Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Elektrische Betriebsräume
Ist in freistehenden Gebäuden ein elektrischer Betriebsraum erforderlich?
Frage:
In der EltbauVO steht, dass ein elektrischer Betriebsraum nicht in freistehenden Gebäuden erforderlich sei. Nun stellt sich für mich die Frage, wie „freistehend“ nach der EltBauVO definiert und zu bewerten ist?
Antwort:
Die Aussage, dass gemäß Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO), St. Jan. 2009 [1], elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden nicht erforderlich seien, ist in dieser Verkürzung unzutreffend.
Die EltBauVO 2009 [1] regelt in § 3 Satz 2 Nr. 1 stattdessen, dass ein elektrischer Betriebsraum nicht erforderlich ist für die in § 1 Nr. 1 genannten elektrischen Anlagen in freistehenden Gebäuden […], wenn diese nur die in § 1 Nr. 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
Die EltBauVO trifft keine zu den Regelungen der Musterbauordnung (MBO) abweichende Regelungen zu Abständen und Abstandsflächen gemäß § 6 MBO [2]. Freistehende Gebäude sind solche, die die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abstände bzw. Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten und an keine Nachbargebäude unmittelbar angrenzen oder künftig angrenzen könnten.
Autor: M. Helbig
Literatur
[1] Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO); Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU; Stand Januar 2009.
[2] Musterbauordnung (MBO) Fassung vom November 2002; zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21. 09. 2012.
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