Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge prüfen
Ladeinfrastrukturen zum Laden von Elektrofahrzeugen sind eines der brisanten Themen des Elektrohandwerks. Insbesondere im privaten Bereich stehen ausführende Firmen oft vor der Herausforderung, das Basiswissen mit dem Thema Elektromobilität zu kombinieren. Die größte Herausforderung ist die Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600. Hier gibt es einige Besonderheiten
Bei Prüfungen ist zwischen Erstprüfungen, Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen zu unterscheiden.
Für bestehende Anlagen und unveränderte Teile von Kundenanlagen besteht keine Anpassungspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass ein sicherer und störungsfreier Betrieb der Kundenanlage sichergestellt ist.
Ladepunkte für Elektrofahrzeuge werden in der Regel in bestehende Kundenanlagen integriert, weshalb im Rahmen einer Prüfung neben dem Nachweis der regelkonformen und sicheren Elektroinstallation auch der ordnungsgemäße Zustand der von der Erweiterung und Änderung betroffenen Anlagenteile zu überprüfen ist. Ob es sich um eine Erweiterung bzw. Änderung bestehender Anlagenteile handelt, wird in den folgenden Ausführungen erläutert.
Rechtliche und normative Grundsätze zum Laden
Im Sinne der DIN VDE 0100. Nach § 49 (1) EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) [1] sind elektrische Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das EnWG legt damit den undefinierten Oberbegriff der „technischen Sicherheit“ als oberstes Schutzziel fest. Interessanterweise bezieht sich die Gewährleistung der technischen Sicherheit sowohl auf die Errichtung als auch auf die Betriebsphase einer elektrischen Anlage.
Die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ wird nach §49 (2) EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zu Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) eingehalten worden sind. Damit schlägt das EnWG für Errichter die Brücke zur Einhaltung der VDE-Bestimmungen. Die Vermutungswirkung greift bei regelkonformer und sicherer Elektroinstallation der Ladeinfrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen sowohl für den Teil der Erweiterung als auch für die von Änderungen betroffenen Teile der elektrischen Anlage. Der Errichter hat demnach die Prüfung gemäß DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600) [2] zu veranlassen.
Gemäß DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100) [3] Abs. 134.1.9 ist im Falle von Erweiterungen oder Änderungen in bestehenden elektrischen Anlage festzustellen: „[…] dass die Merkmale und Bedingungen der bestehenden Betriebsmittel, die mit einer zusätzlichen Last beaufschlagt werden, für die geänderte Anlage geeignet sind.“ Demnach ist zu prüfen, ob eine Änderung des beabsichtigten Verwendungszwecks der Anlage, ihr allgemeiner Aufbau und ihre Stromversorgung nach der Integration einer Ladeinfrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen den zum Errichtungszeitpunkt festgelegten Merkmalen entspricht.
Die zum Zeitpunkt der Erweiterung gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Nach den Anforderungen des Netzbetreibers. Der Verteilnetzbetreiber (VNB) hat den Netzanschluss leistungsgerecht auszulegen. Bei der Auslegung und Bereitstellung der Anschlussleistungen hat der VNB neben der gleichzeitig benötigten Leistung, die Art der Nutzung und die möglichen Netzrückwirkungen zu beurteilen. Sollen elektrische Anlagen um Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge erweitert oder Ladeeinrichtungen neu errichtet oder geändert werden, sind die Anforderungen nach Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 [4] und VDE-AR-N 4105 [5] zu beachten.
Bei elektrischen Anlagen mit Verbindung zu einem öffentlichen Stromversorgungsnetz konkretisiert die VDE-AR-N 4100 [4] in Abschnitt 4.4 die Begriffe der Erweiterung und Änderung. Demnach ist durch den Errichter bei Erweiterung, Nutzungsänderung oder Änderung der Betriebsbedingungen bestehender elektrischer Anlagen zu prüfen, ob die betroffenen Anlagenteile an die jeweils aktuellen Anforderungen anzupassen sind. Eine Anpassungspflicht bei der Errichtung von Ladeinfrastrukturen kann hier im Falle einer Änderung bestehender Stromkreise zu allgemeinen Zwecken in einen Ladestromkreis mit Dauerlastverhalten abgeleitet werden.
§2 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) [6] regelt die allgemeinen Bedingungen aus dem Netzanschlussverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer. So ist die Kundenanlage (inklusive der Anschlussnutzeranlage) mit den Verbrauchsgeräten so zu betreiben, dass Störungen auf andere Anlagen ausgeschlossen sind. Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist.
Autor: M. Fengel
Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Quellen
[1] Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23. 05. 2022 I 747.
[2] DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2017-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen.

