Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
VEFK und Brandschutz
Ist die verantwortliche Elektrofachkraft VEFK für den Brandschutz in Verbindung mit elektrischen Anlagen verantwortlich?
Frage:
Wir sind ein mittelständischer Industriebetrieb im Metallbereich mit ca. 35 Beschäftigten. Wie verhält es sich mit dem Thema Brandschutz und VEFK? Steht die VEFK da in der Verantwortung? Es geht um die grundsätzliche Frage, inwieweit die VEFK für den Brandschutz (baulich, vorbeugend, organisatorisch) in Verbindung mit der elektrischen Anlage verantwortlich ist.
Antwort:
Es ist sicherlich einleuchtend, dass man nur für Aufgaben zuständig sein kann, für deren Bewältigung man auch über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Es stellt sich also die Frage, über welche Kenntnisse muss eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) verfügen. Nach DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) [1] versteht man unter einer verantwortlichen Elektrofachkraft jemanden, der als Elektrofachkraft die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist. Als Elektrofachkraft muss er demzufolge nicht unbedingt Kenntnisse über den vorbeugenden oder organisatorischen Brandschutz besitzen. Hinsichtlich der Verbindung zwischen der elektrischen Anlage und des baulichen Brandschutzes muss er (wie jede Elektrofachkraft für Niederspannungsanlagen) Kenntnisse über den Verschluss von Kabel- und Leitungsdurchführungen durch Wände, Decken o.ä. haben (siehe DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) Abschnitt 527.2 [2]). Ein weiteres Kenntnisfeld in Verbindung zwischen elektrischer Anlage und baulichem Brandschutz sind Kabel und Leitungsanlagen in Rettungswegen oder der Funktionserhalt, siehe Leitungsanlagenrichtlinien der jeweiligen Bundesländer.
Für Bereiche des Brandschutzes, die nichts mit der elektrischen Anlage zu tun haben, kann eine VEFK also nicht zuständig sein.
Für die Aufgaben im Bereich des Brandschutzes wird im Allgemeinen ein Brandschutzbeauftragter bestellt. Allerdings wird ein Brandschutzbeauftragter arbeitsschutzrechtlich nicht gefordert. Ist ein Brandschutzbeauftragter nicht bestellt worden, muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) zumindest Teile der Aufgaben des Brandschutzbeauftragten mit übernehmen. Zwischen der VEFK und dem Brandschutzbeauftragten oder ggf. der Sicherheitsfachkraft kann es Schnittstellen geben, über die man sich abstimmen muss.
Theoretisch ist es möglich, dass eine VEFK die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten in Personalunion mit übernimmt, z. B. in einem kleinen Betrieb. Jedoch muss diese Person dann auch über alle notwendigen Kenntnisse verfügen.
Autor: K. Callondann
Literatur
[1] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2021-06 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
[2] DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2013-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Kabel- und Leitungsanlagen.
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