
Normen und Vorschriften: Wärmepumpen in Wohngebieten
Schallschutz bei Wärmepumpen (Kopie 1)
Im Neubau werden oft Luft/Wasser-Wärmepumpen eingesetzt. Speziell in Wohngebieten kann ihr Schall die Nachbarn stören. ep erklärt, welche Normen und Vorschriften für den Schallschutz zu beachten sind.
Besonders in den Ballungsgebieten in Deutschland rücken die Gebäude sowohl wegen immer kleinerer Grundstücke als auch nachträglicher Verdichtung enger aneinander. Durch die geringeren Gebäudeabstände bei verdichteter Bebauung wird es zunehmend schwieriger, die bereits vorhandenen Vorschriften und Verordnungen zum Schallschutz einzuhalten.
Schon aus Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft sollte die Geräuschbelastung der Umgebung auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Und natürlich wollen die Bewohner der Gebäude selbst auch nicht durch Geräusche gestört werden, die von ihrer eigenen Haustechnik ausgehen.
Für den Einsatz von Wärmepumpen bedeutet die steigende Bedeutung des Schallschutzes daher in jedem Fall eine sorgfältige Planung und fachgerechte Ausführung.
Akustik von Wärmepumpenanlagen ist komplex
Im günstigsten Fall wird schon während der Planung erkannt, wo es zu Problemen durch Geräuschbelästigung kommen kann und wie diese verhindert werden können. Da es sich bei der Akustik von Wärmepumpenanlagen um ein sehr komplexes Thema handelt, ist für einzelne Wärmepumpen meist eine spezifische Betrachtung notwendig.
Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt es sich daher, diese durch einen fachkundigen Akustiker prüfen zu lassen. In vielen Fällen können Probleme aber auch durch einfache Maßnahmen vermieden werden.
Rechtliche und normative Grenzwerte
Für den Schutz vor Lärm gibt es einige Normen und rechtliche Vorschriften, in denen Grenzwerte für Schallimmissionen definiert sind. Entscheidend sind meist die Immissionen in schutzbedürftigen Räumen, die in der DIN 4109-1 festgelegt sind. Hierbei handelt es sich um zu schützende Aufenthaltsräume, beispielsweise Wohn-, Schlaf- oder Büroräume.
Grundlage für die Beurteilung von Geräuschen im Freien ist die 32. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (BImSchV), die auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) verweist.
Die TA Lärm legt Richtwerte für den Tag- und den Nachtbetrieb abhängig von Gebietstypen fest, die üblicherweise in den Bebauungsplänen festgelegt sind. Der Tagbetrieb ist allgemein von 6 Uhr bis 22 Uhr, der Nachtbetrieb von 22 Uhr bis 6 Uhr festgelegt. Die Richtwerte finden sich in Tabelle 1 (siehe Anmerkung unter dem Beitrag).
Der maßgebliche Immissionsort, an dem diese Werte einzuhalten sind, befindet sich 0,5 Meter (außerhalb des Gebäudes) vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten vom Geräusch betroffenen schutzbedürftigen Raumes – üblicherweise ist das der der Wärmepumpe nächstgelegene Raum.
Für betriebseigene Anlagen liefert die TA Lärm keine Vorgaben, für betriebsfremde Anlagen werden die Werte aus der DIN 4109 von 1989 genannt: tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).
Die dort genannten Vorgaben entsprechen oft nicht den Kundenanforderungen. Daher sollte nach Möglichkeit eine Auslegung nach VDI 4100 (Schallschutz im Hochbau) vorgenommen werden. Diese sieht drei Schutzstufen für betriebsfremde Anlagen und zwei Schutzstufen für den Schallschutz innerhalb von Wohneinheiten vor.
Prognoseverfahren nach TA Lärm
In der TA Lärm ist ein vereinfachtes Prognoseverfahren beschrieben, mit dem der Beurteilungspegel des Schalldruckes am maßgeblichen Immissionsort rechnerisch aus dem Schallleistungspegel bestimmt werden kann.
Für die Festlegung des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes ist ein Plan notwendig, der neben dem Aufstellort der Wärmepumpe auch reflektierende Wandflächen und die Fenster von schutzbedürftigen Räumen enthält.
Nach TA Lärm genügt es üblicherweise nicht, nur die Schallimmissionen durch die Wärmepumpe zu betrachten. Die Richtwerte gelten für die Gesamtbelastung durch das Zusammenwirken sämtlicher relevanter Schallquellen. Der Nachweis der Gesamtbelastung entfällt, wenn die Richtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden.
Die Erfüllung der Anforderungen ist getrennt für den Tag- und den Nachtbetrieb nachzuweisen. Beim Ansatz eines schallreduzierten Nachtbetriebes der Wärmepumpe ist zu berücksichtigen, dass damit meist eine Leistungsminderung verbunden ist und außerdem nicht alle Immissionsschutzbehörden diese Einstellung akzeptieren.
Für die Beurteilung von Wärmepumpen nach dem vereinfachten Prognoseverfahren wurden in Abstimmung mit der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz folgende Annahmen getroffen:
Über den Autor:
Dipl.-Ing. Alexander Sperr ist Referent für Normung und Technik beim Bundesverband Wärmepumpe e.V. (Berlin)
Dieser Textauszug ist Teil eines Fachartikels aus ep Elektropraktiker 3/2017. Der vollständige Artikel mit Tabellen und Bildern ist für epPlus-Abonnenten frei lesbar (hier klicken).
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