Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Anpassung an neue Normen nach Umbau
Müssen Aufzugsanlagen aus den 60er-Jahren, die 1995 nach den damals gültigen Vorschriften aktualisiert wurden, nach jetzt geltenden Vorschriften umgebaut werden?
Frage:
Derzeit installieren wir Aufzugsanlagen in einer Wohnanlage aus den 60er-Jahren. Es gibt 32 Zählerschränke, die 1995 nach den damals gültigen Vorschriften mit 4-Leiter-Sammelschienensystem installiert wurden. Die Aufteilung in ein 5-Leiter-Netz erfolgte im Zählerschrank. Da das Kabel des vorhandenen Hausanschlusses (100 A) jeweils in der Baugrube des neuen Aufzuges lag, wurde ein neuer Hausanschluss auf der Rückseite des Hauses montiert. Nun fordert das Stadtwerk den Umbau der Elektroanlage nach jetzt geltenden Vorschriften (u. a. neue Zählerschränke mit APZ und Überspannungsschutz; 5-adrige Steigeleitung; Erdungsanlage).
Antwort:
Aus baulichen Gründen müssen dem Anfragenden nach die Hausanschlüsse umgelegt werden. Damit wurde der zuständige Netzbetreiber (Stadtwerk) beauftragt. Die vorhandenen elektrischen Anlagen werden nicht verändert aber jeweils für den Anschluss einer Aufzugsanlage erweitert.
Die Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Messstellenbetreibers sind Kundenanlage (vgl. Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 [1]).
Die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 [1] beschreibt im Anwendungsbereich, dass diese Regeln anzuwenden sind für Anlagen, die neu an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden, sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen. Für bestehende, unveränderte Teile von Kundenanlagen gibt es seitens der TAR Niederspannung keine Anpassungspflicht, sofern ein sicherer und störungsfreier Betrieb der Kundenanlage sichergestellt ist. Diese Aussage wird in den technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB NS) wiederholt und bestätigt.
Kundenanlagen oder Teile von Kundenanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den damals geltenden VDE-Normen entsprechen, können weiter betrieben werden, sofern es keine Anpassungspflicht gibt und ein sicherer und störungsfreier Betrieb sichergestellt ist.