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Elektrotechnik

Neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

ep11/2004, 2 Seiten

Die für alle kleinen, mittleren und großen Betriebe wichtige Arbeitsstättenverordnung ist am 24. August 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am folgenden Tag in Kraft getreten. Im Beitrag werden die Änderungen dargelegt und die sich daraus für die Betriebe ergebenden Entlastungen von unnötigen bürokratischen Regelungen behandelt.


Notwendigkeit der Überarbeitung 1.1 Anpassung an EU-Richtlinien Die neue Arbeitsstättenverordnung (Arb Stätt V) enthält in erster Linie Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Novellierung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Auch die Richtlinie 92/58/EWG „Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ wird durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arb Stätt V umgesetzt. Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teile A und B der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Regelung der Arbeitsschutzkennzeichnungsvorschriften wird durch einen Verweis auf die europäische Richtlinie in einer Rechtsverordnung zusammengefasst. 1.2 Überarbeitungsziele Auf der Grundlage des § 18 Arbeitsschutzgesetz erfolgte eine umfassende Überarbeitung der Arb Stätt V. Sie entspricht in Umfang und Formulierung den Tendenzen, die das Bundeskabinett in Form von 29 Verfahrensregelungen verabschiedet hat. Mit diesen Regelungen sollen Deregulierung und Entbürokratisierung in Deutschland gefördert werden. Unter anderem werden auch im Arbeitsstättenrecht starre und schwer handhabbare Regelungen vermieden und durch flexible Grundvorschriften ersetzt. Ziel dieser vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) geförderten Tendenzen ist die Verbesserung der Handlungsfreiheit für Unternehmen bei der Gestaltung der Arbeitsräume und damit die Möglichkeit zur Kostenersparnis. Festgelegt sind die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten und die zu erreichenden Schutzziele. Bewusst wurde bei der novellierten Fassung auf einschränkende, möglicherweise der örtlichen Situation weniger entsprechende Vorgaben verzichtet. Dabei schaffen flexible Vorschriften Spielraum für an die jeweilige Unternehmenssituation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen. So wird, um nur dieses Beispiel zu nennen, zukünftig die Gestaltung von Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen nicht in vielfältigen Details wie Grundfläche oder Raumtemperatur geregelt, sondern allein von der Nutzung der Räume abhängig gemacht. Der zuständige Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit äußerte sich wie folgt zum neuen Text: „Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von bürokratischen Regeln, die unsere Wirtschaft unnötig belasten. Die bisher geltenden Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, die selbst die Ausführung von Abfallbehältern und die Lage von Lichtschaltern detailliert regeln, sind ein gutes Beispiel dafür. Der Abbau solcher bürokratischer Lasten ist von wesentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft“. Inhaltliche Änderungen Die neue Verordnung besteht aus acht Paragraphen und einem in fünf Abschnitte unterteilten Anhang. 2.1 Arb Stätt V In der Verordnung sind die Mindestanforderungen der genannten EU-Richtlinien direkt umgesetzt. Vorgegeben werden allgemeine Schutzziele. Damit entfallen konkrete Maßzahlen und Detailanforderungen. Dies dient der Deregulierung und schafft dem Arbeitgeber bedeutend mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte. Tafel gibt eine vergleichende Übersicht zwischen einigen wesentlichen Angaben der bisher geltenden und der neuen Arb Stätt V. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz und bei Ausnahmeregelungen für kleinere Betriebe besonders berücksichtigt (§ 3). Ein „Arbeitsstätten-Ausschuss“ wird entsprechend § 7 dem BMWA beratend zur Seite stehen und neue Technische Regeln für Arbeitsstätten aufstellen. Der Paragraphenteil der Verordnung enthält neben Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§§ 3 und 4) und der Reglung für den Nichtraucherschutz (§ 5), die teilweise in Tafel zusammengefassten Vorgaben für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (§ 6). 2.2 Anhang der Verordnung 1. Abschnitt. Es werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft u. a. die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrswege sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Im Gegensatz zur bisher gültigen Verordnung wird konzentriert auf die Sicherheitskennzeichnung verwiesen. Neu ist auch die allgemeine Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit. 2. Abschnitt. Enthalten sind Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und Entstehungsbrände sowie die Vorgaben für Flucht und Rettungswege. 3. Abschnitt. Geregelt werden die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und der Lärm. Mit einem zulässigen Beurteilungspegel von 85 dB wird für Lärm die einzige konkrete Maßzahl in der Verordnung genannt. 4. Abschnitt. Für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte erfolgen konkretisierende Festlegungen. Insbesondere für Toilettenräume gelten jetzt nicht mehr so strenge Bedingungen wie in der bisher geltenden Verordnung. Auch entfällt die Forderung nach speziellen Liegeräumen für schwangere und stillende Mütter sowie nach Räumen für körperliche Ausgleichsübungen. 5. Abschnitt. Eingegangen wird auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen. Arbeitsstätten-Richtlinien Zukünftig wird ein „Arbeitsstätten-Ausschuss“ - bestehend aus Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Wissenschaft und Behörden - neue Technische Regeln festlegen, die die in der Arb Stätt V gestellten Anforderungen bedarfsgerecht konkretisieren. Die bisher vom BMWA erarbeiteten Arbeitsstättenrichtlinien Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 11 912 FÜR DIE PRAXIS Arbeitsschutz Neue Arbeitsstättenverordnung (Arb Stätt V) H.-H. Egyptien, Köln Die für alle kleinen, mittleren und großen Betriebe wichtige Arbeitsstättenverordnung ist am 24. August 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am folgenden Tag in Kraft getreten. Im Beitrag werden die Änderungen dargelegt und die sich daraus für die Betriebe ergebenden Entlastungen von unnötigen bürokratischen Regelungen behandelt. Autor Dipl.-Ing. Hans-Heinrich Egyptien, Köln, ist als Berater, Fachautor und Referent bei verschiedenen Organisationen und Fachzeitschriften tätig. (ASR) werden dadurch mittelfristig abgelöst. Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der Arb Stätt V sind somit die zunächst weiter bestehenden ASR entsprechend der bisher gültigen Arb Stätt V. Sowohl aus den bestehenden ASR als auch aus den neuen Technischen Regeln können allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entnommen werden. Fazit Die neue Arb Stätt V ist ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der Arbeitswelt und zur Entlastung der Betriebe von unnötigen bürokratischen Regelungen. Es bleibt zu hoffen, dass die Exekutive, also die mit der Überwachung beauftragten Institutionen, diese vom Verordnungsgeber vorgegebenen Tendenzen in der Praxis realisieren und den Betrieben den Freiraum geben, der · einerseits Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet und · andererseits wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Es ist sinnvoll, beim Umbau bestehender und bei der Planung neuer Arbeitsstätten unbedingt auf die in der neuen Arb Stätt V aufgezeigten Möglichkeiten bei den Verhandlungen mit den Genehmigungsbehörden Bezug zu nehmen. Bezüglich der Festlegungen haben sich keine sachlichen Tendenzänderungen ergeben. Durch die Angabe von Schutzzielen und der zunächst weitgehenden Orientierung an den bisher gültigen Arbeitsstättenrichtlinien ist ein Fenster geöffnet worden. Somit können Lösungen realisiert und akzeptiert werden, die sowohl den speziellen sachlichen und finanziellen Möglichkeiten des Betriebes entsprechen als auch ein Optimum für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter gewährleisten. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 11 913 FÜR DIE PRAXIS Neue Arb Stätt V Bisher geltende Arb Stätt V Anforderungen an die maßliche Gestaltung von Arbeitsräumen Keine Zahlenangabe für Mindestgrundfläche: Mindestgrundfläche: 8 m2 · Grundfläche ist ausreichend zu bemessen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können Keine Zahlenangabe für lichte Höhe: Lichte Höhe: · Lichte Höhe ist in Abhängigkeit von der Größe · mind. 2,50 m bei Grundfläche = 50 m2 der Grundfläche ausreichend zu bemessen, so · mind. 2,75 m bei Grundfläche > 50 m2 und dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung < 100 m2 ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres · mind. 3,00 m bei Grundfläche > 100 m2 und Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. < 2000 m2 · mind. 3,25 m bei Grundfläche > 2000 m2 Keine Zahlenangabe für Mindestluftraum: Mindestluftraum je ständig anwesenden · Mindestluftraum ist in Abhängigkeit von der Arbeitnehmer: Art der körperlichen Beanspruchung und der · 12 m3 bei sitzender Tätigkeit Anzahl der Beschäftigen sowie der sonstigen · 15 m3 bei nicht sitzender Tätigkeit anwesenden Personen zu bemessen. · 18 m3 bei schwerer körperlicher Arbeit je zusätzlich anwesende Person 10 m3 Sichtverbindung Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Tageslicht erhalten. Sanitätsräume müssen grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben. Anforderungen an die Gestaltung von Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen Abmessungen richten sich nach der Art ihrer Pausenräume: Nutzung: · lichte Höhe wie für Arbeitsräume · Räume müssen eine ausreichende Grund- · Grundfläche je Arbeitnehmer 1 m2, fläche und Höhe sowie einen ausreichenden mindestens 6,00 m2 Luftraum aufweisen. Bereitschaftsräume: · lichte Höhe, Grundfläche wie Arbeitsräume Umkleideräume: · lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m2 · lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m2 · Mindestgrundfläche 6 m2 Waschräume: · lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m2 · lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m2 · Mindestgrundfläche 4 m2 Keine Forderung nach speziellen Liegeräumen: Liegeräume für schwangere stillende Frauen · Schwangere und stillende Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Ersatzlos gestrichen Räume für körperliche Ausgleichsübungen Toilettenbenutzung Toilettenräume sind für Männer und Frauen Ab mehr als 5 Arbeitnehmer verschiedenen getrennt einzurichten oder es ist eine Geschlechts sollen für Frauen und Männer getrennte Nutzung zu ermöglichen. getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Ersatzlos gestrichen Ab mehr als 5 Arbeitnehmer müssen Toiletten ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit · werden 15 Arbeitnehmer mehr als 2 Wochen wenigen Beschäftigten sind abschließbare auf der Baustelle beschäftigt, muss der Arbeit-Toiletten ausreichend. geber Toilettenräume zur Verfügung stellen, · bei < 15 Arbeitnehmern sind verschließbare Toiletten ausreichend. Tafel Vergleichende Übersicht der neuen und der bisher geltenden Arb Stätt V

Autor
  • H.-H. Egyptien
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