spruchung und der Anzahl der Be- · 15 m3 bei nicht sitzender Tätigkeit schäftigen sowie der sonstigen an- · 18 m3 bei schwerer körperlicher Arbeit wesenden Personen zu bemessen. je zusätzlich anwesende Person 10 m3 Sichtverbindung Arbeitsstätten müssen möglichst aus- Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und reichend Tageslicht erhalten. Sanitätsräume müssen grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben. Anforderungen an die Gestaltung von Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen Abmessungen richten sich nach der Art Pausenräume: ihrer Nutzung: · lichte Höhe wie für Arbeitsräume · Räume müssen eine ausreichende · Grundfläche je Arbeitnehmer 1 m2 Grundfläche und Höhe sowie einen mindestens 6,00 m2 ausreichenden Luftraum aufweisen Bereitschaftsräume: · lichte Höhe, Grundfläche wie Arbeitsräume Umkleideräume: · lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m2 · lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m2 · Mindestgrundfläche 6 m2 Waschräume: · lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m2 · lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m2 · Mindestgrundfläche 4 m2 Keine Forderung nach speziellen Liege- Liegeräume für schwangere stillende Frauen räumen: · Schwangere und stillende Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können Ersatzlos gestrichen Räume für körperliche Ausgleichsübungen Toilettenbenutzung Toilettenräume sind für Männer und ab mehr als 5 Arbeitnehmern verschiedenen Frauen getrennt einzurichten oder es ist Geschlechts sollen für Frauen und Männer eine getrennte Nutzung zu ermöglichen getrennte Toilettenräume vorhanden sein Ersatzlos gestrichen ab mehr als 5 Arbeitnehmer müssen Toiletten ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen · werden 15 Arbeitnehmer mehr als zwei mit wenigen Beschäftigten sind ab- Wochen auf der Baustelle beschäftigt, schließbare Toiletten ausreichend. muss der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung stellen, · bei < 15 Arbeitnehmern sind verschließbare Toiletten ausreichend Tafel Vergleichende Übersicht der novellierten und der geltenden Arbeitsstättenverordnung F a c h w i s s e n L e r n f e l d e r 6 - 1 3

Autor
  • H.-H. Egyptien
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