Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Wiederholungsprüfung in gemieteten Räumen
ep2/2007, 1 Seite
LESERANFRAGEN Wiederholungsprüfung in gemieteten Räumen ? Ich bin als verantwortliche Elektrofachkraft in einem Unternehmen tätig, das in gemieteten Gebäuden und Räumen untergebracht ist. Hier kommt es immer wieder zu Differenzen mit dem Vermieter, der seine ganz eigenen Ansichten über die Notwendigkeit der Wiederholungsprüfung der Elektroinstallation in seinen Gebäuden hat. Wenn ich als Fachkundiger und verantwortliche Elektrofachkraft des Unternehmens aufgrund meiner Erlebnisse beim Benutzen der Installation zu der Ansicht komme, dass eine Prüfung in bestimmten Abständen oder nach besonderen Ereignissen notwenig ist, muss er diese dann vornehmen? Was kann ich unternehmen, wenn die Prüfungen nicht oder nach meiner Ansicht nicht gründlich genug durchführt werden? ! Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass sich die Elektroinstallation seiner Gebäude in einem ordnungsgemäßen, d. h. für das Vermieten geeigneten, sicheren und funktionsfähigen Zustand befindet. Mit dem Herstellen und Erhalten dieses Zustands - dazu gehören neben der Instandhaltung auch die notwendigen Prüfungen - muss er eine geeignete Elektrofachkraft (befähigte Person) beauftragen. Diese Elektrofachkraft wird sich dann sicherlich von den Mietern über die Erfahrungen im Umgang mit der vorliegenden Elektroinstallation informieren, bevor sie ihre Entscheidungen trifft. Die Mieter sind u. a. dafür verantwortlich, dass sie den Vermieter über die von ihnen erkannten Mängel und Schäden an der Elektroinstallation und über die aus ihrer Sicht notwendigen Prüfungen rechtzeitig informieren. Ob und in wie weit sich der Vermieter diesen Vorschlägen oder Forderungen dann anschließt, können Mieter nicht oder nur wenig beeinflussen, es sei denn, im Mietvertrag o. Ä. gibt es dazu entsprechende Vereinbarungen. Sie können dem Vermieter somit auch nicht vorschreiben, aus welchen Anlässen oder zu welchen Zeitpunkten er die Wiederholungsprüfung vorzunehmen hat. Andererseits ist die verantwortliche Elektrofachkraft eines Unternehmens dafür verantwortlich, dass die elektrischen Arbeitsmittel - ortsfeste sowie ortsveränderliche Anlagen und Geräte - nur dann benutzt werden, wenn sie für die vorgesehe Verwendung geeignet sind, also die Sicherheit der Anwender (Arbeitnehmer des Unternehmens) gewährleistet ist. Das bedeutet, sie muss davon überzeugt sein, dass Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der auch von den Arbeitnehmern benutzten Elektroinstallation ausreichen, um alle gefährdenden Mängel rechtzeitig zu entdecken. Wie die verantwortliche Elektrofachkraft des Unternehmens dies dann durchsetzt, bleibt ihr überlassen. Sie könnte: · entweder mit dem Vermieter vertraglich klären, dass er so prüft, wie sie es aufgrund ihrer Gefährdungsbeurteilung als notwendig ansieht · oder die aus ihrer Sicht nötigen Prüfungen selbst durchführen. Letzteres sollte auch mit dem Vermieter vereinbart werden, zumal für diesen damit eine Kosteneinsparung verbunden ist. „Eigenmächtige Durchführung“. Auch wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist das „eigenmächtige“ Durchführen der Wiederholungsprüfungen im Zusammenhang mit der ohnehin notwendigen Wartung und Instandhaltung bzw. mit der Betriebsführung sicherlich möglich und nötig. Beim Prüfen der zum Unternehmen gehörenden fest mit der Installationsanlage verbundenen und somit technisch von ihr nicht zu trennenden Ausrüstungen und Gebrauchsgeräte muss ohnehin berücksichtiget werden, dass z. B.: · auch die ordnungsgemäße Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen der Anlage an den Anschlusspunkten nachzuweisen ist sowie · alle möglicherweise störenden Auswirkungen auf die Anlage (Belastung, Oberwellen) ermittelt werden müssen. Außerdem ist ein störungsfreies Zusammenwirken zwischen Installationsanlage und Ausrüstungen ohne ständige kontrollierende (prüfende) Eingriffe in die Anlage ohnehin nicht möglich. Zudem benötigt die verantwortliche Elektrofachkraft die Gewissheit, dass Potentialausgleich sowie der innere und äußere Blitzschutz in Ordnung sind. Das heißt, ein getrenntes „Marschieren“ der Prüfer, das Prüfen jeweils eines Teils der gesamten Anlage, wäre ein Fehler mit möglicherweise fatalen Folgen für die Sicherheit der Mitarbeiter des Unternehmens. Um dies zu vermeiden, bleibt der verantwortlichen Elektrofachkraft des Unternehmens aus meiner Sicht gar nichts anderes übrig, als sich auch für das regelmäßige Prüfen der Installationsanlage verantwortlich zu betrachten und für eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen sich und dem Vermieter zu sorgen. K. Bödeker Produkthaftung für Sondermaschinen ? Ich bin für einen Hersteller von Sondermaschinen und -anlagen tätig. Meine Vorgesetzten sind der Meinung, dass die Haftung für die gebauten Geräte, Anlagen und Maschinen bei ihnen allein liegt. Ich bin dagegen der Auffassung, dass im Falle eines Personenschadens oder Ähnlichem auch die zuletzt tätige Elektrofachkraft haftet. Ist es möglich, eine Haftung der Elektrofachkraft durch einen Zusatz im Arbeitsvertrag auszuschließen? ! Gemeint ist offensichtlich nicht die Verantwortung beim Einsatz dieser Betriebmittel, also Verantwortung für die Arbeitssicherheit (nach Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften). Die Fragestellung betrifft wohl die Verantwortung für Schäden, die durch das Betriebsmittel selbst, also durch Konstruktions-, Bau- oder Montagefehler entstanden sind. Es geht somit um Fragen der Produkthaftung. Bei einem durch ein fehlerhaftes Betriebsmittel entstandenen Personenschaden werden die Geschädigten sich an den Hersteller - den Unternehmer - und nicht unmittelbar an die Elektrofachkraft wenden. Selbst wenn diese an dem entstandenen Schaden schuldhaft mitgewirkt hätte, bleibt der Unternehmer der maßgebliche Adressat für Schadensersatzforderungen. Das ist der einfachste, leichteste und Erfolg versprechendste Weg, um bei Klärung der Schuldfrage auch tatsächlich Geld zu bekommen. Der Unternehmer/Arbeitgeber kann dann ggf. gegen seine am Bau der fehlerhaften Betriebsmittel beteiligten Mitarbeiter, also auch gegen die Elektrofachkraft, Rückgriff nehmen. Wenn der Unternehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, was ich annehme, könnte er nur den bei ihm verbliebenen „Selbstbehalt“ (was in der Regel vereinbart wird) geltend machen. Dann kämen die Grundsätze der „Arbeitnehmer-Haftung“ zum tragen. Ein solcher Rückgriff ist durch die einheitliche Rechtsprechung der Gerichte erheblich eingeschränkt. Hier gilt Folgendes: Rückgriff nur im Ausnahmefall, bei vorwerfbarer (grober) Fahrlässigkeit und nur, wenn der Unternehmer ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat. Das beiderseitige Verschulden wird gegen einander abgewogen: Der Arbeitgeber ist verantwortlich für LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinfo/Archiv). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: 030 42151-251 oder E-Mail: richter@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 2 EP0207-92-99 23.01.2007 8:57 Uhr Seite 92
Autor
- K. Bödeker
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