
Zulässigkeit einer Umsatztantieme
Sog. Umsatztantiemen zu Gunsten eines Gesellschafters/Geschäftsführers stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Regelfall verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Das FG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 8.4.2014 – 6 K 6216/12) ließ jetzt von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht die Gefahr einer Gewinnabsaugung durch die Vereinbarung de
Sog. Umsatztantiemen zu Gunsten eines Gesellschafters/Geschäftsführers stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Regelfall verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Das FG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 8.4.2014 – 6 K 6216/12) ließ jetzt von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht die Gefahr einer Gewinnabsaugung durch die Vereinbarung der streitigen Umsatztantieme bestanden habe. Der GmbH verblieb trotzdem noch genügend Gewinn. Deshalb liege in dem zugrunde liegenden Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.