Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Einrichtungen in Autobuswartehäuschen
Müssen in Autobuswartehäuschen RCDs für die Beleuchtung verwendet werden?
Frage:
In DIN VDE 0100-714 werden die Anforderungen für Beleuchtungsanlagen im Freien formuliert. In welchen Fällen sind RCDs für die Beleuchtung von Autobuswartehäuschen erforderlich? Hintergrund ist, dass wir Beleuchtungen, die wir ab 2013 errichtet haben, nachrüsten.
Antwort:
Vorweg. Eine Nachrüstplicht/Anpassung an neuere Normen für vorhandene elektrische Anlagen gibt es in den Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100), bis auf ganz wenige Ausnahmen, die aber für das Problem des Anfragenden nicht relevant sind, nicht. Das setzt voraus, dass die elektrische Anlage mindestens den Normen entspricht, die zum Zeitpunkt der Errichtung zutreffend waren.
Historie der Normung. Als DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) wurde die Norm für „Beleuchtungsanlagen im Freien“ erstmals im Januar 2002 [1] veröffentlicht. Mit dieser Norm gab es aber keine zwingende Forderung, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA vorzusehen. Im Abschnitt 714.413.1 [1] gab es nur die folgende Empfehlung: „Es wird empfohlen, Betriebsmittel mit integrierter Beleuchtung, die im zweiten Aufzählungsstrich von 714.11 genannt sind, durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IΔN ≤ 30 mA zu schützen. Die Sicherheit der Personen ist hier wichtiger als die Beleuchtung dieser Einrichtungen. Solche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) bieten darüber hinaus einen zusätzlichen Schutz bei direktem Berühren.“
Sollten sich jedoch Steckdosen in solchen Bereichen befinden – was sicher nicht der Fall sein wird –, so wären hierfür schon weit früher Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA gefordert gewesen.
Wie der Anfragende richtig angeführt hat, werden nun durch Abschnitt 714.411.3.3 von DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714):2014-02 [2] Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA gefordert. Im Abschnitt 714.411.3.3 von DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714):2014-02 ist folgendes festgelegt: „Einrichtungen in Telefonzellen, Autobuswartehäuschen, Hinweistafeln, Stadtplänen und ähnliche Anlagen mit integrierter Beleuchtung müssen durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IΔN ≤ 30 mA geschützt werden.“