Elektromobilität
Aktualisiertes Whitepaper zu neuen Pflichten für Ladeinfrastruktur an Gebäuden
Das auf Elektromobilität spezialisierte Berliner Beratungsunternehmen M3E hat sein Whitepaper zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vollständig überarbeitet. Anlass ist das am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossene und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzespaket mit der GEIG-Novelle, mit der Deutschland die novellierte EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht überführt.
Die erste Version des Whitepapers ist bereits auf ein großes Interesse gestoßen, was die Relevanz des Themas und den Informationsbedarf der Branche deutlich macht. Die zweite Version des kostenlosen Praxisleitfadens beinhaltet wesentliche Aktualisierungen und Ergänzungen im Vergleich zur Vorgängerversion, die bereits die kommenden Änderungen thematisierte. Das Whitepaper „DIE GEIG-Novelle 2026: Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur an Gebäuden“ gibt den beschlossenen Rechtsstand wieder, erläutert die verschärften Anforderungen und ordnet ein, welche Investitionen für Eigentümer, Immobilienunternehmen und Projektentwickler daraus folgen: von der europäischen Rechtsgrundlage über die nationalen Vorgaben bis zu konkreten Einzelfragen aus Unternehmenssicht.
Niedrigere Schwellenwerte, neue Pflicht zur Vorverkabelung
Mit der Novelle sinken die Schwellenwerte deutlich: Bei neuen Wohngebäuden greifen die Vorgaben künftig ab mehr als drei Stellplätzen, bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf. Erstmals wird zudem die Vorverkabelung zur Pflicht für mindestens die Hälfte der Stellplätze. Für Büro- und Verwaltungsgebäude sowie für bestehende Nichtwohngebäude gelten eigene, teils deutlich strengere Anforderungen; für den Bestand ist der 1. Januar 2027 der maßgebliche Stichtag. Welche Pflicht bei welchem Gebäudetyp und welcher Baumaßnahme konkret greift, stellt das Whitepaper in zwei Übersichtstabellen dar – bisheriger und neuer Rechtsstand im direkten Vergleich – und übersetzt es in eine erweiterte Checkliste für die eigene Bestandsprüfung.
„Mit dem Beschluss von Bundestag und Bundesrat ist aus einer angekündigten Verschärfung geltendes Recht geworden und damit aus einer Planungsannahme eine Planungsgrundlage. Die Schwellenwerte sinken, die Vorverkabelung wird zur Pflicht, und für den Bestand steht mit dem 1. Januar 2027 ein konkretes Datum. Wer das jetzt in die Bau- und Sanierungsplanung einbezieht, erfüllt nicht nur die Vorgaben, sondern vermeidet teure Nachrüstungen.“ — Dr. Christian Milan, Gründer und Geschäftsführer der M3E GmbH.
Neu im Gesetz: Erfüllung über die Ladeleistung
Über die europäischen Vorgaben hinaus enthält das novellierte GEIG eine Flexibilisierungsoption: Sind die Stellplätze eines Nichtwohngebäudes öffentlich zugänglich, lassen sich die Pflichten alternativ über die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung erfüllen. Statt einer festen Mindestanzahl von Ladepunkten kann die Pflicht alternativ über eine gesetzlich definierte Gesamtladeleistung erfüllt werden. Dadurch können je nach Auslegung des Standorts auch weniger, dafür leistungsstärkere Ladepunkte ausreichen – für Handel und Gewerbe häufig die wirtschaftlichere Variante. Die Option ist allerdings an Bedingungen geknüpft und gilt längst nicht für jeden Stellplatz. Das Whitepaper rechnet die Alternative an einem Praxisbeispiel durch und benennt die Abgrenzungsfragen, die vorab zu klären sind.
Von der Pflicht zur Investitionsentscheidung
Über die rechtliche Einordnung hinaus widmet sich der Leitfaden der wirtschaftlichen Seite: Wann genügt die Vorbereitung der Leitungsinfrastruktur, wann lohnt die kombinierte Umsetzung mit Sanierung oder Photovoltaik und wo entstehen die eigentlichen Kosten? Ein Entscheidungspfad, die Aufschlüsselung der Kostenstruktur und vier konkrete Einsparhebel geben Orientierung; nach Einschätzung von M3E lassen sich die Gesamtinvestitionen auf diesem Weg um 20 bis 40 % senken. Ergänzend vergleicht das Papier gängige Betriebsmodelle vom Eigenbetrieb bis zum Mieterstrom und ordnet ein, welche Variante zu welcher Portfoliogröße passt. Ein FAQ-Teil beantwortet die Fragen, die in der Praxis am häufigsten gestellt werden.
Förderung und Sanktionen im Blick
Die neuen Pflichten gehen mit erheblichen Investitionen einher, die Eigentümer allerdings nicht allein tragen müssen. Der Förderteil bündelt die relevanten Programme auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, darunter das mit 500 Millionen Euro ausgestattete Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ sowie zinsgünstige KfW-Investitionskredite, jeweils mit Förderhöhen, Fristen und Voraussetzungen. Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert dagegen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro und wird die Pflicht damit nicht los. Welche Eskalationsstufen den Behörden darüber hinaus offenstehen, ordnet das Whitepaper ein.
„Für Bestandsportfolios ist der 1. Januar 2027 der eigentliche Taktgeber: Wer erst dann mit der Erhebung beginnt, hat für Netzanfrage, Planung und Vergabe kaum noch Spielraum. Die Fragen, die uns derzeit erreichen, sind entsprechend praktisch: Welche Pflicht greift an welchem Standort, welche Erfüllungsvariante ist die wirtschaftlichste, und welche Förderung lässt sich kombinieren? Das aktualisierte Whitepaper führt diese Punkte an einer Stelle zusammen.“ — Dennis Nonnenkamp, Head of Consulting der M3E GmbH.
Download: Whitepaper „Die GEIG-Novelle 2026: Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur an Gebäuden"

