Betriebsführung
Gehalt des GmbH-Geschäftsführers im Visier des Fiskus
ep2/2007, 2 Seiten
Fiskus und Geschäftsführer im ständigen Widerstreit Geschäftsführer. Der Inhaber einer Gmb H - zugleich beherrschender Gesellschafter (Inhaber der Stimmrechtsmehrheit) und Geschäftsführer - ist schon aus steuerlicher Sicht bestrebt, das höchstmögliche Gehalt gegen das Finanzamt durchzusetzen. Da er gleichzeitig Angestellter der Gmb H ist, können seine Bezüge als Betriebsausgaben Steuer mindernd geltend gemacht werden. Mit zunehmendem Gehalt wächst der Spareffekt bei der Körperschaftssteuer und insbesondere bei der Gewerbesteuer. Finanzamt. Das ist bestrebt, diesen Spareffekt so gering wie möglich ausfallen zu lassen, indem es das Geschäftsführergehalt möglichst niedrig ansetzt. Den als unangemessen hoch deklarierten Gehaltsanteil über den von vergleichsweisen Gehältern von Gmb H-Geschäftsführern hinaus wertet es als „verdeckte Gewinnausschüttung“ und erkennt diesen Anteil nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe an. Die Gmb H hat Nachzahlungen bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer zu leisten, was zu einer Steuerbelastung von etwa 40 % führt. Vor diesem Hintergrund ist es erklärlich, dass der Betriebsprüfer, der meist alle drei Jahre erscheint, den Einkünften des Chefs erhöhte Aufmerksamkeit widmet. Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist in jedem Fall ein wirksamer Anstellungsvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer. Wann die Vergütung angemessen ist Der Gesellschafter-Geschäftsführer sollte schon aus eigenem Interesse Höhe und Zusammensetzung seines Gehalts so genau wie möglich ermitteln. Diese Gesamtvergütung ist Prüfungsgrundlage der Finanzverwaltung auf Üblichkeit und Angemessenheit. Gleichzeitig gibt sie beim externen Vergleich Aufschluss darüber, ob der Geschäftsführer „richtig liegt“. Um festzustellen, inwieweit die Gesamtvergütung als angemessen gilt, untersucht das Finanzamt jeden einzelnen Vergütungsbestandteil (siehe Im Überblick). Wesentlicher Beurteilungsmaßstab ist dabei, ob der jeweilige Bestandteil dem Grunde und der Höhe nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Weitere Faktoren, um die Angemessenheit der Vergütung zu prüfen: · Unternehmensgröße - gemessen am Umsatz, an der Bilanzsumme oder der Mitarbeiterzahl als wichtigste Größe - mit der Größe des Unternehmens steigt die Anforderung an den Geschäftsführer und damit seine Verantwortlichkeit · Branche, in der die Gmb H tätig ist. Branchen mit hohem technischem Standard und guten Ertragsaussichten zahlen tendenziell höhere Gehälter · Ertragslage - eine überdurchschnittliche Ertragslage schlägt sich auch im Gehaltsanspruch des Geschäftsführers nieder · gesellschaftsrechtliche Stellung des Geschäftsführers als Unternehmer, der zugleich Besitzer des Unternehmens ist · Faktoren, die in der Person des Geschäftsführers liegen, z. B. Ausbildung, Alter und Dauer der Geschäftsführertätigkeit. Zum Vergleich von Geschäftsführer-Gehältern wird in der Regel die Gesamtvergütung herangezogen. Das ist die geldwerte Summe aller dem Geschäftsführer vertraglich zugesicherten Leistungen. Wenn die Finanzverwaltung unüblich hohe Gesamtbezüge ermittelt und von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des unangemessenen Teils ausgeht, trifft sie die Beweislast. Ist die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Prüfer als angemessen eingestuft worden, so ist das kein Freibrief für die folgenden Jahre. Beim nächsten Besuch führt der Prüfer eine erneute Untersuchung durch. Er prüft, ob sich die dem Geschäftsführer-Vertrag zugrundeliegenden Verhältnisse gravierend verändert haben. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich die Ertragslage der Gmb H wesentlich verschlechtert oder ihre Leistungspalette an Attraktivität nachgelassen hat. In solchen Fällen hätte der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der geänderten Situation angepasst und hätten seine Bezüge neu festgesetzt werden müssen. Vergütungsfaktoren unter der Lupe Bei weiteren Tatbeständen hinsichtlich einzelner Vergütungsfaktoren erkennt die Finanzverwaltung auch eine verdeckte Gewinnausschüttung: Festgehalt - wenn nicht schriftlich vereinbart, kein regelmäßiger Auszahlungsmodus, Höhe ohne Bezug auf andere Gehaltsbestandteile isoliert vereinbart ist, Gehaltserhöhung bei rückläufiger Ertragslage der Gmb H, unterlassene Gehaltsanpassung nach unten bei dauerhaft ungünstiger Konjunktur der Gmb H (z. B. Bauwirtschaft) vorliegt. Pensionszusagen - wenn sie unangemessen hoch sind - 75 % der letzten aktiven Bezüge übersteigen. Tantiemen - wenn sie insgesamt die Grenze von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen bzw. mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmachen. Umsatztantiemen werden steuerlich begrenzt anerkannt. Besser ist es, eine am Gewinn orientierte Erfolgsbeteiligung zu vereinbaren. Urlaubs- und Weihnachtsgeld - wenn nicht feste jährliche Einmalzahlungen im Voraus vereinbart wurden. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 2 106 BETRIEBSFÜHRUNG Gehalt des Gmb H-Geschäftsführers im Visier des Fiskus Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird versuchen, die Steuerlast seines Unternehmens zu senken, indem er sich ein vergleichsweise hohes Gehalt bewilligt. Das Finanzamt macht ihm meist einen Strich durch die Rechnung. Es deklariert den unangemessen hohen Gehaltsanteil als „verdeckte Gewinnausschüttung“. Diesem Ärgernis sollte vorgebaut werden. gas spart rund 25 % Treibstoffkosten im Vergleich zu einem Diesel, ist jedoch nur wirklich empfehlenswert, wenn entsprechende Jahreskilometer erreicht werden und eine Erdgastankstelle in unmittelbarer Nähe des Betriebes ist. Die Tankintervalle, beziehungsweise Reichweiten, sind nämlich erheblich kürzer als bei einem Diesel. Fazit Vergleicht man die nüchternen Daten, so wird schnell klar, dass Scudo & Co zwar in den äußeren Abmessungen die Dimensionen eines Drei-Tonnen-Transporters erreicht haben, die inneren Qualitäten hinken aber noch ein wenig hinterher. Beispiel Renault Trafic: Der Franzose ist außen sogar kürzer als der Scudo, bietet aber in der Basisversion schon 240 cm Laderaumlänge (Scudo: 226 cm). Der Vergleich zum Ford Transit fällt noch mehr zu Ungunsten des Scudo aus. Dazu kommt, dass die Türöffnungen des Neuen recht schmal ausfallen - da fehlen bei der Schiebetür fast zehn Zentimeter in der Breite im Vergleich zur Konkurrenz (Bild ). In Sachen Fahrbarkeit sind Scudo & Co. völlig unproblematisch. Besonders empfehlenswert ist auch der sparsame 90-PS-Hdi-Diesel. Er ist kleiner und leichter als die beiden zwei Liter großen Diesel und zeigt sich frisch und agil in der Stadt und über Land. Mehr Leistung hätte man allenfalls gerne bei langen Autobahn-Etappen. Sehr interessant ist der neue Scudo auf jeden Fall im Preis: Mit 18300 Euro Einstandspreis liegt er deutlich unter der 20000-Euro-Grenze - und bietet dafür sogar noch ein unverwechselbares Design. R. Domina Praktisch und preisgünstig: Ultraschall-Rückfahrwarner in den Stoßstangen Mit unter einem Meter Breite eine recht schmal geratene Schiebetür Fotos: Domina EP0207-100-107 23.01.2007 8:59 Uhr Seite 106 Mieten und Darlehenszinsen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, da diese generell bei der Gmb H nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Richtwerttabellen für den externen Vergleich Bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführergehalt angemessen ist oder nicht, stützt sich der Betriebsprüfer des Finanzamts auf finanzamtsinterne Vergleichszahlen, die auf einer Fülle von externen Richtwerten gesammelt worden sind. Die Vorgehensweise wird anhand eines Urteils des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 02.07.2003; AZ 2K 870/01 deutlich. Zunächst sind betriebsexterne Gehaltsuntersuchungen zugrunde zu legen. Anschließend erfolgt die Beurteilung auf der Basis der jeweiligen betriebsinternen Faktoren. Die bekannteste Dokumentation, die viele Betriebsprüfer als Vergleichsmaßstab heranziehen und die verschiedene Finanzgerichte bei der Entscheidung über die Angemessenheit nutzen, ist die BBE-Geschäftsführer-Vergütungsstudie. Sie wird jährlich erhoben (Ausgabe 2005: 195 Euro bei BBE-Unternehmensberatung, Fax: 0221 93655 142). Weitere Studien: · Kienbaum: Vergütungsstudien Geschäftsführer 2005 (790 Euro, Tel.: 02261 703-531) · Geschäftsführer in der kleinen Gmb H - Umsatz bis 5 Mio Euro (490 Euro, Tel.: 02261 703513). Derartige Richtwerte sind unverbindlich und befreien nicht von der Einzelprüfung. Abweichungen von bis zu 20 % sind hierbei durchaus im Rahmen des Zulässigen. Nicht voreilig aufgeben tuten zu Gmb H-Geschäftsführer-Gehältern können immer nur Durchschnittswerte angeben. Diese Werte sind an individuelle Verhältnisse anzupassen. Solche Besonderheiten zeigen sich u. a. bei der Branche, den Umsatzwerten, der Mitarbeiterzahl, der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers, der Dauer seiner Position, regionalen Besonderheiten und künftigen Ertragsaussichten der Gmb H. All diese Eckdaten haben Einfluss auf die Höhe der angemessenen Bezüge. Beispiel: Ist die Ertragslage überdurchschnittlich gut - Umsatzrendite größer als 20 % - dann kann die angemessene Vergütung des Geschäftsführers den Durchschnittswert durchaus bis 50 % übersteigen. Weist die Gmb H jedoch dauerhafte Verluste aus - drei oder mehr Jahre hintereinander - sind Abschläge vom Mittelwert vorzunehmen. Die Rechtsprechung zu angemessenen Geschäftsführergehältern ist noch keineswegs gefestigt. Schon deshalb sollten die Gesellschaften, bei denen hinsichtlich der Geschäftsführer-Vergütung versteckte Gewinnausschüttung angenommen wird, die Entscheidung des Finanzamts nicht resignierend hinnehmen. Vielmehr ist Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage beim Finanzgericht zu erheben. Dazu muss Zahlenmaterial vorgelegt werden, das die Auffassung der Klägerin stützt. Hierbei können der Steuerberater und die zuständige Industrie- und Handelskammer behilflich sein. K. Linke Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 2 IM ÜBERBLICK Bestandteile des Geschäftsführer-Gehalts · Jahresfestgehalt (monatliches Festgehalt) · erfolgsabhängige Bezüge (Tantiemen, Prämien) · Zusatz- und Sozialleistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuwendungen u. ä.) · PKW-Überlassung · sonstige Nebenleistungen wie Leistungen zur Alters- und Gesundheitsvorsorge, z. B. Pensionszusagen, Direkt- und Unfallversicherungen, Gehaltsfortzahlungen im Krankheits- oder Todesfall, Invaliditäts-und Hinterbliebenenrenten, Beihilfen zur privaten Krankenversicherung bzw. Zahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bei nichtversicherungspflichtigen Geschäftsführern · Übernahme von Aufwendungen für Weiterbildung, Telefonate, Steuerberatung, Berufsverbände, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte · sonstige Sozialleistungen wie Heirats- oder Geburtsbeihilfen · Abfindungen für den Fall des Ausscheidens und · Entschädigung für vereinbartes Wettbewerbsverbot. Neben dem Festgehalt verbergen sich auch bei den zahlreichen Nebenleistungen steuerliche Stolpersteine, nicht nur, was ihre absolute Höhe, sondern auch ihre vertragliche Gestaltung betrifft. EP0207-100-107 23.01.2007 8:59 Uhr Seite 107
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- K. Linke
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