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Die Überprüfung durch den Arbeitgeber/Betreiber erfolgt häufig mangelhaft (Quelle: Mebedo)
Recht | Betriebsführung

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Nachträgliche CE-Kennzeichnung: Die große Aufgabenstellung der Betriebe

24.06.2021

Eine Frage taucht in vielen Betrieben regelmäßig auf, über die immer wieder sehr konträr diskutiert wird. Wie ist eine nachträgliche Konformitätsbewertung an einer bereits am Markt befindlichen Maschine oder Anlage praxistauglich möglich? Dieser Fachbeitrag gibt Aufschluss darüber, wie eine nachträgliche 
CE-Kennzeichnung möglich ist.

In vielen Betrieben werden immer noch Maschinen und Anlagen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht bzw. als Eigenherstellung in Betrieb genommen wurden, ohne dass diese – zumindest formal den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL alt) [1] bzw. 2006/42/EG (MRL neu) [2] genügen. D. h., es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG-Konformitätserklärung und sie tragen auch keine CE-Kennzeichnung. Daher ergeben sich zunächst wichtige Grundsatzfragen:


  1. Werden Maschinen und Anlagen ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, mit mangelnder Rechtskonformität verwendet?
  2. Welche Bedeutung kann das CE-Zeichen im Gerichtsprozess haben?
  3. Was muss ich als Besitzer/Betreiber einer Maschine ohne CE-Kennzeichnung tun, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurde?

Erste Grundsatzfrage

Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass durch ihn die Rahmenbedingungen, also die Rechtsordnung zur Handhabung der Lebensabläufe (z. B. für Maschinen und Anlagen) gesetzt werden. Hierbei ist es nur sehr bedingt möglich, konkrete Einzelheiten so zu regeln, dass sie für eine Vielzahl von Fällen gleichermaßen Anwendung und Umsetzung finden können. Deshalb ist die Gesetzgebung zentral darauf ausgerichtet, Zielsetzungen vorzugeben und insoweit „Leitplanken“ zur Erreichung dieser Ziele zu setzen. Hierdurch wird im Rahmen von flankierenden Maßnahmen regelmäßig beschrieben, wie durch die Einhaltung bestimmter Vorgaben der Rechtsrahmen ordnungsgemäß erfüllt werden kann, was aber keinesfalls ausschließt, dass auch andere Maßnahmen, die es ermöglichen ebenso gut und sicher das gesetzte Ziel zu erreichen, rechtmäßig sind. Im Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) [3] wird zu § 1 der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. In den folgenden Abschnitten werden dann die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Pflichten und Rechte der Beschäftigten beschrieben. Schließlich gibt es sodann noch einen Abschnitt zu Verordnungsermächtigungen, zur gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie und zu den Schlussvorschriften. Innerhalb dieser insgesamt 26 Paragraphen finden sich alle relevanten Aspekte, die von Bedeutung sind, den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten, sogar bis hin zu den Strafvorschriften bei Zuwiderhandlungen. Ebenso verpflichtet die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [4] im ersten Abschnitt, dort in § 1 den Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Im zweiten Abschnitt der Verordnung werden insoweit die Gefährdungsbeurteilung und weitere Schutzmaßnahmen als Wegmarken zur Erreichung des Schutzziels benannt. Eine dieser Wegmarken ist der in § 5 Absatz 3 zu findende Hinweis auf die Beachtung der Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt galten bzw. bei aktueller Bereitstellung gelten. Hiernach darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verwendung zur Verfügung stellen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Die leidtragende Realität zeigt aber, dass dieser Anforderung nur in sehr begrenztem Maße entsprochen wird. Wie ist also mit Konstellationen umzugehen, in denen ein Arbeitsmittel trotz fehlender oder unvollständiger CE-Kennzeichnung verwendet wird? Gäbe es jetzt nur die Alternative „ganz oder gar nicht“, so wäre die volkswirtschaftliche Konsequenz schlichtweg unüberschaubar. Diese wirtschaftliche Erkenntnis darf natürlich nicht dazu führen, dass um des Erhaltens der finanziellen Interessen willen Gefährdungen für die Beschäftigten toleriert werden müssen, sondern fordert ein ergänzendes, weitergehendes schutzzielorientiertes Handeln zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein. Es geht also um eine „kompensatorische Rechtskonformität“ für konkrete Anwendungsfälle. Eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienende, umfassende und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung muss genügen, damit den Anforderungen aus der Zielsetzung des Arbeitsschutzes rechtskonform ausreichend Rechnung getragen und hierdurch der Makel des unrechtmäßigen Handelns getilgt wird. Dieses bedeutet, dass die Verantwortungsträger sich im Rahmen ihrer auszuschöpfenden Möglichkeiten hinsichtlich der Erforschung der sicherheitsbezogenen Belange vollständig und nachvollziehbar einer Risikobetrachtung mit einhergehenden Schutzmaßnahmen widmen, sodass sie sich selbst das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Gewährleistung der Sicherheit abverlangen. In dieser Konsequenz sind die Antworten zu der Frage 2 und insbesondere zu der Frage 3 zu verstehen, die sich in der Skizzierung der Szenarien mit der Gesamtschau der Fallvarianten befassen. Diese Veröffentlichung ist auch als Grundlage für eine Diskussion in den Fachkreisen gedacht. Die Behörden, die Verbände, die Hersteller, die Arbeitgeber und die Verwender sind gleichermaßen in der Pflicht, den Gegebenheiten – bezogen auf die fehlende CE-Kennzeichnung – ins Auge zu sehen und die Dinge zu veranlassen, die den Rechtsfrieden herbeiführen und stärken. Autoren:  S. Euler, H. Hardt Literatur: [1] Richtlinie 98/37/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen. [2] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung). [3] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG); Ausfertigungsdatum: 07.08.1996; zuletzt geändert durch Art. 427 V v. 31.8.2015 I 1474. [4] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV); Ausfertigungsdatum: 03.02.2015; Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 7 V v. 18.10.2017 I 3584. Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.