Recht | Betriebsführung
Betriebsführung: Arbeitsunfähig am Rosenmontag
Urteil: Geschlossene Arztpraxis kein Grund für verspätete AU-Bescheinigung
06.07.2017
Wer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Krankenkasse verspätet meldet, weil die Arztpraxis an einem nicht gesetzlichen Feiertag wie dem Rosenmontag geschlossen ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld.
Im rheinländischen Neuwied herrscht an Tagen wie Rosenmontag Ausnahmezustand. Das gilt auch für Arztpraxen.
Ein dort lebender Mann erhielt von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die am Freitag endete. Der Mann war aber offenbar noch nicht gesund.
Der Versicherte hätte sich also am darauffolgenden Montag eine Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen müssen (§ 46 Satz 2 SGB V). Allerdings blieb die Arztpraxis an diesem Tag geschlossen. Der Mann gab an, dass es sich um Rosenmontag handelte. Im Rheinland bleiben an diesem Tag aufgrund der Karnevalsfeiern die meisten Arztpraxen zu. Die erneute Attestierung seiner Arbeitsunfähigkeit erfolgte deshalb erst einen Tag später.