Arbeits- und Gesundheitsschutz
Baustellenverbot ohne Gefährdungsbeurteilung
Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und das regelmäßige Unterweisen der Mitarbeiter sind unabdingbare Pflichten des Arbeitgebers, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Die Regelungsflut des Gesetzgebers machte es den Betrieben aber nicht sonderlich leicht, diese Vorgaben in der Praxis umzusetzen.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall und kann der Arbeitgeber keine (baustellenbezogene) Gefährdungsbeurteilung als Entlastung vorlegen, drohen erhebliche Schadensersatzansprüche des Rentenversicherungsträgers.
Eine Stufe davor ist der Auftraggeber sogar berechtigt, die Weiterarbeit auf der Baustelle zu verbieten, wenn die geforderte baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt. Hier können noch Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung und Verzug in Betracht kommen. Kommt es zu Körperverletzungen oder im schlimmsten Fall zum Tod, ermittelt auch die Staatsanwaltschaft.
Fazit
Sowohl die (baustellenbezogene) Gefährdungsbeurteilung sowie die Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nicht als reiner Formalismus zu betrachten. Sie können Beschäftigte vor Unfällen schützen und im Zweifelsfall den Betrieb vor Schadenersatzansprüchen bewahren.
Autor: A. Rehfeldt
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