Arbeitsschutzunterweisung | Betriebsorganisation
Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Als VEFK einen Anlagenbetreiber bestellen
17.12.2019
Wie muss ein Elektro-Betrieb aufgebaut sein, damit er als rechtssichere Organisation gilt?
Frage:
Unsere Firma installiert Elektroanlagen und IT-Systeme. Als neue VEFK für den Elektrobereich ist mir aufgefallen, dass mehrere Führungskräfte/Teamleiter im Außendienst Kaufleute sind, die keine elektrotechnische Ausbildung haben, was meiner Meinung nach in einem Elektrobetrieb nicht sein darf. Nun hat mich unsere Geschäftsleitung, die von einem externen Unternehmen beraten wird, beauftragt, die Teamleiter zum Anlagenbetreiber nach DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) zu bestellen und die Verantwortlichkeiten entsprechend Bild 1 festzulegen. Ist das eine rechtssichere Organisation? Müssen der Teamleiter oder die Führungskraft im E-Betrieb Elektrofachkräfte sein?
Antwort: Vorab. Als Mitarbeiter eines Consulting Unternehmens, welches sich hauptsächlich mit der rechtssicheren Organisation im Bereich der Elektrotechnik beschäftigt, werden wir sehr häufig mit der oben gestellten Frage oder ähnlichen Anfragen konsultiert.
Die generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Organisation seines Betriebes leitet sich aus dem § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] ab. Hier heißt es in Absatz 2: „Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.“ Diese Aussage gilt natürlich für alle Bereiche eines Betriebes, auch für den Elektrobereich, sofern dieser vorhanden ist. Speziell für die Organisation des Elektrobereiches gibt es hier noch VDE und EN- Normen, welche als Umsetzungshilfe für die gesetzlichen Vorgaben des ArbSchG angewendet werden können. Hier sind speziell die Normen DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) [2] und DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [3] zu erwähnen.
Aus der VDE 1000-10 lässt sich aus dem Anwendungsbereich ableiten, wann das Unternehmen eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) benötigt und welche Qualifikationsanforderungen an diese gestellt werden. Dies wurde bei dem Betrieb des Anfragenden durch die Delegation von Unternehmerpflichten, hier für den elektrotechnischen Betriebsteil des Unternehmens gemäß § 13 ArbSchG Absatz 2 „Verantwortliche Personen“ [1] und DGUV Vorschrift 1 § 13 „Pflichtenübertragung“ [4], bereits durch den Unternehmer durchgeführt, da der Unternehmer selbst nicht die notwendige Fachlichkeit oder die zeitliche Ressource für die Wahrnehmung der Verantwortung besitzt.
Zur Frage. Wenden wir uns der von Anfragenden gestellten Frage zu und betrachten das von ihm übermittelte Delegationsschema (Bild 1), auf welches sich die Geschäftsleitung des Anfragenden und der externe Berater berufen.
Als erstes möchte ich hier anmerken, dass es sich hier um eine fachliche Delegation nach DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [3] handelt. Hier werden Unternehmerpflichten auf ausgesuchte und hierfür qualifizierte Mitarbeiter delegiert, die aus fachlichen und/oder zeitlichen Gründen für Personen der Ebene 1 nicht zu bewerkstelligen sind.
Achtung! Hier muss der zwingend erforderlichen Auswahlverantwortung Rechnung getragen werden. Den ausgewählten Mitarbeitern müssen die entsprechenden Pflichten und Rechte übertragen werden. Der Delegierende bleibt jedoch kontrollierend weiter mit in der Verantwortung. Dies ist die sogenannte Aufsichts- und Kontrollverantwortung. Eine komplette Freidelegation von Verantwortung gibt es nicht!
Für den elektrotechnischen Teil der Betreiberverantwortung gibt der Betreiber (Ebene 1) diese Verantwortung an die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) Ebene 2 nach VDE 1000-10 Absatz 5.3 [2] ab. Diese muss die Voraussetzungen nach Absatz 3.1 (Elektrofachkraft (EFK) und 5.2 b oder c oder d oder e erfüllen (Techniker, Meister, Dipl. Ing., Bachelor oder Master in einem elektrotechnischen Ausbildungsgang). Nach meiner Erfahrung wird sinnvollerweise die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) per Bestellung der Ebene 1 ebenfalls zum Anlagenbetreiber, jedoch nur für die elektrischen Anlagen.
Die VEFK tritt dadurch mit in die Betreiberverantwortung bezüglich dem Thema Elektrosicherheit ein. Die Generalverantwortung bleibt immer beim Unternehmer!
Der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) steht es nun frei, die von ihr übernommenen fachlichen Aufgabengebiete, als VEFK und/ oder Anlagenbetreiber, weiter zu delegieren und an mehrere geeignete und nachweislich fachlich qualifizierte Personen weiter zu verteilen (Ebene 3).
Der Anlagenbetreiber muss nicht Elektrofachkraft sein [5]:„In diesem Fall muss er durch Beauftragen einer Elektrofachkraft die aus seiner Verantwortung entstehenden Rechte und Pflichten übertragen, um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu gewährleisten.“
Die VEFK kann nur an eine qualifizierte Elektrofachkraft (EFK) Aufgaben aus ihrem Fachbereich weiter delegieren. Nicht aber an den elektrotechnisch nicht qualifizierten Anlagenbetreiber. Dieser ist durch den Unternehmer zu delegieren, da es sich nicht um eine fachliche Delegation für die Elektrotechnik handelt. Dies begründet sich auch logisch: Ein Anlagenbetreiber ohne fachliche Kenntnisse wird nicht in der Lage sein, den sicheren Zustand einer elektrischen Anlage festzustellen und diesen zu erhalten. In der Ebene 4 und 5 kommen ebenfalls nur fachlich geeignete Mitarbeiter zum Einsatz, gewöhnlich Elektrofachkraft (EFK), in Ausnahmefällen sind auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) möglich.
Ich habe das vom Anfragenden verwendete Schema (Bild 1) um die im Vorfeld beschriebene, aus den Regelwerken abgeleitete, Situation erweitert (Bild 2).
Hieraus wird deutlich, dass die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) nur innerhalb der vom Unternehmer delegierten Zuständigkeit, bei ihr handelt es sich um das Thema Elektrosicherheit, eine weitere Delegation vornehmen darf.
Autor: S. Euler
Der Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Literatur:
[1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).
[2] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
[3] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[4] DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV/GUV-V A1) „Grundsätze der Prävention“. Aktuelle Fassung: November 2013.
[5] Hoffmann, R.; Bergmann, A. (Hrsg.): Betrieb von elektrischen Anlagen, Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100:2009-10, VDE-Schriftenreihe – Normen verständlich, Band 13, 10. Auflage 2010.
Literatur:
[1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).
[2] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
[3] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[4] DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV/GUV-V A1) „Grundsätze der Prävention“. Aktuelle Fassung: November 2013.
[5] Hoffmann, R.; Bergmann, A. (Hrsg.): Betrieb von elektrischen Anlagen, Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100:2009-10, VDE-Schriftenreihe – Normen verständlich, Band 13, 10. Auflage 2010.