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ep12/2011, 1 Seite
988 Elektropraktiker, Berlin 65 (2011) 12 BETRIEBSFÜHRUNG KURZ INFORMIERT Kein Investitionsabzug für Software Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann nach einer Entscheidungdes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.05.2011 kein Investitionsabzugsbetrag angerechnet werden - im Gegensatz zu materiellen Wirtschaftsgütern als körperliche Gegenstände und auf konkrete materielle Werte gerichtete Finanzwerte. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern handelt es sich meist um geistige Werte wie Ideen, Rechte und Software. Selbst wenn die Programme auf einem Datenträger gespeichert sind, betrachtet man sie als unkörperlich und daher als immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese Entscheidung gilt auch für den seit 2007 zu gewährenden „Investitionsabzugsbetrag“. Daher kann weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter noch die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 31.12.2008 bis zum 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, beansprucht werden. Fahrtenbuch - immer wieder ein Streitpunkt Der BFH hatte bereits mehrfach in seinen Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch definiert. In seinem jüngsten Beschluss vom 12.07.2011, Az: VI B 12/11, gelangte der BFH zu dem Schluss, dass auch die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen, Eine spätere Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer könne damit nicht ausgeschlossen werden. Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte Nach der bisheriger BFH-Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Das ändert der BFH jedoch mit seinen drei Urteilen vom 09.06.2011 und der Entscheidung, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit entfallen komplizierte Berechnungendesgeldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der Entfernungspauschale und das umständliche Ermitteln von Verpflegungsmehraufwendungen. Anmerkung: Bestehende Arbeitsverträge sollten entsprechend der neuen Handhabung möglichst entsprechend angepasst werden. Quelle: Ulrich Bruhn, Steuerberater, Dortmund Keine Betriebsausgabe Die Kosten für private Feiern eines Unternehmers sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben absetzbar, wenn die Privatfeier zeitlich mit einer Veranstaltung wegen eines Firmenjubiläums stattfindet. So urteilte das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburgam16.02.2011 - 12 K 12087/07. Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gmb H hatte aus Anlass seines Geburtstags sowie des fünfjährigen Bestehens der Gmb H Geschäftspartner und Mitarbeiter eingeladen. Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Feier wurden von ihm als Betriebsausgaben ausgewiesen. Das Finanzamt sah in diesen Aufwendungen jedoch Kosten der privaten Lebensführung und behandelte sie daher als verdeckte Gewinnausschüttung. Das FG gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage als unbegründet ab. Kosten für private Feiern - wie hier die Geburtstagsfeier von Unternehmern - können steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, da sie nicht betrieblich veranlasst sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Quelle: PM des FG Berlin-Brandenburg Keine Extra-Gebühren für P-Konten Banken dürfen für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein normales Girokonto - so das Urteil des Landgerichts (LG) Bremen vom 21.9.2011 - 1-O - 737/1 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen . Bankkunden in finanziellen Nöten hatten ein P-Konto eröffnet oder ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, um die Beträge in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Die Bremer Sparkasse verlangte jedoch für das Führen des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von monatlich 7,50 Euro, mehr als für das Standard-Kontomodell für Neukunden, was noch mit diversen Boni verbunden war. Altkunden mussten für das Umstellen ihres bestehenden Girokontos bis zu 3,50 Euro mehr im Monat bezahlen. Das LG Bremen schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Kreditinstitute seien zum Führen eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet und dürfen daher auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Quelle: vzbv Schadensersatz wegen Falschberatung Einem Anleger, der „Ertrag generieren“ möchte, dürfen nur Produkte mit komplettem Kapitalschutz angeboten werden. Bietet eine Bank ihrem Kunden andere Produkte an, so macht sie sich zumindest dann schadensersatzpflichtig, wenn sie den Kunden nicht über die Risiken hinreichend belehrt. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil vom 05.07.2011 - 5 U 1843/11. Ein Anleger hatte nach Beratung Zertifikate erworben und erhielt dann Ausschüttungen sowie einen Erlös auf die Zertifikate, die nicht einmal seinemeingesetzten Kapital entsprachen. Er klagte daher wegen Falschberatung - und mit Erfolg. Dem Kunden stünde vertraglich eine anleger- und objektgerechte Beratung zu. Dies sei nicht erfolgt. Dem Anleger wurde Schadensersatz in Höhe seiner Kapitalaufwendung zuzüglich Wertsteigerung von 2 % jährlich für entgangenen Gewinn bei einer sicheren Anlageform zugesprochen bei Gegenrechnung bereits erhaltener Ausschüttungen und Erlöse. Quelle: vzbv Fehlende Preisangabe im Angebot Ein Auftraggeber kann das Angebot eines Bieters wegen Unvollständigkeit ausschließen, wenn der Bieter es vergisst, im Leistungsverzeichnis eine Preisposition zu bepreisen. Zu dieser Auffassung gelangte das Oberlandesgericht(OLG)Brandenburg in seiner Entscheidung zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers - Beschluss v. 01.11.2011, Az.: Verg W 12/11. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 EG-VOL/A ist die Nachforderung von Preisangaben, die im Angebot vergessen worden sind, nur bei „unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen“, zulässig. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in diesem Fall nicht als gegeben an. Ausschlaggebend war dafür die wirtschaftliche Bedeutung der Position, die etwa 10 % des vom Bieter beanspruchten Gesamtentgelts ausmachte. Quelle: [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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