Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Zuständigkeiten bei Arbeiten in Mietobjekten
Darf an einer Verteilung in einer angemieteten Liegenschaft nur die ursprünglich beauftragte Firma Änderungsaufträge durchführen?
Frage:
In einer angemieteten Liegenschaft hat der Vermieter eine Verteilung durch Firma A wechseln lassen. Ich benötige nun einen neuen Stromkreis für ein neues Gerät. Firma A hat leider in den nächsten Wochen keine Zeit und gab mir zu verstehen, dass wegen der Garantie bzw. Gewährleistung sowieso keine andere Firma an diese Verteilung etwas anschließen darf. Somit könne ich auch keine Firma B beauftragen. Ist das so richtig?
Antwort:
Zunächst sollte geprüft werden, inwieweit der Anfragende als Mieter überhaupt zuständig dafür ist, die Installation eines zusätzlichen Stromkreises in Auftrag zu geben. Je nachdem was im Mietvertrag geregelt oder mit dem Vermieter abgesprochen wurde, kann dies auch in die Zuständigkeit des Vermieters fallen. Sofern der Anfragende als Mieter dies beauftragt, sollte er vorab die (schriftliche) Zustimmung des Vermieters einholen und hierbei auch klären, ob ein Aus- bzw. Rückbau nach Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich ist.
Hinsichtlich der Beauftragung von Firma B, stehen die Gewährleistungsrechte dem grundsätzlich nicht entgegen. Denn jede Firma ist für ihre eigenen Leistungen verantwortlich. Greift Firma B nun aber in die Leistungen von Firma A ein und verändert diese, ist Firma B für etwaige Mängel verantwortlich. In der Praxis hat dies wiederum zur Folge, dass Firmen die Arbeiten von Vorgewerken ungern fertigstellen. Handelt es sich hingegen um zwei separate Leistungen, bleibt die Gewährleistung von Firma A weiterhin für ihre Leistungen bestehen und Firma B trägt die Gewährleistung sodann für ihre Leistungen. Hier kommt es auf den Einzelanfall an, insbesondere bei der Frage, ob die Leistungen separat voneinander bewertet werden können.
Autor: A. Rehfeldt
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