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Ein Hauptleitungsverteiler mit zwei Sicherungslasttrennschaltern speist sowohl den bestehenden als auch den neuen Zählerplatz; Quelle: Haubner; ep
Elektrotechnik | Installationstechnik | Hausanschluss und Zählerplatz

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Anpassung an neue Normen nach Umbau

03.09.2024

Müssen Aufzugsanlagen aus den 60er-Jahren, die 1995 nach den damals gültigen Vorschriften aktualisiert wurden, nach jetzt geltenden Vorschriften umgebaut werden?

Frage:
Derzeit installieren wir Aufzugsanlagen in einer Wohnanlage aus den 60er-Jahren. Es gibt 32 Zählerschränke, die 1995 nach den damals gültigen Vorschriften mit 4-Leiter-Sammelschienensystem installiert wurden. Die Aufteilung in ein 5-Leiter-Netz erfolgte im Zählerschrank. Da das Kabel des vorhandenen Hausanschlusses (100 A) jeweils in der Baugrube des neuen Aufzuges lag, wurde ein neuer Hausanschluss auf der Rückseite des Hauses montiert. Nun fordert das Stadtwerk den Umbau der Elektroanlage nach jetzt geltenden Vorschriften (u. a. neue Zählerschränke mit APZ und Überspannungsschutz; 5-adrige Steigeleitung; Erdungsanlage).

Antwort:
Aus baulichen Gründen müssen dem Anfragenden nach die Hausanschlüsse umgelegt werden. Damit wurde der zuständige Netzbetreiber (Stadtwerk) beauftragt. Die vorhandenen elektrischen Anlagen werden nicht verändert aber jeweils für den Anschluss einer Aufzugsanlage erweitert.

Die Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Messstellenbetreibers sind Kundenanlage (vgl. Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 [1]).

Die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 [1] beschreibt im Anwendungsbereich, dass diese Regeln anzuwenden sind für Anlagen, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen. Für bestehende, unveränderte Teile von Kundenanlagen gibt es seitens der TAR Niederspannung keine Anpassungspflicht, sofern ein sicherer und störungsfreier Betrieb der Kundenanlage sichergestellt ist. Diese Aussage wird in den technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB NS) wiederholt und bestätigt.

Kundenanlagen oder Teile von Kundenanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den damals geltenden VDE-Normen entsprechen, können weiter betrieben werden, sofern es keine Anpassungspflicht gibt und ein sicherer und störungsfreier Betrieb sichergestellt ist.

Ist dies gegeben, müssen also nur die jeweils neu errichteten Teile der Kundenanlagen zum Anschluss der Aufzugsanlagen nach den heute geltenden anerkannten Regeln der Technik, den TAB, den VDE-Normen und -Anwendungsregeln errichtet werden.

Sollen die Aufzüge an eine vorhandene Kundenanlage angeschlossen werden, zum Beispiel am Stromkreisverteiler der Haustechnik, ist dies eine Änderung und Erweiterung und der Teil der Kundenanlagen muss dann an die heute geltenden Normen und Bestimmungen angepasst werden.

Warum seitens der Stadtwerke eine solch umfassende Anpassung der Kundenanlagen gefordert wird und wer hier im Recht ist, kann von meiner Seite nicht beurteilt werden, da mir nicht alle Umstände bekannt sind. Die Verantwortlichkeiten sind in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) [2] rechtlich klar geregelt. Nach § 13 Elektrische Anlage (1) der NAV ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz (2) regelt, unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden.

Empfehlung. Die Empfehlung kann nur sein, alt und neu sicher voneinander zu trennen, damit bei den nächsten Bauvorhaben keine Missverständnisse auftreten. Eine mögliche Anlagenerweiterung für die Aufzüge, ohne an den Bestandsanlagen Veränderungen vorzunehmen, ist im Bild beispielhaft dargestellt.

Autor:  T. Haubner

Quellen
[1] VDE-AR-N 4100 Anwendungsregel:2019-04 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung).

[2] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1 858); zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23. 06. 2021 I 1858.

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchivnachzulesen.