Betriebsführung
Aktuelles aus der Betriebsführung
ep2/2017, 1 Seite
131 Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 71 (2017) 2 | www.elektropraktiker.de Aktuelles Urteil: Sozialgericht Karlsruhe Lungenerkrankung als Berufskrankheit erst per Gericht anerkannt Hintergrund. Eine Berufsgenossenschaft (BG) hatte es abgelehnt, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Berufskrankheit (BK) der Nr. 4302 anzuerkennen. Sie begründete dies damit, dass die betroffene Energieanlagenelektronikerin, die später gegen diese BG klagte, weder die erforderlichen arbeitstechnischen noch arbeitsmedizinischen Voraussetzungen erfüllen würde. U. a. wäre sie bei den im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit verrichteten Lötarbeiten keinen derartigen Schadstoffbelastungen durch Blei- und Zinnverbindungen ausgesetzt gewesen, die ausgereicht hätten, eine Atemwegserkrankung zu verursachen. Die Schadstoffbelastung in der Raumluft habe deutlich unter den gültigen Grenzwerten (MAK-Werten) gelegen. Urteil. Doch das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschied mit seinem Urteil vom 14.12.2016 - S 1 U 3686/15 - zugunsten der Klägerin: Die Einhaltung der MAK-Werte stehe der Anerkennung einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung als Berufskrankheit nicht entgegen. Auf der Grundlage des Gutachtens eines Arbeitsmediziners und Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde befand die 1. Kammer, dass arbeitsbedingte Atemwegserkrankungen auch durch toxisch-irritative Schadstoffe im Niedrigkonzentrationsbereich verursacht werden könnten. Der Lötrauch beinhalte ein sehr komplexes Gemisch von Schadstoffen, aus dem nicht selten Summationseffekte der Gefahrstoffe resultierten. Insbesondere bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ursäch licher Zusammenhang zwischen der schwergradigen Lungenerkrankung und den beruflichen Schadstoffeinwirkungen. Auch die im konkreten Fall in Betracht kommenden unversicherten Konkurrenzursachen konnten ausgeschlossen werden. Ebenfalls den Zwang zur Aufgabe der versicherten Tätigkeit bestätigte das Gericht, da die Klägerin nach einem für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstellten Gutachten selbst leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich verrichten könne. Quelle: SG Karlsruhe, PM v. 14.12.2016. BFH: Urteil zur bAV Besteuerung der Kapitalauszahlung aus Pensionskasse Am 11. Januar 2017 informierte die Pressestelle des BFH (Bundesfinanzhof) über dessen Urteil vom 20.09.2016 - X R 23/15 - unter dem Titel: „Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse“ wie folgt: Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprüng lichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach diesem Urteil unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung (bAV) dienen, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pen sions kasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Eintritt in den Ruhestand Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, musste die Klägerin die Kapitalabfindung nun versteuern. Doch der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 EStG ist hier nicht anzuwenden, so der BFH - anders als noch das Finanz gericht als Vorinstanz. Eine Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG setze stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zahlung der Kapitalabfindung erfolgte aber vertragsgemäß, weil der Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war. Generell äußerte der BFH auch seine Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können. Hinweis: Das Urteil dürfte einen großen Teil der Versicherten betreffen und die Frage der „Abfindung“ durch den Arbeitgeber aufleben lassen. Doch hier ist Expertenrat - Hotline des ep-Expertenteams, siehe S. 82 - gefragt, um Fehler zu vermeiden. n Schutzkleidung für die Arbeit mieten Textile Dienstleister bieten normgerechte Pflege im Komplettpaket Störlichtbögen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Mitarbeiter bei ihrer Arbeit zwingend PSAgS (Persönliche Schutzeinrichtung gegen Störlichtbögen) tragen müssen, so steht die Frage der richtigen Auswahl, des einfachen Handlings und der normgerechten Pflege zum Erhalt der Schutzwirkung. Zudem spielen guter Tragekomfort und vorherige Tragetests für die Akzeptanz durch die Elektrofachkraft eine wichtige Rolle - z. B. Kollektionen des Textildienstleisters Mewa mit Ideal/Twinstar Protect (Bild 1). Hinzu kommt der Mewa-Komplettservice: Die Kleidung wird abgeholt, gewaschen, gewartet, bei Bedarf repariert oder ersetzt und sauber wieder angeliefert. Warnschutz im Winter. Geht es um Arbeiten in der kalten Jahreszeit und um die bessere Sichtbarkeit der Mitarbeiter, hat beipielsweise DBL im Mietservice passende Schutzkleidung im Programm: Wärmende Winterjacken, wasserabweisende Wetterschutzjacken oder bequeme Softshell-und Fleecejacken (Bild 2). Auch hier gilt es, den professionellen Umgang mit den hochwertigen Spezialgeweben zu gewährleisten. Das erfordert eine fachgerechte Pflege und Aufbereitung, um dauerhaft der Norm EN ISO 20471 zu entsprechen. Das bietet DBL in seinem Komplettservice von der Abholung bis zu Anlieferung an. 2 Wärmende Softshelljacke mit Warnschutz 1 Störlichtbogenkleidung mit hohem Tragekomfort Quelle: Mewa Quelle: DBL/BP
Weitere Nachrichten zu diesem Thema
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?