Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Mobile Wallbox
Welche Vorschriften gibt es für den Einsatz mobiler Wallboxen?
Frage:
Ein Kunde von mir möchte sich eine mobile Wallbox zulegen. Ist der Einsatz einer mobilen Wallbox (Anschluss über CEE-Steckdose 32 A) in Deutschland zulässig? Ich finde nur Aussagen zu stationären Wallboxen.
Antwort:
Aus der Anfrage zum Anschluss einer mobilen Wallbox über eine CEE-Steckdose 32 A schließe ich, dass eine Wallbox mit einer marktüblichen Leistung von 22 kW an der Steckdose betrieben werden soll. Leider wird den Kunden durch die Formulierung „mobile Wallbox“ eine Mobilität angepriesen, die so nicht uneingeschränkt möglich ist. In Deutschland muss jede Ladeeinrichtung vor deren Anschluss und Betrieb beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. So sieht es der Gesetzgeber in der NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) im § 19 [1] vor.
Ladeeinrichtungen mit Leistungen größer 12 kVA dürfen zudem nur mit der Zustimmung des Netzbetreibers angeschlossen und betrieben werden. Die Zustimmung des Netzbetreibers bezieht sich dabei immer auf einen bestimmten Netzanschlusspunkt (Hausanschluss).
Folglich müsste im Vorfeld für jeden denkbar möglichen Anschlusspunkt der mobilen Wallbox eine Anmeldung beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erfolgen und bei entsprechender Anschlussleistung auch eine Zustimmung eingeholt werden. Eine gesonderte Regelung für ein nur gelegentliches Laden an einem bestimmten Netzanschlusspunkt gibt es nicht und müsste wenn, mit dem zuständigen Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag für jeden Anschlusspunkt geregelt werden.
Das in der NAV [1] geforderte Anmeldeverfahren ist in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber beschrieben.
Es kann weiterhin auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder in einer beliebigen Kundenanlage bestehende Stromkreis mit einer CEE-Steckdose für eine Dauerstrombelastung, wie sie für Ladeeinrichtungen typisch ist, auch ausgelegt ist. Um Schäden zu vermeiden, wäre es also notwendig, die jeweiligen Stromkreise durch eine Elektrofachkraft vorab zu überprüfen und gegebenenfalls zu ertüchtigen. Verantwortlich für die Kundenanlage ist nach vorgenannter Verordnung der jeweilige Anschlussnehmer.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass zwar der Anschluss einer Wallbox über eine CEE-Steckvorrichtung prinzipiell möglich ist, somit aber die Nutzung eines gesonderten Vertrages über die Belieferung der Ladeeinrichtung als steuerbare Verbrauchseinrichtung mit verminderten Netzentgelten ausgeschlossen. Hierfür ist ein gesonderter Zählpunkt und ein Festanschluss Voraussetzung.
In Deutschland sind der Anschluss von Ladeeinrichtung und die technischen Voraussetzungen in der Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 [2] normativ beschrieben. Der Hersteller bietet in seiner Produktbeschreibung das Datenblatt „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ aus dem informativen Anhang der TAR Niederspannung zur Anmeldung an. Zusätzlich zu dem Datenblatt ist zur Anmeldung der Wallbox beim Netzbetreiber eine Konformitätserklärung zu der in Deutschland geltenden Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 [2] erforderlich.
Autor: T. Haubner
Quellen
[1] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23. 06. 2021 I 1858.
[2] VDE-AR-N 4100 Anwendungsregel:2019-04 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung).
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